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{'item': 'Ra 2019/04/0114'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.02.2023 GeschäftszahlRa 2019/04/0114 Rechtssatz9 WTBG 2017 enthält - so die Erläuterungen RV 1669 BlgNR

  1. GP 7 - unverändert die Bestimmungen des § 9 WTBG
  2. Dieser wiederum entspricht § 5 der WTBO, durch die Neuformulierung im Jahr 1999 ist inhaltlich keine Änderung eingetreten (vgl. RV 1273 BlgNR
  3. GP 69). Bereits § 5 der WTBO ging davon aus, dass die besondere Vertrauenswürdigkeit (in der damaligen Regierungsvorlage RV 486 BlgNR
  4. GP 1 noch "das untadelige persönliche Verhalten") insbesondere dann nicht vorliegt, "wenn der Berufswerber wegen eines Verbrechens, wegen eines aus Gewinnsucht begangenen Vergehens, einer ebensolchen Übertretung oder eines Abgabendeliktes von einem Gerichte rechtskräftig verurteilt worden und die Strafe nicht getilgt ist." Gleiches hat gegolten, "wenn der Berufswerber wegen Abgabenhinterziehung, Bannbruch oder Abgabenhehlerei von einer Finanzbehörde rechtskräftig bestraft worden ist und seit der Rechtskraft der Strafe nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind." Es ergeben sich somit weder aus der historischen Genese der gegenständlichen Regelung noch aus den jeweiligen Gesetzesmaterialien Hinweise für die einschränkende Auslegung des § 9 WTBG 2017, wonach bei der Beurteilung der besonderen Vertrauenswürdigkeit ausschließlich strafrechtliche Verurteilungen durch inländische Gerichte zu berücksichtigen sind. Für eine Einbeziehung auch ausländischer Verurteilungen spricht - neben dem offenen Wortlaut der Bestimmung - hingegen, dass die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes (wie im Übrigen jede Art von Treuhandschaft) besonderes Vertrauen der Klienten bzw. Treugeber in eine korrekte, gesetzeskonforme Ausübung des Berufes bzw. der Treuhandschaft voraussetzt (vgl. dazu bereits VwGH 14.9.2001, 2000/02/0090).9 WTBG 2017 enthält - so die Erläuterungen Regierungsvorlage 1669 BlgNR
  5. Gesetzgebungsperiode 7 - unverändert die Bestimmungen des Paragraph 9, WTBG
  6. Dieser wiederum entspricht Paragraph 5, der WTBO, durch die Neuformulierung im Jahr 1999 ist inhaltlich keine Änderung eingetreten vergleiche Regierungsvorlage 1273 BlgNR
  7. Gesetzgebungsperiode 69). Bereits Paragraph 5, der WTBO ging davon aus, dass die besondere Vertrauenswürdigkeit (in der damaligen Regierungsvorlage Regierungsvorlage 486 BlgNR
  8. Gesetzgebungsperiode 1 noch "das untadelige persönliche Verhalten") insbesondere dann nicht vorliegt, "wenn der Berufswerber wegen eines Verbrechens, wegen eines aus Gewinnsucht begangenen Vergehens, einer ebensolchen Übertretung oder eines Abgabendeliktes von einem Gerichte rechtskräftig verurteilt worden und die Strafe nicht getilgt ist." Gleiches hat gegolten, "wenn der Berufswerber wegen Abgabenhinterziehung, Bannbruch oder Abgabenhehlerei von einer Finanzbehörde rechtskräftig bestraft worden ist und seit der Rechtskraft der Strafe nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind." Es ergeben sich somit weder aus der historischen Genese der gegenständlichen Regelung noch aus den jeweiligen Gesetzesmaterialien Hinweise für die einschränkende Auslegung des Paragraph 9, WTBG 2017, wonach bei der Beurteilung der besonderen Vertrauenswürdigkeit ausschließlich strafrechtliche Verurteilungen durch inländische Gerichte zu berücksichtigen sind. Für eine Einbeziehung auch ausländischer Verurteilungen spricht - neben dem offenen Wortlaut der Bestimmung - hingegen, dass die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes (wie im Übrigen jede Art von Treuhandschaft) besonderes Vertrauen der Klienten bzw. Treugeber in eine korrekte, gesetzeskonforme Ausübung des Berufes bzw. der Treuhandschaft voraussetzt vergleiche dazu bereits VwGH 14.9.2001, 2000/02/0090). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2019040114.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.