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{'item': 'Ra 2019/05/0303'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.03.2021 GeschäftszahlRa 2019/05/0303 RechtssatzNach dem Wortlaut der Bestimmung des § 62 Abs. 7 AWG 2002 ("werden vom Anlageninhaber bei einer Unterbrechung oder bei einer Einstellung") stellt der Gesetzgeber entscheidend auf die Inhaberschaft im Zeitpunkt der Einstellung (bzw. der Unterbrechung) des Betriebes ab; jene Rechtsperson, die im Zeitpunkt der Betriebseinstellung bzw. -unterbrechung Inhaber der Anlage war, d.h. nach der hg. Rechtsprechung (VwGH 16.11.2017, Ra 2015/07/0132; 20.9.2012, 2011/07/0235, 0246; 13.12.2007, 2006/07/0084) die Anlage betrieb bzw. die Sachherrschaft darüber hatte, ist nach der in Rede stehenden Bestimmung in der Verantwortung, die zur Vermeidung der Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen erforderlichen Maßnahmen von sich aus zu setzen; nur wenn dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wird, hat die Behörde demgemäß dem bereits ex lege Verpflichteten die Setzung der erforderlichen Maßnahmen bescheidmäßig aufzutragen. Demgegenüber hätte das Abstellen auf die Inhaberschaft im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nach dem bisher Gesagten in bestimmten Konstellationen zur Folge, dass der Auftrag nach § 62 Abs. 7 AWG 2002 niemandem mehr erteilt werden könnte. Ein solches Ergebnis kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Dass es dabei auf den Grund der Betriebseinstellung (bzw. -unterbrechung) ankäme, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen; auch diesbezüglich bieten die Materialien zu der Gesetzesbestimmung (vgl. RV 89 BlgNR

  1. GP, S. 15) keinen Anlass für eine andere Sichtweise.Nach dem Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 7, AWG 2002 ("werden vom Anlageninhaber bei einer Unterbrechung oder bei einer Einstellung") stellt der Gesetzgeber entscheidend auf die Inhaberschaft im Zeitpunkt der Einstellung (bzw. der Unterbrechung) des Betriebes ab; jene Rechtsperson, die im Zeitpunkt der Betriebseinstellung bzw. -unterbrechung Inhaber der Anlage war, d.h. nach der hg. Rechtsprechung (VwGH 16.11.2017, Ra 2015/07/0132; 20.9.2012, 2011/07/0235, 0246; 13.12.2007, 2006/07/0084) die Anlage betrieb bzw. die Sachherrschaft darüber hatte, ist nach der in Rede stehenden Bestimmung in der Verantwortung, die zur Vermeidung der Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen erforderlichen Maßnahmen von sich aus zu setzen; nur wenn dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wird, hat die Behörde demgemäß dem bereits ex lege Verpflichteten die Setzung der erforderlichen Maßnahmen bescheidmäßig aufzutragen. Demgegenüber hätte das Abstellen auf die Inhaberschaft im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nach dem bisher Gesagten in bestimmten Konstellationen zur Folge, dass der Auftrag nach Paragraph 62, Absatz 7, AWG 2002 niemandem mehr erteilt werden könnte. Ein solches Ergebnis kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Dass es dabei auf den Grund der Betriebseinstellung (bzw. -unterbrechung) ankäme, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen; auch diesbezüglich bieten die Materialien zu der Gesetzesbestimmung vergleiche Regierungsvorlage 89 BlgNR
  2. GP, S. 15) keinen Anlass für eine andere Sichtweise. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2019050303.L06

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.