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{'item': 'Ro 2019/04/0021'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.10.2020 GeschäftszahlRo 2019/04/0021 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2019/04/0022 Ro 2019/04/0023 Ro 2019/04/0024 Ro 2019/04/0025 Ro 2019/04/0026 Ro 2019/04/0027 Ro 2019/04/0029 Ro 2019/04/0030 Ro 2019/04/0031 Ro 2019/04/0032 Ro 2019/04/0033 Ro 2019/04/0034 Ro 2019/04/0035 Ro 2019/04/0036 Ro 2019/04/0037 Ro 2019/04/0038 Ro 2019/04/0039 Ro 2019/04/0040 Ro 2019/04/0041 Ro 2019/04/0042 Ro 2019/04/0043 Ro 2019/04/0044 Ro 2019/04/0045 Ro 2019/04/0046 Ro 2019/04/0047 Ro 2019/04/0048 Ro 2019/04/0051 Ro 2019/04/0052 Ro 2019/04/0053 Ro 2019/04/0054 Ro 2019/04/0057 Ro 2019/04/0058 Ro 2019/04/0059 Ro 2019/04/0060 Ro 2019/04/0061 Ro 2019/04/0062 Ro 2019/04/0063 Ro 2019/04/0064 Ro 2019/04/0065 Ro 2019/04/0066 Ro 2019/04/0067 Ro 2019/04/0069 Ro 2019/04/0070 Ro 2019/04/0071 Ro 2019/04/0072 Ro 2019/04/0073 Ro 2019/04/0074 Ro 2019/04/0085 Ro 2019/04/0120 Ro 2019/04/0121 Ro 2019/04/0125 Ro 2019/04/0126 Ro 2019/04/0127 Ro 2019/04/0159 Ro 2019/04/0160 Ro 2019/04/0178 Ro 2019/04/0179 Ro 2019/04/0190 Ro 2019/04/0203 Ro 2019/04/0217 Ro 2019/04/0218 Ro 2019/04/0219 Ro 2019/04/0220 Ro 2019/04/0221 Ro 2019/04/0222 Ro 2019/04/0223 Ro 2019/04/0224 Ro 2019/04/0225 Ro 2019/04/0226 Ro 2019/04/0227 Ro 2019/04/0228 Ro 2019/04/0229 Ro 2019/04/0230 Ro 2019/04/0231 Ro 2019/04/0232 Ro 2019/04/0233 Ro 2019/04/0234 RechtssatzDas Verbot der absichtlichen Störung betrifft insbesondere - aber nicht nur - bestimmte Zeiten (Fortpflanzungs-, Brut- bzw. Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten). Der Begriff der Störung wird in der Rechtsprechung des EuGH weit gezogen (vgl. etwa die Beispiele im Urteil EuGH 10.11.2016, C-504/14, Kommission/Griechenland, Rn. 157 in Verbindung mit Rn. 114). Anders als hinsichtlich des Tötungsverbotes ist im Zusammenhang mit dem Verbot der Störung in Art. 12 Abs. 1 lit. b FFH-RL - ebenso wie in § 103 Abs. 2 lit. b Sbg. JG - aber von der "Störung dieser Arten" die Rede (gleichartige Unterschiede zwischen den Formulierungen der Verbote der Tötung und der Störung finden sich auch in der englischen und der französischen Sprachfassung der FFH-RL). Art. 5 lit. d Vogelschutz-RL spricht zwar bloß vom Verbot des "Störens", ergänzt dies aber um den Zusatz "sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt". Zielsetzung der Vogelschutz-RL ist nach ihrem Art. 1 Abs. 1 wiederum die Erhaltung sämtlicher wildlebender Vogelarten bzw. der Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten. Ähnlich ausgestaltet ist die Regelung in § 31 Abs. 2 Z 2 Sbg. NSchG, die zwar auf die "Störung dieser Tiere" abstellt, diese aber nur verbietet, "sofern sich diese Störung auf die Erhaltung der Tierarten erheblich auswirkt". Der Verbotstatbestand der Störung bezieht sich somit auf die Art (die Population) und nicht auf das Individuum (vgl. zu den diesbezüglichen Verbotstatbeständen nach der FFH-RL und der Vogelschutz-RL auch die Ausführungen im Schlussantrag in der Rs C-473/19 ua., Rn. 100 und 107). Ausgehend davon vermag der VwGH der Auffassung, sämtliche Verbotstatbestände (und somit auch das Verbot der Störung) seien individuenbezogen zu beurteilen, nicht beizutreten.Das Verbot der absichtlichen Störung betrifft insbesondere - aber nicht nur - bestimmte Zeiten (Fortpflanzungs-, Brut- bzw. Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten). Der Begriff der Störung wird in der Rechtsprechung des EuGH weit gezogen vergleiche etwa die Beispiele im Urteil EuGH 10.11.2016, C-504/14, Kommission/Griechenland, Rn. 157 in Verbindung mit Rn. 114). Anders als hinsichtlich des Tötungsverbotes ist im Zusammenhang mit dem Verbot der Störung in Artikel 12, Absatz eins, Litera b, FFH-RL - ebenso wie in Paragraph 103, Absatz 2, Litera b, Sbg. JG - aber von der "Störung dieser Arten" die Rede (gleichartige Unterschiede zwischen den Formulierungen der Verbote der Tötung und der Störung finden sich auch in der englischen und der französischen Sprachfassung der FFH-RL). Artikel 5, Litera d, Vogelschutz-RL spricht zwar bloß vom Verbot des "Störens", ergänzt dies aber um den Zusatz "sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt". Zielsetzung der Vogelschutz-RL ist nach ihrem Artikel eins, Absatz eins, wiederum die Erhaltung sämtlicher wildlebender Vogelarten bzw. der Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten. Ähnlich ausgestaltet ist die Regelung in Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2, Sbg. NSchG, die zwar auf die "Störung dieser Tiere" abstellt, diese aber nur verbietet, "sofern sich diese Störung auf die Erhaltung der Tierarten erheblich auswirkt". Der Verbotstatbestand der Störung bezieht sich somit auf die Art (die Population) und nicht auf das Individuum vergleiche zu den diesbezüglichen Verbotstatbeständen nach der FFH-RL und der Vogelschutz-RL auch die Ausführungen im Schlussantrag in der Rs C-473/19 ua., Rn. 100 und 107). Ausgehend davon vermag der VwGH der Auffassung, sämtliche Verbotstatbestände (und somit auch das Verbot der Störung) seien individuenbezogen zu beurteilen, nicht beizutreten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RO2019040021.J58

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.