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{'item': 'Ra 2019/05/0047'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.04.2019 GeschäftszahlRa 2019/05/0047 RechtssatzNichtstattgebung - Angelegenheit nach dem AWG 2002 - Der Verwaltungsgerichtshof hat in Verfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, aber auch darüber hinaus gegebenenfalls einstweilige Anordnungen mit der Wirkung zu treffen, dem Antragsteller eine Rechtsposition vorläufig einzuräumen, deren Einräumung mit dem angefochtenen Erkenntnis auf der Grundlage einer möglicherweise dem Unionsrecht widersprechenden nationalen Rechtsvorschrift verweigert wurde (vgl. VwGH 29.1.2015, Ro 2014/07/0028, mwN). Bei Rechtsstreitigkeiten vor nationalen Gerichten, in denen eine Verletzung von aus dem Unionsrecht resultierenden Rechten geltend gemacht wird, ist aufschiebende Wirkung aber nicht jedenfalls zwingend zuzuerkennen. Neben der Voraussetzung, dass die aufschiebende Wirkung nur dann zuzuerkennen ist, wenn anders die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte nicht sichergestellt werden kann (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2016/17/0304), müssen auch noch die dafür notwendigen weiteren Voraussetzungen vorliegen. Ein nationales Gericht darf nationales Prozessrecht nur dann nicht anwenden, wenn es zu der Auffassung kommt, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehe nur die nationale Vorschrift entgegen. Grundsätzlich kann daher mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dem Antragsteller zur Durchsetzung von Unionsrecht eine Rechtsposition eingeräumt werden, die er ansonsten nicht hätte, obwohl nach nationalem Recht eine solche Vorgangsweise nicht in Frage käme. Die anderen Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung müssen allerdings vorliegen, also jene Umstände, unter denen das Gericht nach nationalem Recht bei Nichtexistenz der Norm, die die Einräumung einer Rechtsposition verbietet, einstweiligen Rechtsschutz gewähren würde (vgl. VwGH 7.4.1997, AW 96/07/0069).Nichtstattgebung - Angelegenheit nach dem AWG 2002 - Der Verwaltungsgerichtshof hat in Verfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, aber auch darüber hinaus gegebenenfalls einstweilige Anordnungen mit der Wirkung zu treffen, dem Antragsteller eine Rechtsposition vorläufig einzuräumen, deren Einräumung mit dem angefochtenen Erkenntnis auf der Grundlage einer möglicherweise dem Unionsrecht widersprechenden nationalen Rechtsvorschrift verweigert wurde vergleiche VwGH 29.1.2015, Ro 2014/07/0028, mwN). Bei Rechtsstreitigkeiten vor nationalen Gerichten, in denen eine Verletzung von aus dem Unionsrecht resultierenden Rechten geltend gemacht wird, ist aufschiebende Wirkung aber nicht jedenfalls zwingend zuzuerkennen. Neben der Voraussetzung, dass die aufschiebende Wirkung nur dann zuzuerkennen ist, wenn anders die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte nicht sichergestellt werden kann vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2016/17/0304), müssen auch noch die dafür notwendigen weiteren Voraussetzungen vorliegen. Ein nationales Gericht darf nationales Prozessrecht nur dann nicht anwenden, wenn es zu der Auffassung kommt, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehe nur die nationale Vorschrift entgegen. Grundsätzlich kann daher mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dem Antragsteller zur Durchsetzung von Unionsrecht eine Rechtsposition eingeräumt werden, die er ansonsten nicht hätte, obwohl nach nationalem Recht eine solche Vorgangsweise nicht in Frage käme. Die anderen Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung müssen allerdings vorliegen, also jene Umstände, unter denen das Gericht nach nationalem Recht bei Nichtexistenz der Norm, die die Einräumung einer Rechtsposition verbietet, einstweiligen Rechtsschutz gewähren würde vergleiche VwGH 7.4.1997, AW 96/07/0069). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050047.L00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.