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{'item': 'Fe 2019/04/0001'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.03.2022 GeschäftszahlFe 2019/04/0001 RechtssatzGemäß § 1 Abs. 1 AHG 1949 haften die dort genannten Rechtsträger "für die als ihre Organe handelnden Personen", was nach allgemein herrschender, auch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes abzuleitender Auffassung bedeutet, dass es bei der Klärung der Frage, welcher Rechtsträger nach dem Amtshaftungsgesetz in Anspruch genommen werden kann, nicht darauf ankommt, wessen Organ in organisatorischer Hinsicht der angeblich Schuldtragende war, sondern, in wessen Namen und für wen - also funktionell - er im Zeitpunkt des angeblich schuldhaften Verhaltens tätig war. Entscheidend ist somit der Vollzugsbereich, innerhalb dessen das betreffende Organ im Zeitpunkt der schuldhaften Rechtsverletzung handelte. Die dargestellte "Funktionstheorie" lässt sich zwangslos auch aus der Entstehungsgeschichte des die verfassungsrechtliche Grundlage des Amtshaftungsgesetzes bildenden Art. 23 B-VG ableiten, wurde doch durch die Bundes-Verfassungsnovelle BGBl Nr. 268/1925 bewusst auf das für den Rechtsträger handelnde Organ abgestellt, um die Haftpflicht von der Autorität, die die handelnde Person bestellt hat, auf die Autorität übergehen zu lassen, als deren Organ die Person tätig wurde. Die Änderung erschien deshalb notwendig, "weil andernfalls beispielsweise ein Land auch für die Amtshandlungen eines Landeshauptmanns in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung haftpflichtig wäre, obwohl dieser allenfalls im konkreten Fall auf Weisung des vorgesetzten Bundesministers vorgegangen ist" (RV 327 BlgNR

  1. GP 8; vgl. OGH 13.12.2002, 1 Ob 8/02m).Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AHG 1949 haften die dort genannten Rechtsträger "für die als ihre Organe handelnden Personen", was nach allgemein herrschender, auch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes abzuleitender Auffassung bedeutet, dass es bei der Klärung der Frage, welcher Rechtsträger nach dem Amtshaftungsgesetz in Anspruch genommen werden kann, nicht darauf ankommt, wessen Organ in organisatorischer Hinsicht der angeblich Schuldtragende war, sondern, in wessen Namen und für wen - also funktionell - er im Zeitpunkt des angeblich schuldhaften Verhaltens tätig war. Entscheidend ist somit der Vollzugsbereich, innerhalb dessen das betreffende Organ im Zeitpunkt der schuldhaften Rechtsverletzung handelte. Die dargestellte "Funktionstheorie" lässt sich zwangslos auch aus der Entstehungsgeschichte des die verfassungsrechtliche Grundlage des Amtshaftungsgesetzes bildenden Artikel 23, B-VG ableiten, wurde doch durch die Bundes-Verfassungsnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1925, bewusst auf das für den Rechtsträger handelnde Organ abgestellt, um die Haftpflicht von der Autorität, die die handelnde Person bestellt hat, auf die Autorität übergehen zu lassen, als deren Organ die Person tätig wurde. Die Änderung erschien deshalb notwendig, "weil andernfalls beispielsweise ein Land auch für die Amtshandlungen eines Landeshauptmanns in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung haftpflichtig wäre, obwohl dieser allenfalls im konkreten Fall auf Weisung des vorgesetzten Bundesministers vorgegangen ist" Regierungsvorlage 327 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 8; vergleiche OGH 13.12.2002, 1 Ob 8/02m). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:FE2019040001.H01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.