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{'item': 'Ro 2019/04/0021'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.10.2020 GeschäftszahlRo 2019/04/0021 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2019/04/0022 Ro 2019/04/0023 Ro 2019/04/0024 Ro 2019/04/0025 Ro 2019/04/0026 Ro 2019/04/0027 Ro 2019/04/0029 Ro 2019/04/0030 Ro 2019/04/0031 Ro 2019/04/0032 Ro 2019/04/0033 Ro 2019/04/0034 Ro 2019/04/0035 Ro 2019/04/0036 Ro 2019/04/0037 Ro 2019/04/0038 Ro 2019/04/0039 Ro 2019/04/0040 Ro 2019/04/0041 Ro 2019/04/0042 Ro 2019/04/0043 Ro 2019/04/0044 Ro 2019/04/0045 Ro 2019/04/0046 Ro 2019/04/0047 Ro 2019/04/0048 Ro 2019/04/0051 Ro 2019/04/0052 Ro 2019/04/0053 Ro 2019/04/0054 Ro 2019/04/0057 Ro 2019/04/0058 Ro 2019/04/0059 Ro 2019/04/0060 Ro 2019/04/0061 Ro 2019/04/0062 Ro 2019/04/0063 Ro 2019/04/0064 Ro 2019/04/0065 Ro 2019/04/0066 Ro 2019/04/0067 Ro 2019/04/0069 Ro 2019/04/0070 Ro 2019/04/0071 Ro 2019/04/0072 Ro 2019/04/0073 Ro 2019/04/0074 Ro 2019/04/0085 Ro 2019/04/0120 Ro 2019/04/0121 Ro 2019/04/0125 Ro 2019/04/0126 Ro 2019/04/0127 Ro 2019/04/0159 Ro 2019/04/0160 Ro 2019/04/0178 Ro 2019/04/0179 Ro 2019/04/0190 Ro 2019/04/0203 Ro 2019/04/0217 Ro 2019/04/0218 Ro 2019/04/0219 Ro 2019/04/0220 Ro 2019/04/0221 Ro 2019/04/0222 Ro 2019/04/0223 Ro 2019/04/0224 Ro 2019/04/0225 Ro 2019/04/0226 Ro 2019/04/0227 Ro 2019/04/0228 Ro 2019/04/0229 Ro 2019/04/0230 Ro 2019/04/0231 Ro 2019/04/0232 Ro 2019/04/0233 Ro 2019/04/0234 RechtssatzDer EuGH hat wiederholt festgehalten, dass die SUP-RL keine Bestimmungen hinsichtlich der Konsequenzen enthält, die aus einem Verstoß gegen die von ihr aufgestellten Verfahrensvorschriften zu ziehen wären, und es deshalb Sache der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ist, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit sämtliche Pläne und Programme, die erhebliche Umweltauswirkungen im Sinn der SUP-RL haben, Gegenstand einer SUP gemäß den vorgesehenen Verfahrensmodalitäten und Kriterien sind (vgl. etwa EuGH 28.2.2012, C-41/11, Rn. 42; 28.7.2016, C-379/15, Rn. 30). Folglich müssen die in diesem Zusammenhang angerufenen Gerichte auf der Grundlage ihres nationalen Rechts Maßnahmen zur Aussetzung oder Aufhebung des unter Verstoß gegen die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung erlassenen Plans oder Programms ergreifen (vgl. EuGH C-41/11, Rn. 46; C-379/15, Rn. 32; C-24/19, Rn. 83, jeweils mwN; in der englischen bzw. der französischen Sprachfassung lautet es diesbezüglich "suspend or annul" bzw. "à la suspension ou à l'annulation"; in gleicher Weise hat sich der EuGH im Urteil vom 29.7.2019, C-411/17, Inter-Environnement Wallonie ASBL, Rn. 172, im Zusammenhang mit der gebotenen Abhilfe eines Verstoßes gegen die UVP-RL geäußert). Die Möglichkeit, den unionsrechtlichen Vorgaben durch eine Aufhebung des NEP zu entsprechen, steht fallbezogen nicht offen. Da der NEP nicht Verfahrensgegenstand im zugrunde liegenden UVP-Genehmigungsverfahren (hier einer Starkstromfreileitung) war, hätte er weder vom BVwG aufgehoben werden können, noch kann er im nunmehr anhängigen Revisionsverfahren vom VwGH aufgehoben werden. Den unionsrechtlichen Vorgaben kann dadurch Rechnung getragen werden, dass die Rechtmäßigkeit der angefochtenen UVP-Genehmigung unter Aussetzung des NEP geprüft wird. Für eine Aussetzung bedarf es - anders als bei einer Aufhebung - keines ausdrücklich darauf gerichteten Ausspruchs. Die Aussetzung hat vielmehr in der Form zu erfolgen, dass der - allenfalls unionsrechtswidrige - NEP bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung durch den VwGH unangewendet und somit außer Betracht zu bleiben hat bzw. nicht als Grundlage heranzuziehen ist. Maßgeblich ist, ob sich die UVP-Genehmigung in der vorliegenden Form auch ohne Anwendung bzw. Heranziehung des NEP als rechtmäßig erweist und somit Bestand haben kann. Ist dies zu verneinen, dann ist den unionsrechtlichen Vorgaben durch eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung Genüge zu tun.Der EuGH hat wiederholt festgehalten, dass die SUP-RL keine Bestimmungen hinsichtlich der Konsequenzen enthält, die aus einem Verstoß gegen die von ihr aufgestellten Verfahrensvorschriften zu ziehen wären, und es deshalb Sache der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ist, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit sämtliche Pläne und Programme, die erhebliche Umweltauswirkungen im Sinn der SUP-RL haben, Gegenstand einer SUP gemäß den vorgesehenen Verfahrensmodalitäten und Kriterien sind vergleiche etwa EuGH 28.2.2012, C-41/11, Rn. 42; 28.7.2016, C-379/15, Rn. 30). Folglich müssen die in diesem Zusammenhang angerufenen Gerichte auf der Grundlage ihres nationalen Rechts Maßnahmen zur Aussetzung oder Aufhebung des unter Verstoß gegen die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung erlassenen Plans oder Programms ergreifen vergleiche EuGH C-41/11, Rn. 46; C-379/15, Rn. 32; C-24/19, Rn. 83, jeweils mwN; in der englischen bzw. der französischen Sprachfassung lautet es diesbezüglich "suspend or annul" bzw. "à la suspension ou à l'annulation"; in gleicher Weise hat sich der EuGH im Urteil vom 29.7.2019, C-411/17, Inter-Environnement Wallonie ASBL, Rn. 172, im Zusammenhang mit der gebotenen Abhilfe eines Verstoßes gegen die UVP-RL geäußert). Die Möglichkeit, den unionsrechtlichen Vorgaben durch eine Aufhebung des NEP zu entsprechen, steht fallbezogen nicht offen. Da der NEP nicht Verfahrensgegenstand im zugrunde liegenden UVP-Genehmigungsverfahren (hier einer Starkstromfreileitung) war, hätte er weder vom BVwG aufgehoben werden können, noch kann er im nunmehr anhängigen Revisionsverfahren vom VwGH aufgehoben werden. Den unionsrechtlichen Vorgaben kann dadurch Rechnung getragen werden, dass die Rechtmäßigkeit der angefochtenen UVP-Genehmigung unter Aussetzung des NEP geprüft wird. Für eine Aussetzung bedarf es - anders als bei einer Aufhebung - keines ausdrücklich darauf gerichteten Ausspruchs. Die Aussetzung hat vielmehr in der Form zu erfolgen, dass der - allenfalls unionsrechtswidrige - NEP bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung durch den VwGH unangewendet und somit außer Betracht zu bleiben hat bzw. nicht als Grundlage heranzuziehen ist. Maßgeblich ist, ob sich die UVP-Genehmigung in der vorliegenden Form auch ohne Anwendung bzw. Heranziehung des NEP als rechtmäßig erweist und somit Bestand haben kann. Ist dies zu verneinen, dann ist den unionsrechtlichen Vorgaben durch eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung Genüge zu tun. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RO2019040021.J15

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.