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{'item': 'Ra 2019/04/0124'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.03.2022 GeschäftszahlRa 2019/04/0124 Rechtssatz§ 338 GewO 1994 regelt die Berechtigung der Behörden zu gewerbebehördlichen Überprüfungen und die Verpflichtung des Betriebsinhabers oder dessen Stellvertreters diese zu dulden und daran mitzuwirken (vgl. VwGH 31.1.2013, 2008/04/0216). Zweck dieser Bestimmung (jeweils erster Halbsatz in § 338 Abs. 1 bis 3: "Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich,") ist die Gewährleistung einer effizienten und schonenden Kontrolle der Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften durch die zuständigen Behörden (vgl. dazu VwGH 23.10.2017, Ro 2017/04/0019, Rn. 9, mwN). Gemäß § 338 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994 ist zwar der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter spätestens beim Betreten des Betriebes oder der Lagerräume zu verständigen. Die in § 338 Abs. 2 GewO 1994 normierten Verpflichtungen des Betriebsleiters oder seines Stellvertreters, wie etwa die Erteilung der notwendigen Auskünfte oder die Vorlage notwendiger Unterlagen, sind jedoch nicht von einer vorherigen Verständigung oder Ladung des Betriebsinhabers oder dessen Stellvertreters abhängig (vgl. VwGH 9.9.1998, 98/04/0101). Aus dem Zweck dieser Bestimmung ist vielmehr abzuleiten, dass die Verständigungspflicht des Betriebsinhabers oder dessen Stellvertreters in Abs. 1 dazu dient, ihm grundsätzlich die Begleitung der behördlichen Kontrolltätigkeit und die Mitwirkung daran zu ermöglichen. Die behördliche Überprüfung setzt hingegen nicht die Anwesenheit des Betriebsinhabers oder dessen Stellvertreters voraus (vgl. VwGH 15.6.1988, 87/04/0060). Aus der Bestimmung des § 338 GewO 1994 ist daher für die Einhaltung der Aufbewahrungspflichten gemäß den Auflagen des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides bzw. § 82b Abs. 3 GewO 1994, Prüfbefunde zur Einsicht der Behörde bereitzuhalten bzw. aufzubewahren, nicht zu schließen, dass das damit verbundene Verlangen der Behörde zur Vorlage zwingend an den Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter zu richten ist.Paragraph 338, GewO 1994 regelt die Berechtigung der Behörden zu gewerbebehördlichen Überprüfungen und die Verpflichtung des Betriebsinhabers oder dessen Stellvertreters diese zu dulden und daran mitzuwirken vergleiche VwGH 31.1.2013, 2008/04/0216). Zweck dieser Bestimmung (jeweils erster Halbsatz in Paragraph 338, Absatz eins bis 3 : "Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich,") ist die Gewährleistung einer effizienten und schonenden Kontrolle der Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften durch die zuständigen Behörden vergleiche dazu VwGH 23.10.2017, Ro 2017/04/0019, Rn. 9, mwN). Gemäß Paragraph 338, Absatz eins, zweiter Satz GewO 1994 ist zwar der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter spätestens beim Betreten des Betriebes oder der Lagerräume zu verständigen. Die in Paragraph 338, Absatz 2, GewO 1994 normierten Verpflichtungen des Betriebsleiters oder seines Stellvertreters, wie etwa die Erteilung der notwendigen Auskünfte oder die Vorlage notwendiger Unterlagen, sind jedoch nicht von einer vorherigen Verständigung oder Ladung des Betriebsinhabers oder dessen Stellvertreters abhängig vergleiche VwGH 9.9.1998, 98/04/0101). Aus dem Zweck dieser Bestimmung ist vielmehr abzuleiten, dass die Verständigungspflicht des Betriebsinhabers oder dessen Stellvertreters in Absatz eins, dazu dient, ihm grundsätzlich die Begleitung der behördlichen Kontrolltätigkeit und die Mitwirkung daran zu ermöglichen. Die behördliche Überprüfung setzt hingegen nicht die Anwesenheit des Betriebsinhabers oder dessen Stellvertreters voraus vergleiche VwGH 15.6.1988, 87/04/0060). Aus der Bestimmung des Paragraph 338, GewO 1994 ist daher für die Einhaltung der Aufbewahrungspflichten gemäß den Auflagen des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides bzw. Paragraph 82 b, Absatz 3, GewO 1994, Prüfbefunde zur Einsicht der Behörde bereitzuhalten bzw. aufzubewahren, nicht zu schließen, dass das damit verbundene Verlangen der Behörde zur Vorlage zwingend an den Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter zu richten ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2019040124.L04

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.