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{'item': 'Ra 2019/05/0303'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.03.2021 GeschäftszahlRa 2019/05/0303 RechtssatzIn der in sich geschlossenen Bestimmung des § 83 GewO 1994 wird jeweils explizit der "auflassende Anlageninhaber" angesprochen. Diese Bestimmung normiert darüber hinaus ausdrücklich, dass im Falle von von diesem nicht oder nur unvollständig getroffenen Vorkehrungen ihm die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen sind (vgl. § 83 Abs. 3 leg. cit.). Die für den Fall sowohl einer Betriebseinstellung als auch einer Betriebsunterbrechung anwendbare Bestimmung des § 62 Abs. 7 AWG 2002 kennt demgegenüber weder die Tatbestandsmerkmale des § 83 GewO 1994 noch den Begriff des "auflassenden Anlageninhabers"; dass es in diesem Zusammenhang auf eine Auflassungshandlung im Sinne der Rechtsprechung ankäme (vgl. dazu etwa VwGH 3.9.2020, Ra 2018/04/0186, 0187), kann schon im Hinblick darauf, dass § 62 Abs. 7 AWG 2002 auch den Fall der bloßen Betriebsunterbrechung regelt, nicht zutreffen. Dazu kommt, dass diese Bestimmung, anders als § 83 Abs. 3 GewO 1994, auch nicht ausdrücklich vorsieht, wem im Falle des Nicht-Setzens der erforderlichen Maßnahmen ein entsprechender behördlicher Auftrag zu erteilen ist. Dass die vorliegend in Rede stehende Bestimmung des § 62 Abs. 7 AWG 2002 der Regelung des § 83 GewO 1994 also derart nachgebildet sei, dass die zu der letzteren Bestimmung ergangene Rechtsprechung des VwGH darauf übertragbar wäre, kann daher nach Auffassung des VwGH nicht gesagt werden; auch die Gesetzesmaterialien (RV 89 BlgNR

  1. GP, S. 15) zu § 62 Abs. 7 AWG 2002 geben keinen derartigen Hinweis.In der in sich geschlossenen Bestimmung des Paragraph 83, GewO 1994 wird jeweils explizit der "auflassende Anlageninhaber" angesprochen. Diese Bestimmung normiert darüber hinaus ausdrücklich, dass im Falle von von diesem nicht oder nur unvollständig getroffenen Vorkehrungen ihm die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen sind vergleiche Paragraph 83, Absatz 3, leg. cit.). Die für den Fall sowohl einer Betriebseinstellung als auch einer Betriebsunterbrechung anwendbare Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 7, AWG 2002 kennt demgegenüber weder die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 83, GewO 1994 noch den Begriff des "auflassenden Anlageninhabers"; dass es in diesem Zusammenhang auf eine Auflassungshandlung im Sinne der Rechtsprechung ankäme vergleiche dazu etwa VwGH 3.9.2020, Ra 2018/04/0186, 0187), kann schon im Hinblick darauf, dass Paragraph 62, Absatz 7, AWG 2002 auch den Fall der bloßen Betriebsunterbrechung regelt, nicht zutreffen. Dazu kommt, dass diese Bestimmung, anders als Paragraph 83, Absatz 3, GewO 1994, auch nicht ausdrücklich vorsieht, wem im Falle des Nicht-Setzens der erforderlichen Maßnahmen ein entsprechender behördlicher Auftrag zu erteilen ist. Dass die vorliegend in Rede stehende Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 7, AWG 2002 der Regelung des Paragraph 83, GewO 1994 also derart nachgebildet sei, dass die zu der letzteren Bestimmung ergangene Rechtsprechung des VwGH darauf übertragbar wäre, kann daher nach Auffassung des VwGH nicht gesagt werden; auch die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 89 BlgNR
  2. GP, S. 15) zu Paragraph 62, Absatz 7, AWG 2002 geben keinen derartigen Hinweis. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2019050303.L10

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.