RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.04.2023 GeschäftszahlRo 2019/04/0233 RechtssatzDer mit "Finanzierungskosten" überschriebene § 60 ElWOG 2010 bildet gemeinsam mit § 59 ("Kostenermittlung") und § 61 ("Ermittlung des Mengengerüsts") das
- Hauptstück ("Grundsätze der Kosten- und Mengenermittlung") im
- Teil des ElWOG
- Insofern ist der systematische Zusammenhang zwischen § 59 (mit seinen Vorgaben zur Kostenermittlung) und § 60 (mit der Regelung der Finanzierungskosten) nicht von der Hand zu weisen, zumal es in § 60 auch (wie in § 59) um die Ermittlung von Kosten geht. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass die Einordnung bestimmter Kosten als nicht beeinflussbar (im Sinn des § 59 Abs. 6 ElWOG 2010) bei der Ermittlung der Finanzierungskosten nach § 60 ElWOG 2010 zu berücksichtigten wäre. Auch wenn zwischen § 59 und § 60 ein systematischer (und auch inhaltlicher) Zusammenhang bestehen mag, ändert dies nichts daran, dass die Unterscheidung zwischen beeinflussbaren und nicht beeinflussbaren Kosten ausschließlich für die Wirkung der Zielvorgaben (und nicht bereits für deren Ermittlung) von Relevanz ist. Dies ergibt sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 59 Abs. 6 erster Satz ElWOG 2010 (arg: "Zielvorgaben gemäß Abs. 2 [...] wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten"), weshalb hier auch die möglicherweise in eine andere Richtung weisenden Erläuterungen (arg.: "wonach nicht beeinflussbare Kosten bei der Ermittlung von Zielvorgaben nicht berücksichtigt werden" [RV 994 Blg NR
- GP 23]) nicht durchzudringen vermögen. Ebenso ist der Umstand, dass in der Strom-NBK-VO 2013 die Finanzierungskosten als eine Kostenart der nicht beeinflussbaren Kosten gemäß § 59 Abs. 6 Z 6 ElWOG 2010 genannt werden, nur als ein Beleg für den schon erwähnten Zusammenhang zwischen § 59 und § 60 ElWOG 2010 zu deuten. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass - entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 59 Abs. 6 erster Satz ElWOG 2010 - unbeeinflussbare Kosten bereits bei der Ermittlung der Finanzierungskosten einzufließen hätten.Der mit "Finanzierungskosten" überschriebene Paragraph 60, ElWOG 2010 bildet gemeinsam mit Paragraph 59, ("Kostenermittlung") und Paragraph 61, ("Ermittlung des Mengengerüsts") das
- Hauptstück ("Grundsätze der Kosten- und Mengenermittlung") im
- Teil des ElWOG
- Insofern ist der systematische Zusammenhang zwischen Paragraph 59, (mit seinen Vorgaben zur Kostenermittlung) und Paragraph 60, (mit der Regelung der Finanzierungskosten) nicht von der Hand zu weisen, zumal es in Paragraph 60, auch (wie in Paragraph 59,) um die Ermittlung von Kosten geht. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass die Einordnung bestimmter Kosten als nicht beeinflussbar (im Sinn des Paragraph 59, Absatz 6, ElWOG 2010) bei der Ermittlung der Finanzierungskosten nach Paragraph 60, ElWOG 2010 zu berücksichtigten wäre. Auch wenn zwischen Paragraph 59 und Paragraph 60, ein systematischer (und auch inhaltlicher) Zusammenhang bestehen mag, ändert dies nichts daran, dass die Unterscheidung zwischen beeinflussbaren und nicht beeinflussbaren Kosten ausschließlich für die Wirkung der Zielvorgaben (und nicht bereits für deren Ermittlung) von Relevanz ist. Dies ergibt sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Paragraph 59, Absatz 6, erster Satz ElWOG 2010 (arg: "Zielvorgaben gemäß Absatz 2, [...] wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten"), weshalb hier auch die möglicherweise in eine andere Richtung weisenden Erläuterungen (arg.: "wonach nicht beeinflussbare Kosten bei der Ermittlung von Zielvorgaben nicht berücksichtigt werden" [RV 994 Blg NR
- Gesetzgebungsperiode 23]) nicht durchzudringen vermögen. Ebenso ist der Umstand, dass in der Strom-NBK-VO 2013 die Finanzierungskosten als eine Kostenart der nicht beeinflussbaren Kosten gemäß Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 6, ElWOG 2010 genannt werden, nur als ein Beleg für den schon erwähnten Zusammenhang zwischen Paragraph 59 und Paragraph 60, ElWOG 2010 zu deuten. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass - entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 59, Absatz 6, erster Satz ElWOG 2010 - unbeeinflussbare Kosten bereits bei der Ermittlung der Finanzierungskosten einzufließen hätten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RO2019040233.J06