← Österreich

{'item': 'Ra 2019/04/0054'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.02.2021 GeschäftszahlRa 2019/04/0054 RechtssatzDie DSGVO ist mit

  1. Mai 2018 in Kraft getreten. Ausdrückliche Übergangsbestimmungen für die Beurteilung bereits anhängiger Verfahren enthält die DSGVO nicht. Das der Durchführung der DSGVO dienende DSG ist weitgehend (abgesehen von den mit BGBl. I Nr. 24/2018 erfolgten Änderungen) ebenfalls mit
  2. Mai 2018 in Kraft getreten. Gemäß der Übergangsvorschrift des § 69 Abs. 4 DSG sind bei der Datenschutzbehörde oder bei den ordentlichen Gerichten anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des DSG und der DSGVO fortzuführen. Nach § 69 Abs. 5 DSG sind Verletzungen des DSG 2000, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des DSG noch nicht anhängig gemacht wurden, nach der Rechtslage nach Inkrafttreten des DSG zu beurteilen; ein vor Inkrafttreten des DSG verwirklichter Straftatbestand ist hingegen nach der für den Täter günstigeren Rechtslage zu beurteilen. Die Regelung des § 69 Abs. 4 DSG normiert, nach welchen Bestimmungen, anhängige Verfahren weiter zu führen sind. Damit wird aber - abgesehen davon, dass die Bestimmung anhängige Verfahren beim BVwG nicht ausdrücklich erfasst - nicht festgelegt, welche materiellen Regelungen bei der Beurteilung der in diesen Verfahren geltend gemachten Rechte bzw. Rechtsverletzungen zur Anwendung kommen. Auch aus der Regelung des § 69 Abs. 5 erster Satz DSG (betreffend noch nicht anhängig gemachte Verletzungen des DSG 2000) lässt sich für den vorliegenden Fall - in dem sowohl die datenschutzrechtliche Beschwerde als auch die Beschwerde an das BVwG aus dem Jahr 2016 datieren - nicht unmittelbar etwas ableiten.Die DSGVO ist mit
  3. Mai 2018 in Kraft getreten. Ausdrückliche Übergangsbestimmungen für die Beurteilung bereits anhängiger Verfahren enthält die DSGVO nicht. Das der Durchführung der DSGVO dienende DSG ist weitgehend (abgesehen von den mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018, erfolgten Änderungen) ebenfalls mit
  4. Mai 2018 in Kraft getreten. Gemäß der Übergangsvorschrift des Paragraph 69, Absatz 4, DSG sind bei der Datenschutzbehörde oder bei den ordentlichen Gerichten anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des DSG und der DSGVO fortzuführen. Nach Paragraph 69, Absatz 5, DSG sind Verletzungen des DSG 2000, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des DSG noch nicht anhängig gemacht wurden, nach der Rechtslage nach Inkrafttreten des DSG zu beurteilen; ein vor Inkrafttreten des DSG verwirklichter Straftatbestand ist hingegen nach der für den Täter günstigeren Rechtslage zu beurteilen. Die Regelung des Paragraph 69, Absatz 4, DSG normiert, nach welchen Bestimmungen, anhängige Verfahren weiter zu führen sind. Damit wird aber - abgesehen davon, dass die Bestimmung anhängige Verfahren beim BVwG nicht ausdrücklich erfasst - nicht festgelegt, welche materiellen Regelungen bei der Beurteilung der in diesen Verfahren geltend gemachten Rechte bzw. Rechtsverletzungen zur Anwendung kommen. Auch aus der Regelung des Paragraph 69, Absatz 5, erster Satz DSG (betreffend noch nicht anhängig gemachte Verletzungen des DSG 2000) lässt sich für den vorliegenden Fall - in dem sowohl die datenschutzrechtliche Beschwerde als auch die Beschwerde an das BVwG aus dem Jahr 2016 datieren - nicht unmittelbar etwas ableiten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040054.L01

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.