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{'item': 'Ro 2019/05/0014'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.06.2020 GeschäftszahlRo 2019/05/0014 RechtssatzGemäß § 30 Abs. 5 dritter Satz OÖ ROG 1994 dürfen auch nicht zur widmungsgemäßen Nutzung erforderliche infrastrukturelle Bauwerke und Anlagen errichtet werden, sofern sie das Wohnumfeld land- und forstwirtschaftlicher Gebäude ergänzen, bestimmte Ausmaße an - einzeln und in Summe - bebauter Fläche nicht überschreiten und nicht zweckmäßigerweise im Bestand sichergestellt werden können. Die Unterbringung im Bestand stellt nicht nur auf das räumliche Angebot des Bestandes, sondern auch darauf ab, ob der Zweck des Bauvorhabens in einem bestehenden Gebäude erreicht werden kann oder nicht. Dies ergibt sich aus den Materialien (vgl. ErläutRV 1381/2015 BlgOöLT

  1. GP 21), die - unter Anführung der Beispiele Gartenhütte, Carport oder Swimmingpool - davon sprechen, dass die Errichtung zulässiger Bauwerke zweckmäßigerweise in der bestehenden Bausubstanz nicht möglich sei. Als weitere Voraussetzung ist jedoch festgelegt, dass die geplanten Bauwerke das Wohnumfeld land- und forstwirtschaftlicher Gebäude ergänzen müssen. Von einer solchen Ergänzung des Wohnumfeldes land- und forstwirtschaftlicher Gebäude kann aber - wie sich bereits aus den Begriffen "Wohnumfeld" und "ergänzen" ergibt - nur gesprochen werden, wenn Bauvorhaben im funktionellen und räumlichen Zusammenhang mit den land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden stehen. Mit dem Hinweis auf das "Wohnumfeld" wird dem in den Materialien zum Ausdruck gebrachten Gedanken der Ermöglichung zeitgemäßen Wohnens in bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden Rechnung getragen. Die privilegierende Bestimmung soll die Wohnqualität steigern und knüpft somit an das Wohnumfeld an. Die "Ergänzung" des Wohnumfeldes verbreitert dieses und steht damit ebenfalls mit diesem in unmittelbarem Zusammenhang. Die Zulässigkeit der Errichtung infrastruktureller Bauwerke und Anlagen im Grünland setzt somit auch voraus, dass diese sowohl in räumlicher Hinsicht als auch nach ihrer Funktion das bestehende Wohnumfeld land- und forstwirtschaftlicher Gebäude ergänzen.Gemäß Paragraph 30, Absatz 5, dritter Satz OÖ ROG 1994 dürfen auch nicht zur widmungsgemäßen Nutzung erforderliche infrastrukturelle Bauwerke und Anlagen errichtet werden, sofern sie das Wohnumfeld land- und forstwirtschaftlicher Gebäude ergänzen, bestimmte Ausmaße an - einzeln und in Summe - bebauter Fläche nicht überschreiten und nicht zweckmäßigerweise im Bestand sichergestellt werden können. Die Unterbringung im Bestand stellt nicht nur auf das räumliche Angebot des Bestandes, sondern auch darauf ab, ob der Zweck des Bauvorhabens in einem bestehenden Gebäude erreicht werden kann oder nicht. Dies ergibt sich aus den Materialien vergleiche ErläutRV 1381 aus 2015, BlgOöLT
  2. Gesetzgebungsperiode 21), die - unter Anführung der Beispiele Gartenhütte, Carport oder Swimmingpool - davon sprechen, dass die Errichtung zulässiger Bauwerke zweckmäßigerweise in der bestehenden Bausubstanz nicht möglich sei. Als weitere Voraussetzung ist jedoch festgelegt, dass die geplanten Bauwerke das Wohnumfeld land- und forstwirtschaftlicher Gebäude ergänzen müssen. Von einer solchen Ergänzung des Wohnumfeldes land- und forstwirtschaftlicher Gebäude kann aber - wie sich bereits aus den Begriffen "Wohnumfeld" und "ergänzen" ergibt - nur gesprochen werden, wenn Bauvorhaben im funktionellen und räumlichen Zusammenhang mit den land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden stehen. Mit dem Hinweis auf das "Wohnumfeld" wird dem in den Materialien zum Ausdruck gebrachten Gedanken der Ermöglichung zeitgemäßen Wohnens in bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden Rechnung getragen. Die privilegierende Bestimmung soll die Wohnqualität steigern und knüpft somit an das Wohnumfeld an. Die "Ergänzung" des Wohnumfeldes verbreitert dieses und steht damit ebenfalls mit diesem in unmittelbarem Zusammenhang. Die Zulässigkeit der Errichtung infrastruktureller Bauwerke und Anlagen im Grünland setzt somit auch voraus, dass diese sowohl in räumlicher Hinsicht als auch nach ihrer Funktion das bestehende Wohnumfeld land- und forstwirtschaftlicher Gebäude ergänzen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RO2019050014.J02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.