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{'item': 'Ra 2019/04/0094'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.08.2019 GeschäftszahlRa 2019/04/0094 RechtssatzNichtstattgebung - Feststellung gemäß § 3 UVP-G 2000 - Bei derNichtstattgebung - Feststellung gemäß Paragraph 3, UVP-G 2000 - Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff in die von den in § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 genannten Umweltschutzvorschriften geschützten Interessen einen "unverhältnismäßigen Nachteil" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG darstellt, ist unter anderem maßgeblich, inwieweit die Folgen des Eingriffes im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides beseitigt werden können, wobei den Antragsteller eine Konkretisierungspflicht trifft. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt somit von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die Wiederherstellung des vorigen Zustandes ab (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom

  1. März 2009, Zl. AW 2008/04/0062). Unter Zugrundelegung dieser Kriterien, der diesbezüglichen Angaben der Revisionswerber in ihrem Aufschiebungsantrag und der im Feststellungsverfahren nach dem UVP-G 2000 getroffenen, von vornherein nicht als unschlüssig zu erkennenden Annahmen der belangten Behörde ist nicht erkennbar, dass ein Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Revisionswerber mit einem unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG verbunden wäre. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung rechtswidrig vorgenommene Rodungen hintangehalten werden könnten, zumal das angefochtene Erkenntnis keine Bewilligung zur Vornahme von Fällungen oder Baumaßnahmen erteilt, sondern eine Feststellung trifft. Ebenso wenig liegt auf der Hand, dass nach einer Rodung eine Wiederaufforstung unmöglich wäre.Beurteilung, ob ein Eingriff in die von den in Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 genannten Umweltschutzvorschriften geschützten Interessen einen "unverhältnismäßigen Nachteil" im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG darstellt, ist unter anderem maßgeblich, inwieweit die Folgen des Eingriffes im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides beseitigt werden können, wobei den Antragsteller eine Konkretisierungspflicht trifft. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt somit von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die Wiederherstellung des vorigen Zustandes ab vergleiche dazu etwa den hg. Beschluss vom
  2. März 2009, Zl. AW 2008/04/0062). Unter Zugrundelegung dieser Kriterien, der diesbezüglichen Angaben der Revisionswerber in ihrem Aufschiebungsantrag und der im Feststellungsverfahren nach dem UVP-G 2000 getroffenen, von vornherein nicht als unschlüssig zu erkennenden Annahmen der belangten Behörde ist nicht erkennbar, dass ein Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Revisionswerber mit einem unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG verbunden wäre. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung rechtswidrig vorgenommene Rodungen hintangehalten werden könnten, zumal das angefochtene Erkenntnis keine Bewilligung zur Vornahme von Fällungen oder Baumaßnahmen erteilt, sondern eine Feststellung trifft. Ebenso wenig liegt auf der Hand, dass nach einer Rodung eine Wiederaufforstung unmöglich wäre. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/04/0095 Ra 2019/04/0096 Ra 2019/04/0097 Ra 2019/04/0098 Ra 2019/04/0099 Ra 2019/04/0100 Ra 2019/04/0101 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RA2019040094.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.