RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.10.2022 GeschäftszahlRa 2019/04/0040 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ra 2019/04/0004 B 9. Juni 2021 RS 2 StammrechtssatzArt. 5 Abs. 6 VO (EG) 1370/2007 sieht vor, dass Auftraggeber entscheiden können, "öffentliche Dienstleistungsaufträge im Eisenbahnverkehr ... direkt zu vergeben". Die Entscheidung, einen Auftrag "direkt zu vergeben" stellt aber die Entscheidung über die Wahl der Verfahrensart "Direktvergabe" dar, die nach § 2 Z 15 lit. a sublit. gg BVergG 2018 gesondert anfechtbar ist. Gegen die Auffassung, auch die Entscheidung über die Auswahl des Auftragnehmers müsse anfechtbar sein, spricht - abgesehen vom Wortlaut der Regelung - auch der Umstand, dass die Entscheidung über die Auswahl des Vertragspartners nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 in der Vorinformation nicht bekannt gegeben werden muss. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, der VO (EG) 1370/2007 die Normierung einer Anfechtungsmöglichkeit hinsichtlich einer Entscheidung zu unterstellen, die gar nicht vorab bekannt gegeben werden muss. Auch die Regelung des Art. 7 Abs. 4 VO (EG) 1370/2007 betreffend die Offenlegung der Gründe für die Entscheidung über die Direktvergabe bezieht sich nur auf die Gründe, die die zuständige Behörde (Auftraggeberin) veranlasst haben, eine Direktvergabe vorzunehmen (siehe EuGH 24.10.2019, C-515/18, Autorità Garante, Rn. 26; vgl. in diesem Zusammenhang auch Rn. 29 dieses Urteils, wonach die Direktvergabe jedes vorherige wettbewerbliche Vergabeverfahren ausschließt). Schließlich nimmt Art. 5 Abs. 7 VO (EG) 1370/2007 auf einen Verstoß der Entscheidungen gemäß Art. 5 Abs. 2 bis 6 VO (EG) 1370/2007 gegen Gemeinschaftsrecht oder (dieses durchführendes) nationales Recht Bezug. Weder das BVergG 2018 (siehe dessen § 151 Abs. 2 letzter Satz) noch die VO (EG) 1370/2007 (siehe die Definition der Direktvergabe in deren Art. 2 lit. h sowie die einschlägige Ausnahmebestimmung in deren Art. 5 Abs. 6) enthalten allerdings diesbezüglich bei der Auswahl des Vertragspartners einzuhaltende Vorgaben.Artikel 5, Absatz 6, VO (EG) 1370 aus 2007, sieht vor, dass Auftraggeber entscheiden können, "öffentliche Dienstleistungsaufträge im Eisenbahnverkehr ... direkt zu vergeben". Die Entscheidung, einen Auftrag "direkt zu vergeben" stellt aber die Entscheidung über die Wahl der Verfahrensart "Direktvergabe" dar, die nach Paragraph 2, Ziffer 15, Litera a, Sub-Litera, g, g, BVergG 2018 gesondert anfechtbar ist. Gegen die Auffassung, auch die Entscheidung über die Auswahl des Auftragnehmers müsse anfechtbar sein, spricht - abgesehen vom Wortlaut der Regelung - auch der Umstand, dass die Entscheidung über die Auswahl des Vertragspartners nach Artikel 7, Absatz 2, VO (EG) 1370 aus 2007, in der Vorinformation nicht bekannt gegeben werden muss. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, der VO (EG) 1370 aus 2007, die Normierung einer Anfechtungsmöglichkeit hinsichtlich einer Entscheidung zu unterstellen, die gar nicht vorab bekannt gegeben werden muss. Auch die Regelung des Artikel 7, Absatz 4, VO (EG) 1370 aus 2007, betreffend die Offenlegung der Gründe für die Entscheidung über die Direktvergabe bezieht sich nur auf die Gründe, die die zuständige Behörde (Auftraggeberin) veranlasst haben, eine Direktvergabe vorzunehmen (siehe EuGH 24.10.2019, C-515/18, Autorità Garante, Rn. 26; vergleiche in diesem Zusammenhang auch Rn. 29 dieses Urteils, wonach die Direktvergabe jedes vorherige wettbewerbliche Vergabeverfahren ausschließt). Schließlich nimmt Artikel 5, Absatz 7, VO (EG) 1370 aus 2007, auf einen Verstoß der Entscheidungen gemäß Artikel 5, Absatz 2 bis 6 VO (EG) 1370 aus 2007, gegen Gemeinschaftsrecht oder (dieses durchführendes) nationales Recht Bezug. Weder das BVergG 2018 (siehe dessen Paragraph 151, Absatz 2, letzter Satz) noch die VO (EG) 1370 aus 2007, (siehe die Definition der Direktvergabe in deren Artikel 2, Litera h, sowie die einschlägige Ausnahmebestimmung in deren Artikel 5, Absatz 6,) enthalten allerdings diesbezüglich bei der Auswahl des Vertragspartners einzuhaltende Vorgaben. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2019040040.L01
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