RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.09.2021 GeschäftszahlRa 2019/04/0079 RechtssatzWie im Fall eines erst nach Zuschlagserteilung möglichen Antrags auf Feststellung einer Vergaberechtswidrigkeit gemäß § 6 Abs. 1 NÖ LVergabenachprüfungsG 2003 kommt es auch bei einem auf Feststellung einer Vergaberechtswidrigkeit gerichteten Fortsetzungsantrag eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens nach § 16 Abs. 9 NÖ LVergabenachprüfungsG 2003 nicht auf ein Interesse des Antragstellers am - auf Grund der bereits erfolgten Zuschlagserteilung gar nicht mehr möglichen - künftigen Vertragsabschluss, sondern darauf an, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung (an einen anderen Bieter) ein Interesse am Vertragsabschluss hatte und ihm durch die Nichterteilung des Zuschlags ein Schaden entstanden ist. Sind diese Voraussetzungen bei Zuschlagserteilung gegeben, so geht die Antragslegitimation nicht allein dadurch verloren, dass der Antragsteller nachträglich seine Befugnis, Leistungsfähigkeit oder Zuverlässlichkeit verliert (vgl. VwGH 26.9.2005, 2005/04/0021). Vielmehr greifen Feststellungsverfahren anders als Nachprüfungsverfahren nicht in laufende Vergabeverfahren ein, sondern setzen deren Beendigung durch Zuschlagserteilung oder Widerruf voraus (vgl. VwGH 1.2.2017, Ro 2014/04/0056, 0057, Rn. 25, mwN). Eine erst nach Zuschlagserteilung eingetretene Unmöglichkeit der Beschaffung der ausgeschriebenen Leistungen ist nicht zwingend mit dem Verlust der Antragslegitimation verbunden.Wie im Fall eines erst nach Zuschlagserteilung möglichen Antrags auf Feststellung einer Vergaberechtswidrigkeit gemäß Paragraph 6, Absatz eins, NÖ LVergabenachprüfungsG 2003 kommt es auch bei einem auf Feststellung einer Vergaberechtswidrigkeit gerichteten Fortsetzungsantrag eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens nach Paragraph 16, Absatz 9, NÖ LVergabenachprüfungsG 2003 nicht auf ein Interesse des Antragstellers am - auf Grund der bereits erfolgten Zuschlagserteilung gar nicht mehr möglichen - künftigen Vertragsabschluss, sondern darauf an, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung (an einen anderen Bieter) ein Interesse am Vertragsabschluss hatte und ihm durch die Nichterteilung des Zuschlags ein Schaden entstanden ist. Sind diese Voraussetzungen bei Zuschlagserteilung gegeben, so geht die Antragslegitimation nicht allein dadurch verloren, dass der Antragsteller nachträglich seine Befugnis, Leistungsfähigkeit oder Zuverlässlichkeit verliert vergleiche VwGH 26.9.2005, 2005/04/0021). Vielmehr greifen Feststellungsverfahren anders als Nachprüfungsverfahren nicht in laufende Vergabeverfahren ein, sondern setzen deren Beendigung durch Zuschlagserteilung oder Widerruf voraus vergleiche VwGH 1.2.2017, Ro 2014/04/0056, 0057, Rn. 25, mwN). Eine erst nach Zuschlagserteilung eingetretene Unmöglichkeit der Beschaffung der ausgeschriebenen Leistungen ist nicht zwingend mit dem Verlust der Antragslegitimation verbunden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040079.L03
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.