RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.05.2020 GeschäftszahlRa 2019/05/0104 RechtssatzWie der VwGH bereits im hg. Erkenntnis vom 17.12.2018, Ro 2018/05/0008, zu § 17 Abs. 4a erster Satz Wr BauO festgehalten hat, nimmt der Gesetzestext durch die Wendung "in der Höhe des vollen Grundwertes" systematisch auf jene Grundflächen Bezug, bezüglich derer der Verpflichtung zur Übertragung in natura nicht entsprochen werden kann. Im Zusammenhang mit § 17 Abs. 4a Wr BauO kam der VwGH zu dem Schluss, dass die Geldleistung nach dieser Bestimmung dazu dient, der Gemeinde die ihr durch den (für den Straßenausbau notwendigen) Grunderwerb erwachsenden Aufwendungen zu ersetzen. Auf Grund des § 17 Abs. 4a Wr BauO darf der Gemeinde weder eine Bereicherung noch auch ein Schaden entstehen. Maßgeblich muss daher sein, wie viel die Gemeinde im Fall der Enteignung an den Dritten zu zahlen hätte. Die Ermittlung der Höhe der Geldleistung nach § 17 Abs. 4a Wr BauO hat dementsprechend nicht anhand der Eigenschaften des Bauplatzes, sondern anhand der Eigenschaften der abzutretenden Grundfläche zu erfolgen. Bei der Bewertung der abzutretenden Grundfläche hat aber im Übrigen die Festlegung als Verkehrsfläche, die der Gemeinde ja erst die Enteignung gemäß § 39 Wr BauO ermöglicht, außer Betracht zu bleiben. Es ist somit auf diejenige fiktive Nutzungsmöglichkeit der betroffenen Grundfläche abzustellen, die sich ergeben hätte, wenn die Festlegung als Verkehrsfläche nicht erfolgt wäre. Ausgangspunkt hat die Erfüllung der Abtretungsverpflichtung in natura zu sein. Es kommt daher auf den Wert der abzutretenden Flächen an, nicht aber auf den Wert irgendwelcher anderer Grundflächen, insbesondere auch nicht der angrenzenden Bauplätze.Wie der VwGH bereits im hg. Erkenntnis vom 17.12.2018, Ro 2018/05/0008, zu Paragraph 17, Absatz 4 a, erster Satz Wr BauO festgehalten hat, nimmt der Gesetzestext durch die Wendung "in der Höhe des vollen Grundwertes" systematisch auf jene Grundflächen Bezug, bezüglich derer der Verpflichtung zur Übertragung in natura nicht entsprochen werden kann. Im Zusammenhang mit Paragraph 17, Absatz 4 a, Wr BauO kam der VwGH zu dem Schluss, dass die Geldleistung nach dieser Bestimmung dazu dient, der Gemeinde die ihr durch den (für den Straßenausbau notwendigen) Grunderwerb erwachsenden Aufwendungen zu ersetzen. Auf Grund des Paragraph 17, Absatz 4 a, Wr BauO darf der Gemeinde weder eine Bereicherung noch auch ein Schaden entstehen. Maßgeblich muss daher sein, wie viel die Gemeinde im Fall der Enteignung an den Dritten zu zahlen hätte. Die Ermittlung der Höhe der Geldleistung nach Paragraph 17, Absatz 4 a, Wr BauO hat dementsprechend nicht anhand der Eigenschaften des Bauplatzes, sondern anhand der Eigenschaften der abzutretenden Grundfläche zu erfolgen. Bei der Bewertung der abzutretenden Grundfläche hat aber im Übrigen die Festlegung als Verkehrsfläche, die der Gemeinde ja erst die Enteignung gemäß Paragraph 39, Wr BauO ermöglicht, außer Betracht zu bleiben. Es ist somit auf diejenige fiktive Nutzungsmöglichkeit der betroffenen Grundfläche abzustellen, die sich ergeben hätte, wenn die Festlegung als Verkehrsfläche nicht erfolgt wäre. Ausgangspunkt hat die Erfüllung der Abtretungsverpflichtung in natura zu sein. Es kommt daher auf den Wert der abzutretenden Flächen an, nicht aber auf den Wert irgendwelcher anderer Grundflächen, insbesondere auch nicht der angrenzenden Bauplätze. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/05/0105 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050104.L05
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.