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{'item': 'Ra 2019/03/0120'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.02.2020 GeschäftszahlRa 2019/03/0120 RechtssatzDie VO 883/2004 gilt seit dem Inkrafttreten ihrer Durchführungsverordnung (VO 987/2009) am

  1. Mai 2010 in den Mitgliedstaaten der EU. Seit
  2. April 2012 gelten die VO 883/2004 und die VO 987/2009 im Übrigen auch im Verhältnis zur Schweiz (VwGH 7.4.2016, Ro 2014/08/0047). Nach Art. 87 Abs. 3 VO 883/2004 sind dabei für die Begründung eines aktuellen Anspruchs (vgl. Art. 87 Abs. 1) auch Sachverhalte oder Ereignisse zu berücksichtigen, die vor Beginn der Anwendung der Verordnung - im Verhältnis zur Schweiz mit
  3. April 2012 - liegen (VwGH 1.6.2017, Ra 2014/08/0042). Leistungen bei Alter fallen, wenn sie in einer Erklärung im Sinne des Art. 9 VO 883/2004 aufgeführt sind, in den Geltungsbereich dieser Verordnung (vgl. EuGH 21.1.2016, Rs C-453/14, Knauer, Rn. 23, mwN). Berufsständische Sondersysteme in Europa, wie etwa die in Österreich (u.a.) für Rechtsanwälte errichteten Versorgungseinrichtungen, sind in den sachlichen Geltungsbereich der VO 883/2004 einbezogen (vgl. VwGH 6.7.2016, Ro 2016/08/0008, Rn. 18). Es ist daher im vorliegenden Fall anzunehmen, dass der Revisionswerber infolge seiner Rechtsanwaltstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten und der Schweiz den Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit (zumindest) eines Mitgliedstaats unterliegt und daher vom Geltungsbereich der VO 883/2004 (Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 lit. d) umfasst ist.Die VO 883 aus 2004, gilt seit dem Inkrafttreten ihrer Durchführungsverordnung (VO 987 aus 2009,) am
  4. Mai 2010 in den Mitgliedstaaten der EU. Seit
  5. April 2012 gelten die VO 883 aus 2004, und die VO 987 aus 2009, im Übrigen auch im Verhältnis zur Schweiz (VwGH 7.4.2016, Ro 2014/08/0047). Nach Artikel 87, Absatz 3, VO 883 aus 2004, sind dabei für die Begründung eines aktuellen Anspruchs vergleiche Artikel 87, Absatz eins,) auch Sachverhalte oder Ereignisse zu berücksichtigen, die vor Beginn der Anwendung der Verordnung - im Verhältnis zur Schweiz mit
  6. April 2012 - liegen (VwGH 1.6.2017, Ra 2014/08/0042). Leistungen bei Alter fallen, wenn sie in einer Erklärung im Sinne des Artikel 9, VO 883 aus 2004, aufgeführt sind, in den Geltungsbereich dieser Verordnung vergleiche EuGH 21.1.2016, Rs C-453/14, Knauer, Rn. 23, mwN). Berufsständische Sondersysteme in Europa, wie etwa die in Österreich (u.a.) für Rechtsanwälte errichteten Versorgungseinrichtungen, sind in den sachlichen Geltungsbereich der VO 883 aus 2004, einbezogen vergleiche VwGH 6.7.2016, Ro 2016/08/0008, Rn. 18). Es ist daher im vorliegenden Fall anzunehmen, dass der Revisionswerber infolge seiner Rechtsanwaltstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten und der Schweiz den Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit (zumindest) eines Mitgliedstaats unterliegt und daher vom Geltungsbereich der VO 883 aus 2004, (Artikel 2, Absatz eins,, Artikel 3, Absatz eins, Litera d,) umfasst ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030120.L04

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.