← Österreich

{'item': 'Ro 2019/04/0034'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.08.2020 GeschäftszahlRo 2019/04/0034 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2019/04/0035 Ro 2019/04/0036 Ro 2019/04/0037 Ro 2019/04/0038 Ro 2019/04/0039 Ro 2019/04/0040 Ro 2019/04/0041 Ro 2019/04/0042 Ro 2019/04/0043 Ro 2019/04/0044 Ro 2019/04/0045 Ro 2019/04/0046 Ro 2019/04/0047 Ro 2019/04/0048 Ro 2019/04/0051 Ro 2019/04/0052 Ro 2019/04/0053 Ro 2019/04/0054 Ro 2019/04/0057 Ro 2019/04/0058 Ro 2019/04/0059 Ro 2019/04/0060 Ro 2019/04/0061 Ro 2019/04/0062 Ro 2019/04/0063 Ro 2019/04/0064 Ro 2019/04/0065 Ro 2019/04/0066 Ro 2019/04/0067 Ro 2019/04/0069 Ro 2019/04/0070 Ro 2019/04/0071 Ro 2019/04/0072 Ro 2019/04/0073 Ro 2019/04/0074 Ro 2019/04/0085 Ro 2019/04/0120 Ro 2019/04/0121 Ro 2019/04/0125 Ro 2019/04/0126 Ro 2019/04/0127 Ro 2019/04/0159 Ro 2019/04/0160 Ro 2019/04/0178 Ro 2019/04/0179 Ro 2019/04/0190 Ro 2019/04/0203 Ro 2019/04/0217 Ro 2019/04/0218 RechtssatzNichtstattgebung - Genehmigung nach § 17 UVP-G 2000 - Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich zwar, dass ein nationales Gericht in der Lage sein muss, vorläufige Maßnahmen zu treffen, wenn der Erlass solcher Maßnahmen erforderlich ist, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen (vgl. EuGH 13.3.2007, C-432/05, Unibet, Rn. 67, 77). Eine derartige Erforderlichkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zur Sicherstellung der vollen Wirksamkeit vermögen die revisionswerbenden Parteien mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen aber nicht aufzuzeigen und ist eine solche für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht ersichtlich, zumal nach dem Urteil des EuGH vom

  1. Juni 2020 in der Rs. C-24/19 die Aufhebung der Projektgenehmigung auch dann erfolgen müsste, wenn mit der Durchführung des Projekts bereits begonnen oder diese schon beendet wurde (Rn. 89). Dem Antrag der revisionswerbenden Parteien war somit nicht stattzugeben.Nichtstattgebung - Genehmigung nach Paragraph 17, UVP-G 2000 - Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich zwar, dass ein nationales Gericht in der Lage sein muss, vorläufige Maßnahmen zu treffen, wenn der Erlass solcher Maßnahmen erforderlich ist, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen vergleiche EuGH 13.3.2007, C-432/05, Unibet, Rn. 67, 77). Eine derartige Erforderlichkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zur Sicherstellung der vollen Wirksamkeit vermögen die revisionswerbenden Parteien mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen aber nicht aufzuzeigen und ist eine solche für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht ersichtlich, zumal nach dem Urteil des EuGH vom
  2. Juni 2020 in der Rs. C-24/19 die Aufhebung der Projektgenehmigung auch dann erfolgen müsste, wenn mit der Durchführung des Projekts bereits begonnen oder diese schon beendet wurde (Rn. 89). Dem Antrag der revisionswerbenden Parteien war somit nicht stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RO2019040034.J01

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.