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{'item': 'Ro 2019/04/0021'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.10.2020 GeschäftszahlRo 2019/04/0021 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2019/04/0022 Ro 2019/04/0023 Ro 2019/04/0024 Ro 2019/04/0025 Ro 2019/04/0026 Ro 2019/04/0027 Ro 2019/04/0029 Ro 2019/04/0030 Ro 2019/04/0031 Ro 2019/04/0032 Ro 2019/04/0033 Ro 2019/04/0034 Ro 2019/04/0035 Ro 2019/04/0036 Ro 2019/04/0037 Ro 2019/04/0038 Ro 2019/04/0039 Ro 2019/04/0040 Ro 2019/04/0041 Ro 2019/04/0042 Ro 2019/04/0043 Ro 2019/04/0044 Ro 2019/04/0045 Ro 2019/04/0046 Ro 2019/04/0047 Ro 2019/04/0048 Ro 2019/04/0051 Ro 2019/04/0052 Ro 2019/04/0053 Ro 2019/04/0054 Ro 2019/04/0057 Ro 2019/04/0058 Ro 2019/04/0059 Ro 2019/04/0060 Ro 2019/04/0061 Ro 2019/04/0062 Ro 2019/04/0063 Ro 2019/04/0064 Ro 2019/04/0065 Ro 2019/04/0066 Ro 2019/04/0067 Ro 2019/04/0069 Ro 2019/04/0070 Ro 2019/04/0071 Ro 2019/04/0072 Ro 2019/04/0073 Ro 2019/04/0074 Ro 2019/04/0085 Ro 2019/04/0120 Ro 2019/04/0121 Ro 2019/04/0125 Ro 2019/04/0126 Ro 2019/04/0127 Ro 2019/04/0159 Ro 2019/04/0160 Ro 2019/04/0178 Ro 2019/04/0179 Ro 2019/04/0190 Ro 2019/04/0203 Ro 2019/04/0217 Ro 2019/04/0218 Ro 2019/04/0219 Ro 2019/04/0220 Ro 2019/04/0221 Ro 2019/04/0222 Ro 2019/04/0223 Ro 2019/04/0224 Ro 2019/04/0225 Ro 2019/04/0226 Ro 2019/04/0227 Ro 2019/04/0228 Ro 2019/04/0229 Ro 2019/04/0230 Ro 2019/04/0231 Ro 2019/04/0232 Ro 2019/04/0233 Ro 2019/04/0234 Rechtssatz§ 54a Sbg. LEG sieht in seinem Abs. 1 zunächst die Vermeidung von Nutzungskonflikten als ein im Verfahren zur Bewilligung von Leitungsanlagen zu beachtendes öffentliches Interesse vor. Zur Wahrung dieses öffentlichen Interesses normiert Abs. 2 ein - an bestimmte Voraussetzungen geknüpftes - Verkabelungsgebot. Die Ausführung einer Leitung als Erdkabel ist allerdings nur auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten geboten. Die Voraussetzung der technischen und wirtschaftlichen Effizienz wird in Abs. 4 näher umschrieben, wobei die in den lit. a bis c genannten Anforderungen kumulativ vorliegen müssen (siehe die Erläuterungen zu LGBl. Nr. 29/2009, RV 182 Blg LT

  1. GP 44). Nach lit. a ist erforderlich, dass als Stand der Technik die elektrotechnische Realisierbarkeit der Erdkabelleitung unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines sicheren Betriebes feststeht. Wie sich den zitierten Erläuterungen entnehmen lässt, muss zwar feststehen, dass die in Betracht gezogene Verkabelungstechnik einwandfrei und verlässlich funktioniert und damit betriebssicher ist; das Bestehen einer Referenzanlage wird aber nicht vorausgesetzt. Mit dieser insoweit niedrigeren Schwelle für das Erfüllen des Standes der Technik wird - wie sich aus dem dargestellten Regelungszusammenhang ergibt - eine Voraussetzung für die Annahme eines Verkabelungsgebotes, das wiederum der Wahrung des eigens normierten öffentlichen Interesses der Konfliktvermeidung dient, näher determiniert. Das StWG (und ebenso wenig das Sbg. NSchG) sieht demgegenüber kein vergleichbares öffentliches Interesse an der Konfliktvermeidung vor. Auch ein - wenn auch an bestimmte Voraussetzungen geknüpftes - Verkabelungsgebot kennt das StWG nicht. Ausgehend davon besteht kein Anhaltspunkt dafür, die auf den speziellen Regelungsinhalt des § 54a Sbg. LEG zugeschnittene Formulierung seines Abs. 4 lit. a dahingehend zu verallgemeinern, dass damit eine von der ansonsten maßgeblichen Begriffsdefinition abweichende Umschreibung des Standes der Technik auch für eine - wie hier - nicht dem Sbg. LEG, sondern dem StWG unterliegende Leitung vorgenommen werden sollte. Weder der Wortlaut, noch die Systematik, noch die zitierten Erläuterungen liefern überzeugende Hinweise für ein derartiges Verständnis. Das BVwG hat somit zutreffend den (ua.) in § 71a GewO 1994 grundgelegten "Stand der Technik"-Begriff als maßgeblich herangezogen.Paragraph 54 a, Sbg. LEG sieht in seinem Absatz eins, zunächst die Vermeidung von Nutzungskonflikten als ein im Verfahren zur Bewilligung von Leitungsanlagen zu beachtendes öffentliches Interesse vor. Zur Wahrung dieses öffentlichen Interesses normiert Absatz 2, ein - an bestimmte Voraussetzungen geknüpftes - Verkabelungsgebot. Die Ausführung einer Leitung als Erdkabel ist allerdings nur auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten geboten. Die Voraussetzung der technischen und wirtschaftlichen Effizienz wird in Absatz 4, näher umschrieben, wobei die in den Litera a bis c genannten Anforderungen kumulativ vorliegen müssen (siehe die Erläuterungen zu Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2009,, Regierungsvorlage 182 Blg LT
  2. Gesetzgebungsperiode 44). Nach Litera a, ist erforderlich, dass als Stand der Technik die elektrotechnische Realisierbarkeit der Erdkabelleitung unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines sicheren Betriebes feststeht. Wie sich den zitierten Erläuterungen entnehmen lässt, muss zwar feststehen, dass die in Betracht gezogene Verkabelungstechnik einwandfrei und verlässlich funktioniert und damit betriebssicher ist; das Bestehen einer Referenzanlage wird aber nicht vorausgesetzt. Mit dieser insoweit niedrigeren Schwelle für das Erfüllen des Standes der Technik wird - wie sich aus dem dargestellten Regelungszusammenhang ergibt - eine Voraussetzung für die Annahme eines Verkabelungsgebotes, das wiederum der Wahrung des eigens normierten öffentlichen Interesses der Konfliktvermeidung dient, näher determiniert. Das StWG (und ebenso wenig das Sbg. NSchG) sieht demgegenüber kein vergleichbares öffentliches Interesse an der Konfliktvermeidung vor. Auch ein - wenn auch an bestimmte Voraussetzungen geknüpftes - Verkabelungsgebot kennt das StWG nicht. Ausgehend davon besteht kein Anhaltspunkt dafür, die auf den speziellen Regelungsinhalt des Paragraph 54 a, Sbg. LEG zugeschnittene Formulierung seines Absatz 4, Litera a, dahingehend zu verallgemeinern, dass damit eine von der ansonsten maßgeblichen Begriffsdefinition abweichende Umschreibung des Standes der Technik auch für eine - wie hier - nicht dem Sbg. LEG, sondern dem StWG unterliegende Leitung vorgenommen werden sollte. Weder der Wortlaut, noch die Systematik, noch die zitierten Erläuterungen liefern überzeugende Hinweise für ein derartiges Verständnis. Das BVwG hat somit zutreffend den (ua.) in Paragraph 71 a, GewO 1994 grundgelegten "Stand der Technik"-Begriff als maßgeblich herangezogen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RO2019040021.J77

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.