RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.04.2019 GeschäftszahlRo 2019/04/0013 RechtssatzDie Verordnungsermächtigung in § 32 Abs. 1 Z 2 lit. a UWG geht auf die Bestimmung des § 32 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz des Bundesgesetzes vom
- September 1923 gegen den unlauteren Wettbewerb, BGBl. Nr. 531/1923, zurück, wonach für den Verkehr mit Bedarfsartikeln der Land- und Forstwirtschaft mit Verordnung die Angabe des Namens oder der Firma und des Geschäftssitzes des Erzeugers der Ware vorgeschrieben werden kann (Abs. 2 letzter Satz) und dies ebenso für die eine bestimmte Bezeichnung vorschreibenden, zulassenden oder verbietenden Verordnungen nach Maßgabe ihrer Anwendbarkeit gilt (Abs. 4 letzter Satz). Grundsätzlich sollte nach den Materialien (GP I 464 AB 913, S 8, 9) die Bestimmung des § 32 leg.cit. zur Erlassung von Verordnungen als "vorbeugende Maßnahmen zur Verhütung unlauterer Handlungen im Wettbewerb" dienen. Diese Zielsetzung umfasst, soweit die Verordnungsermächtigung die Vorschreibung des Geschäftssitzes des "Erzeugers" ermöglicht, auch dessen Erreichbarkeit. Unabhängig davon, dass der Begriff "Kontaktanschrift" des § 2 Z 2 Spielzeugkennzeichnungsverordnung auf dem Boden des Unionsrechts so weit wie möglich im Lichte des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie 2009/48/EG auszulegen und anzuwenden ist, kann somit der Begriff "Kontaktanschrift" nicht unter Berücksichtigung des Begriffs "Geschäftssitz" in § 32 Abs. 1 Z 2 lit. a UWG eingeschränkt auf den Ort des Unternehmens, vergleichbar mit dem Begriff "Sitz" des § 3 Abs. 1 Z 4 Firmenbuchgesetz, verstanden werden.Die Verordnungsermächtigung in Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, UWG geht auf die Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 4, letzter Satz des Bundesgesetzes vom
- September 1923 gegen den unlauteren Wettbewerb, Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1923,, zurück, wonach für den Verkehr mit Bedarfsartikeln der Land- und Forstwirtschaft mit Verordnung die Angabe des Namens oder der Firma und des Geschäftssitzes des Erzeugers der Ware vorgeschrieben werden kann (Absatz 2, letzter Satz) und dies ebenso für die eine bestimmte Bezeichnung vorschreibenden, zulassenden oder verbietenden Verordnungen nach Maßgabe ihrer Anwendbarkeit gilt (Absatz 4, letzter Satz). Grundsätzlich sollte nach den Materialien Gesetzgebungsperiode römisch eins 464 Ausschussbericht 913, S 8, 9) die Bestimmung des Paragraph 32, leg.cit. zur Erlassung von Verordnungen als "vorbeugende Maßnahmen zur Verhütung unlauterer Handlungen im Wettbewerb" dienen. Diese Zielsetzung umfasst, soweit die Verordnungsermächtigung die Vorschreibung des Geschäftssitzes des "Erzeugers" ermöglicht, auch dessen Erreichbarkeit. Unabhängig davon, dass der Begriff "Kontaktanschrift" des Paragraph 2, Ziffer 2, Spielzeugkennzeichnungsverordnung auf dem Boden des Unionsrechts so weit wie möglich im Lichte des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie 2009/48/EG auszulegen und anzuwenden ist, kann somit der Begriff "Kontaktanschrift" nicht unter Berücksichtigung des Begriffs "Geschäftssitz" in Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, UWG eingeschränkt auf den Ort des Unternehmens, vergleichbar mit dem Begriff "Sitz" des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Firmenbuchgesetz, verstanden werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RO2019040013.J07