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{'item': 'Ro 2019/04/0021'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.10.2019 GeschäftszahlRo 2019/04/0021 RechtssatzNichtstattgebung - Genehmigung nach § 17 UVP-G 2000 - Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Unter den "Annahmen des Verwaltungsgerichts" sind die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/03/0066, mwN). Die revisionswerbenden Parteien führen für die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Zulassung der ordentlichen Revision ins Treffen. Der bloße Umstand, dass in einem Verfahren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen waren, ist nicht mit den Konstellationen gleichzusetzen, in denen Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. ins Auge springende Mängel aufweisen. Die Zulassung der ordentlichen Revision führt somit nicht dazu, dass bereits aus diesem Grund vom Vorbringen in der Revision auszugehen wäre.Nichtstattgebung - Genehmigung nach Paragraph 17, UVP-G 2000 - Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Unter den "Annahmen des Verwaltungsgerichts" sind die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen vergleiche VwGH 10.8.2018, Ra 2018/03/0066, mwN). Die revisionswerbenden Parteien führen für die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Zulassung der ordentlichen Revision ins Treffen. Der bloße Umstand, dass in einem Verfahren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen waren, ist nicht mit den Konstellationen gleichzusetzen, in denen Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. ins Auge springende Mängel aufweisen. Die Zulassung der ordentlichen Revision führt somit nicht dazu, dass bereits aus diesem Grund vom Vorbringen in der Revision auszugehen wäre. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RO2019040021.J01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.