RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.03.2022 GeschäftszahlRa 2019/04/0124 RechtssatzFür die Erfüllung von Auflagen eines Betriebsanlagengenehmigungsbescheides, wonach Prüfbefunde "in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch Aufsichtsorgane oder Kontrollorgane der Behörden bereitzuhalten bzw. aufzubewahren" sind, oder Befunde "in der Betriebsanlage aufzubewahren und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen" sind, sowie für die Erfüllung der Aufbewahrungspflicht nach § 82b Abs. 3 GewO 1994, wonach die Prüfbescheinigung iSd § 82b Abs. 1 leg. cit. "in der Anlage zur jederzeitigen Einsicht der Behörde aufzubewahren" ist, reicht es nach dem Wortlaut der Auflagen und der Bestimmung des § 82b Abs. 3 GewO 1994 nicht, dass die Prüfbefunde bzw. die Prüfbescheinigung in der Betriebsanlage bloß vorhanden sind (vgl. zur Maßgeblichkeit des Wortlauts bei der Auslegung von Bescheiden - insoweit also gleich einem Gesetz nach den §§ 6 und 7 ABGB - VwGH 28.6.2017, Ra 2017/07/0012, Rn. 38; 20.9.2012, 2011/07/0149, jeweils mwN). Vielmehr muss gewährleistet sein, dass die Prüfbefunde den behördlichen Kontrollorganen bei einer Überprüfung der Betriebsanlage auf deren Verlangen auch zur Verfügung stehen. Dem wird mit dem bloßen Aushang von Überprüfungsbefunden an der Pinnwand des Büros des Filialleiters nicht entsprochen. Sofern die Kontrollorgane nicht von sich aus auf einen solchen Aushang aufmerksam werden, sind sie während der gewerbebehördlichen Überprüfung darauf hinzuweisen.Für die Erfüllung von Auflagen eines Betriebsanlagengenehmigungsbescheides, wonach Prüfbefunde "in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch Aufsichtsorgane oder Kontrollorgane der Behörden bereitzuhalten bzw. aufzubewahren" sind, oder Befunde "in der Betriebsanlage aufzubewahren und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen" sind, sowie für die Erfüllung der Aufbewahrungspflicht nach Paragraph 82 b, Absatz 3, GewO 1994, wonach die Prüfbescheinigung iSd Paragraph 82 b, Absatz eins, leg. cit. "in der Anlage zur jederzeitigen Einsicht der Behörde aufzubewahren" ist, reicht es nach dem Wortlaut der Auflagen und der Bestimmung des Paragraph 82 b, Absatz 3, GewO 1994 nicht, dass die Prüfbefunde bzw. die Prüfbescheinigung in der Betriebsanlage bloß vorhanden sind vergleiche zur Maßgeblichkeit des Wortlauts bei der Auslegung von Bescheiden - insoweit also gleich einem Gesetz nach den Paragraphen 6 und 7 ABGB - VwGH 28.6.2017, Ra 2017/07/0012, Rn. 38; 20.9.2012, 2011/07/0149, jeweils mwN). Vielmehr muss gewährleistet sein, dass die Prüfbefunde den behördlichen Kontrollorganen bei einer Überprüfung der Betriebsanlage auf deren Verlangen auch zur Verfügung stehen. Dem wird mit dem bloßen Aushang von Überprüfungsbefunden an der Pinnwand des Büros des Filialleiters nicht entsprochen. Sofern die Kontrollorgane nicht von sich aus auf einen solchen Aushang aufmerksam werden, sind sie während der gewerbebehördlichen Überprüfung darauf hinzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2019040124.L05
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