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{'item': 'Ra 2019/04/0143'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.03.2021 GeschäftszahlRa 2019/04/0143 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ra 2018/04/0004 E 28. Februar 2018 RS 3 (hier nur die ersten zwei Sätze) StammrechtssatzBei Zweifel über den Inhalt einer Verwaltungsvorschrift ist ein Gewerbetreibender verpflichtet, bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn er dies unterlässt, vermag ihn die fehlerhafte Gesetzesauslegung grundsätzlich nicht von seiner Schuld zu befreien (siehe VwGH 27.1.2011, 2010/03/0179, mwN). Eine derartige Erkundigungspflicht wurde dann nicht angenommen, wenn der Betroffene seine Rechtsauffassung auf höchstgerichtliche Rechtsprechung oder bei Fehlen einer solchen auf eine ständige Verwaltungsübung zu stützen vermochte (vgl. VwGH 22.3.1994, 93/08/0176). Erhält der Betroffene von der zuständigen Behörde trotz ausführlicher Darlegung des maßgebenden Sachverhaltes eine ausdrückliche Auskunft in eine bestimmte Richtung und geht er danach vor, so liegt trotz einer objektiven Unrichtigkeit keine Sorgfaltspflichtverletzung vor (vgl. VwGH 93/08/0176, mwN). Zur hier maßgeblichen Frage gibt es zwar weder höchstgerichtliche Rechtsprechung noch lassen sich dem angefochtenen Erkenntnis oder der Revision Hinweise auf eine ständige Verwaltungspraxis entnehmen, auf die sich der Revisionswerber stützen könnte. Allerdings hat der UVS als damals in der Rechtsmittelinstanz zuständige Stelle seine Auffassung zur rechtlichen Beurteilung des auch hier zugrunde liegenden Sachverhaltes in einem früheren Bescheid zum Ausdruck gebracht. Dieser hoheitlichen Erledigung kann im vorliegenden Zusammenhang keine geringere Bedeutung beigemessen werden als einer (in der zitierten Rechtsprechung bezogenen) Auskunft durch die zuständige Behörde.Bei Zweifel über den Inhalt einer Verwaltungsvorschrift ist ein Gewerbetreibender verpflichtet, bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn er dies unterlässt, vermag ihn die fehlerhafte Gesetzesauslegung grundsätzlich nicht von seiner Schuld zu befreien (siehe VwGH 27.1.2011, 2010/03/0179, mwN). Eine derartige Erkundigungspflicht wurde dann nicht angenommen, wenn der Betroffene seine Rechtsauffassung auf höchstgerichtliche Rechtsprechung oder bei Fehlen einer solchen auf eine ständige Verwaltungsübung zu stützen vermochte vergleiche VwGH 22.3.1994, 93/08/0176). Erhält der Betroffene von der zuständigen Behörde trotz ausführlicher Darlegung des maßgebenden Sachverhaltes eine ausdrückliche Auskunft in eine bestimmte Richtung und geht er danach vor, so liegt trotz einer objektiven Unrichtigkeit keine Sorgfaltspflichtverletzung vor vergleiche VwGH 93/08/0176, mwN). Zur hier maßgeblichen Frage gibt es zwar weder höchstgerichtliche Rechtsprechung noch lassen sich dem angefochtenen Erkenntnis oder der Revision Hinweise auf eine ständige Verwaltungspraxis entnehmen, auf die sich der Revisionswerber stützen könnte. Allerdings hat der UVS als damals in der Rechtsmittelinstanz zuständige Stelle seine Auffassung zur rechtlichen Beurteilung des auch hier zugrunde liegenden Sachverhaltes in einem früheren Bescheid zum Ausdruck gebracht. Dieser hoheitlichen Erledigung kann im vorliegenden Zusammenhang keine geringere Bedeutung beigemessen werden als einer (in der zitierten Rechtsprechung bezogenen) Auskunft durch die zuständige Behörde. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040143.L04

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.