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{'item': 'Ra 2019/04/0040'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.10.2022 GeschäftszahlRa 2019/04/0040 RechtssatzArt. 2 lit. h der Verordnung (EG) 1370/2007 definiert die Direktvergabe eines Dienstleistungsauftrags an einen bestimmten Betreiber eines öffentlichen Dienstes ohne vorherige Durchführung eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens. Bezugnehmend auf diese Definition hat der EuGH im Urteil vom

  1. Oktober 2019 in der Rechtsache C-515/18, Autorita Garante, festgehalten, dass die Direktvergabe jedes vorherige wettbewerbliche Vergabeverfahren ausschließe, und zum Ausdruck gebracht, dass die in der Verordnung (EG) 1370/2007 vorgesehenen erheblichen Unterschiede zwischen der Direktvergabe und dem wettbewerblichen Vergabeverfahren nicht missachtet werden dürfen. Des Weiteren hat der EuGH im zitierten Urteil eine Verpflichtung des Auftraggebers verneint, eine vergleichende Bewertung aller möglicherweise eingegangenen Angebote vorzunehmen. Ebenso hat der VwGH in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass auch nach der Definition des (damals noch maßgeblichen) § 25 Abs. 10 BVergG 2006 bei der Direktvergabe eine Leistung, gegebenenfalls nach Einholung von Angeboten oder unverbindlichen Preisauskünften von einem oder mehreren Unternehmern, formfrei unmittelbar von einem ausgewählten Unternehmer gegen Entgelt bezogen wird. Demnach kann aber bei einer Direktvergabe kein Anspruch auf Teilnahme eines Unternehmers bestehen, zumal ansonsten die vom EuGH betonten Unterschiede zwischen der Direktvergabe und dem wettbewerblichen Vergabeverfahren missachtet würden (vgl. VwGH 18.1.2021, Ra 2019/04/0082).Artikel 2, Litera h, der Verordnung (EG) 1370 aus 2007, definiert die Direktvergabe eines Dienstleistungsauftrags an einen bestimmten Betreiber eines öffentlichen Dienstes ohne vorherige Durchführung eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens. Bezugnehmend auf diese Definition hat der EuGH im Urteil vom
  2. Oktober 2019 in der Rechtsache C-515/18, Autorita Garante, festgehalten, dass die Direktvergabe jedes vorherige wettbewerbliche Vergabeverfahren ausschließe, und zum Ausdruck gebracht, dass die in der Verordnung (EG) 1370 aus 2007, vorgesehenen erheblichen Unterschiede zwischen der Direktvergabe und dem wettbewerblichen Vergabeverfahren nicht missachtet werden dürfen. Des Weiteren hat der EuGH im zitierten Urteil eine Verpflichtung des Auftraggebers verneint, eine vergleichende Bewertung aller möglicherweise eingegangenen Angebote vorzunehmen. Ebenso hat der VwGH in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass auch nach der Definition des (damals noch maßgeblichen) Paragraph 25, Absatz 10, BVergG 2006 bei der Direktvergabe eine Leistung, gegebenenfalls nach Einholung von Angeboten oder unverbindlichen Preisauskünften von einem oder mehreren Unternehmern, formfrei unmittelbar von einem ausgewählten Unternehmer gegen Entgelt bezogen wird. Demnach kann aber bei einer Direktvergabe kein Anspruch auf Teilnahme eines Unternehmers bestehen, zumal ansonsten die vom EuGH betonten Unterschiede zwischen der Direktvergabe und dem wettbewerblichen Vergabeverfahren missachtet würden vergleiche VwGH 18.1.2021, Ra 2019/04/0082). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2019040040.L04

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.