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{'item': 'Ro 2019/04/0021'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.10.2020 GeschäftszahlRo 2019/04/0021 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2019/04/0022 Ro 2019/04/0023 Ro 2019/04/0024 Ro 2019/04/0025 Ro 2019/04/0026 Ro 2019/04/0027 Ro 2019/04/0029 Ro 2019/04/0030 Ro 2019/04/0031 Ro 2019/04/0032 Ro 2019/04/0033 Ro 2019/04/0034 Ro 2019/04/0035 Ro 2019/04/0036 Ro 2019/04/0037 Ro 2019/04/0038 Ro 2019/04/0039 Ro 2019/04/0040 Ro 2019/04/0041 Ro 2019/04/0042 Ro 2019/04/0043 Ro 2019/04/0044 Ro 2019/04/0045 Ro 2019/04/0046 Ro 2019/04/0047 Ro 2019/04/0048 Ro 2019/04/0051 Ro 2019/04/0052 Ro 2019/04/0053 Ro 2019/04/0054 Ro 2019/04/0057 Ro 2019/04/0058 Ro 2019/04/0059 Ro 2019/04/0060 Ro 2019/04/0061 Ro 2019/04/0062 Ro 2019/04/0063 Ro 2019/04/0064 Ro 2019/04/0065 Ro 2019/04/0066 Ro 2019/04/0067 Ro 2019/04/0069 Ro 2019/04/0070 Ro 2019/04/0071 Ro 2019/04/0072 Ro 2019/04/0073 Ro 2019/04/0074 Ro 2019/04/0085 Ro 2019/04/0120 Ro 2019/04/0121 Ro 2019/04/0125 Ro 2019/04/0126 Ro 2019/04/0127 Ro 2019/04/0159 Ro 2019/04/0160 Ro 2019/04/0178 Ro 2019/04/0179 Ro 2019/04/0190 Ro 2019/04/0203 Ro 2019/04/0217 Ro 2019/04/0218 Ro 2019/04/0219 Ro 2019/04/0220 Ro 2019/04/0221 Ro 2019/04/0222 Ro 2019/04/0223 Ro 2019/04/0224 Ro 2019/04/0225 Ro 2019/04/0226 Ro 2019/04/0227 Ro 2019/04/0228 Ro 2019/04/0229 Ro 2019/04/0230 Ro 2019/04/0231 Ro 2019/04/0232 Ro 2019/04/0233 Ro 2019/04/0234 RechtssatzDie Besonderheit eines UVP-Feststellungsantrags liegt darin, dass darüber nur einheitlich (in einer Weise) abgesprochen werden kann, nämlich insoweit, als die UVP-Pflicht für ein Vorhaben insgesamt entweder bejaht oder verneint wird. Ein Vorgehen nach dem Konzept der Genehmigungskonkurrenz kommt hier somit von vornherein nicht in Betracht. Ein inhaltlich unterschiedlich lautender Abspruch mehrerer Behörden über einen UVP-Feststellungsantrag würde nämlich dazu führen, dass die Frage, welche Behörde(

  1. n)in weiterer Folge für die Genehmigung des Vorhabens zuständig ist (sind), ungeklärt bliebe. Demgegenüber ist es nicht ausgeschlossen und im Verwaltungsrecht auch nicht unüblich, die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens gegebenenfalls (etwa bei einem wie hier Bundesländergrenzen überschreitenden Vorhaben) an das Erfordernis der Erteilung mehrerer Genehmigungen durch unterschiedliche Behörden zu knüpfen (vgl. in diesem Zusammenhang auch Altenburger/Dizdarevic, Ein Vorhaben, zwei Bundesländer, ZVG 2018, 94 [97]). Inhaltlich verschieden lautende Bescheide der beteiligten Landesregierungen hinsichtlich eines UVP-Genehmigungsantrags würden nicht dazu führen, dass der Antrag insgesamt unerledigt (bzw. etwa eine Zuständigkeitsfrage ungelöst) bliebe, sondern (lediglich) dazu, dass das Vorhaben mangels Vorliegens aller dafür erforderlichen Genehmigungen nicht ausgeführt werden kann.Die Besonderheit eines UVP-Feststellungsantrags liegt darin, dass darüber nur einheitlich (in einer Weise) abgesprochen werden kann, nämlich insoweit, als die UVP-Pflicht für ein Vorhaben insgesamt entweder bejaht oder verneint wird. Ein Vorgehen nach dem Konzept der Genehmigungskonkurrenz kommt hier somit von vornherein nicht in Betracht. Ein inhaltlich unterschiedlich lautender Abspruch mehrerer Behörden über einen UVP-Feststellungsantrag würde nämlich dazu führen, dass die Frage, welche Behörde(
  2. n)in weiterer Folge für die Genehmigung des Vorhabens zuständig ist (sind), ungeklärt bliebe. Demgegenüber ist es nicht ausgeschlossen und im Verwaltungsrecht auch nicht unüblich, die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens gegebenenfalls (etwa bei einem wie hier Bundesländergrenzen überschreitenden Vorhaben) an das Erfordernis der Erteilung mehrerer Genehmigungen durch unterschiedliche Behörden zu knüpfen vergleiche in diesem Zusammenhang auch Altenburger/Dizdarevic, Ein Vorhaben, zwei Bundesländer, ZVG 2018, 94 [97]). Inhaltlich verschieden lautende Bescheide der beteiligten Landesregierungen hinsichtlich eines UVP-Genehmigungsantrags würden nicht dazu führen, dass der Antrag insgesamt unerledigt (bzw. etwa eine Zuständigkeitsfrage ungelöst) bliebe, sondern (lediglich) dazu, dass das Vorhaben mangels Vorliegens aller dafür erforderlichen Genehmigungen nicht ausgeführt werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RO2019040021.J05

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.