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{'item': 'Ra 2019/04/0027'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.04.2021 GeschäftszahlRa 2019/04/0027 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/04/0028 Ra 2019/04/0029 Ra 2019/04/0030 Ra 2019/04/0031 Ra 2019/04/0032 Ra 2019/04/0033 Ra 2019/04/0034 RechtssatzDie Bestimmung in Z 19 des Anhangs 1 UVP-G 2000, wonach bei lit. a und b § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von 25 % des Schwellenwertes nicht erreichen muss, bezieht sich in Anbetracht des Gesetzeswortlauts unter anderem auch des § 3a Abs. 5 und 6 UVP-G 2000 und der eindeutigen Gesetzessystematik ausschließlich auf Änderungsvorhaben und nicht auf verfahrensgegenständliche Neuvorhaben (vgl. zur entsprechenden Auslegung des § 3a Abs. 5 und 6 UVP-G 2000 VwGH 29.9.2015, 2013/05/0077, mwN). Da es sich beim projektgegenständlichen Einkaufszentrum um ein Neuvorhaben und nicht um die Änderung (Ausweitung) eines bereits bestehenden Einkaufszentrums handelt, ist weder § 3a Abs. 5 noch Abs. 6 UVP-G 2000 vorliegend anzuwenden. Dagegen bestehen auch keine unionsrechtlichen Bedenken, zumal bei Umgehungsprojekten die 25 % Grenze nicht gilt (vgl. wiederum VwGH 2013/05/0077, mwN). Für allfällige zukünftige Kapazitätsausweitungen der dem Einkaufszentrum zugeordneten Stellplätze muss hingegen die beantragte Ausweitung gemäß Z 19 Spalte 3 zweiter Satz des Anhangs 1 UVP-G 2000 25 % des Schwellenwerts nicht erreichen. Vielmehr genügt für eine Kumulierung mit anderen Vorhaben iSd § 3 Abs. 2 erster Satz UVP-G 2000 nach Maßgabe der Z 19 Spalte 3 letzter Satz des Anhangs 1 UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 80/2018 das Erreichen der Mindestschwelle infolge der Ausweitung.Die Bestimmung in Ziffer 19, des Anhangs 1 UVP-G 2000, wonach bei Litera a und b Paragraph 3 a, Absatz 5, UVP-G 2000 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von 25 % des Schwellenwertes nicht erreichen muss, bezieht sich in Anbetracht des Gesetzeswortlauts unter anderem auch des Paragraph 3 a, Absatz 5 und 6 UVP-G 2000 und der eindeutigen Gesetzessystematik ausschließlich auf Änderungsvorhaben und nicht auf verfahrensgegenständliche Neuvorhaben vergleiche zur entsprechenden Auslegung des Paragraph 3 a, Absatz 5 und 6 UVP-G 2000 VwGH 29.9.2015, 2013/05/0077, mwN). Da es sich beim projektgegenständlichen Einkaufszentrum um ein Neuvorhaben und nicht um die Änderung (Ausweitung) eines bereits bestehenden Einkaufszentrums handelt, ist weder Paragraph 3 a, Absatz 5, noch Absatz 6, UVP-G 2000 vorliegend anzuwenden. Dagegen bestehen auch keine unionsrechtlichen Bedenken, zumal bei Umgehungsprojekten die 25 % Grenze nicht gilt vergleiche wiederum VwGH 2013/05/0077, mwN). Für allfällige zukünftige Kapazitätsausweitungen der dem Einkaufszentrum zugeordneten Stellplätze muss hingegen die beantragte Ausweitung gemäß Ziffer 19, Spalte 3 zweiter Satz des Anhangs 1 UVP-G 2000 25 % des Schwellenwerts nicht erreichen. Vielmehr genügt für eine Kumulierung mit anderen Vorhaben iSd Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz UVP-G 2000 nach Maßgabe der Ziffer 19, Spalte 3 letzter Satz des Anhangs 1 UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018, das Erreichen der Mindestschwelle infolge der Ausweitung. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040027.L09

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.