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{'item': 'Ro 2019/04/0021'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.10.2020 GeschäftszahlRo 2019/04/0021 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2019/04/0022 Ro 2019/04/0023 Ro 2019/04/0024 Ro 2019/04/0025 Ro 2019/04/0026 Ro 2019/04/0027 Ro 2019/04/0029 Ro 2019/04/0030 Ro 2019/04/0031 Ro 2019/04/0032 Ro 2019/04/0033 Ro 2019/04/0034 Ro 2019/04/0035 Ro 2019/04/0036 Ro 2019/04/0037 Ro 2019/04/0038 Ro 2019/04/0039 Ro 2019/04/0040 Ro 2019/04/0041 Ro 2019/04/0042 Ro 2019/04/0043 Ro 2019/04/0044 Ro 2019/04/0045 Ro 2019/04/0046 Ro 2019/04/0047 Ro 2019/04/0048 Ro 2019/04/0051 Ro 2019/04/0052 Ro 2019/04/0053 Ro 2019/04/0054 Ro 2019/04/0057 Ro 2019/04/0058 Ro 2019/04/0059 Ro 2019/04/0060 Ro 2019/04/0061 Ro 2019/04/0062 Ro 2019/04/0063 Ro 2019/04/0064 Ro 2019/04/0065 Ro 2019/04/0066 Ro 2019/04/0067 Ro 2019/04/0069 Ro 2019/04/0070 Ro 2019/04/0071 Ro 2019/04/0072 Ro 2019/04/0073 Ro 2019/04/0074 Ro 2019/04/0085 Ro 2019/04/0120 Ro 2019/04/0121 Ro 2019/04/0125 Ro 2019/04/0126 Ro 2019/04/0127 Ro 2019/04/0159 Ro 2019/04/0160 Ro 2019/04/0178 Ro 2019/04/0179 Ro 2019/04/0190 Ro 2019/04/0203 Ro 2019/04/0217 Ro 2019/04/0218 Ro 2019/04/0219 Ro 2019/04/0220 Ro 2019/04/0221 Ro 2019/04/0222 Ro 2019/04/0223 Ro 2019/04/0224 Ro 2019/04/0225 Ro 2019/04/0226 Ro 2019/04/0227 Ro 2019/04/0228 Ro 2019/04/0229 Ro 2019/04/0230 Ro 2019/04/0231 Ro 2019/04/0232 Ro 2019/04/0233 Ro 2019/04/0234 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2002/03/0213 E 30. Juni 2006 VwSlg 16965 A/2006 RS 11 (hier nur letzter Satz) StammrechtssatzJedenfalls auf Grundlage der UVP-RL darf vom Projektwerber die Vorlage von (wissenschaftlichen) Gutachten grundsätzlich nicht verlangt werden (vgl in diesem Sinne auch in Bezug auf die Umwelterklärung nach § 6 des österreichischen UVP-G Raschauer, Kommentar zum UVP-G

(1995)Rz 2 zu § 6; Altenburger/Wojnar, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
(2005)Rz 168). Zweifellos müssen aber die von der RL geforderten Beschreibungen und Angaben nachvollziehbar und in sich schlüssig sein, um den Zielen der RL - Prüfung von Vorhaben, bei denen insbesondere auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, in Bezug auf ihre Auswirkungen vor Erteilung der Genehmigung, wobei auch eine Sensibilisierung der Öffentlichkeit bezweckt wird - gerecht werden zu können. Die vom Projektwerber vorzulegenden Beschreibungen und Angaben müssen auf Grund des von der RL verfolgten Zieles der Einbeziehung der Umweltangaben in das Genehmigungsverfahren geeignet sein, im Genehmigungsverfahren berücksichtigt zu werden. Sie müssen daher auch grundsätzlich auf Unterlagen beruhen, die in nachvollziehbarer Weise die (erheblichen) Auswirkungen auf die Umwelt identifizieren, die daraus resultierenden Effekte quantifizieren und eine Interpretation dieser Effekte vornehmen (vgl in diesem Sinne bereits - auf den damals vorliegenden Entwurf zur UVP-RL Bezug nehmend - Schäfer, Methodische Aspekte der Umweltverträglichkeitsprüfung, Seminar Umweltverträglichkeitsprüfung 17./18. November 1983, herausgegeben vom Institut für Umweltforschung und vom Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen
(1984)123 ff, 140). Die Umweltverträglichkeitsprüfung muss insofern "vollständig" sein, als sie zumindest zu jedem der in Art 5 Abs 2 UVP-RL angeführten Themen in einer Weise Stellung nehmen muss, die als befundmäßige Grundlage für eine Begutachtung verwendbar und verwertbar ist (vgl zum österreichischen UVP-G Altenburger/Wojnar, aaO, Rz 169).Jedenfalls auf Grundlage der UVP-RL darf vom Projektwerber die Vorlage von (wissenschaftlichen) Gutachten grundsätzlich nicht verlangt werden vergleiche in diesem Sinne auch in Bezug auf die Umwelterklärung nach Paragraph 6, des österreichischen UVP-G Raschauer, Kommentar zum UVP-G
(1995)Rz 2 zu Paragraph 6,; Altenburger/Wojnar, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
(2005)Rz 168). Zweifellos müssen aber die von der RL geforderten Beschreibungen und Angaben nachvollziehbar und in sich schlüssig sein, um den Zielen der RL - Prüfung von Vorhaben, bei denen insbesondere auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, in Bezug auf ihre Auswirkungen vor Erteilung der Genehmigung, wobei auch eine Sensibilisierung der Öffentlichkeit bezweckt wird - gerecht werden zu können. Die vom Projektwerber vorzulegenden Beschreibungen und Angaben müssen auf Grund des von der RL verfolgten Zieles der Einbeziehung der Umweltangaben in das Genehmigungsverfahren geeignet sein, im Genehmigungsverfahren berücksichtigt zu werden. Sie müssen daher auch grundsätzlich auf Unterlagen beruhen, die in nachvollziehbarer Weise die (erheblichen) Auswirkungen auf die Umwelt identifizieren, die daraus resultierenden Effekte quantifizieren und eine Interpretation dieser Effekte vornehmen vergleiche in diesem Sinne bereits - auf den damals vorliegenden Entwurf zur UVP-RL Bezug nehmend - Schäfer, Methodische Aspekte der Umweltverträglichkeitsprüfung, Seminar Umweltverträglichkeitsprüfung 17./18. November 1983, herausgegeben vom Institut für Umweltforschung und vom Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen
(1984)123 ff, 140). Die Umweltverträglichkeitsprüfung muss insofern "vollständig" sein, als sie zumindest zu jedem der in Artikel 5, Absatz 2, UVP-RL angeführten Themen in einer Weise Stellung nehmen muss, die als befundmäßige Grundlage für eine Begutachtung verwendbar und verwertbar ist vergleiche zum österreichischen UVP-G Altenburger/Wojnar, aaO, Rz 169). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RO2019040021.J44

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.