RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.10.2022 GeschäftszahlRa 2019/06/0133 RechtssatzNach dem Einleitungssatzes des § 46 Abs. 6 Tir BauO 2018 ist eine Benützungsuntersagung dem Eigentümer einer baulichen Anlage, oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem zu erteilen. Ein Benützungsverbot ist nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung daher jedenfalls nur dem Benützer einer baulichen Anlage zu erteilen (vgl. zu § 37 Abs. 4 lit. a Tir BauO 2001, einer Vorgängerbestimmung des § 46 Abs. 6 lit. a Tir BauO 2018, bereits VwGH 22.2.2005, 2004/06/0178, sowie VwGH 17.8.2010, 2007/06/0267, mwN). Zweck der hier in Rede stehenden Bestimmung ist, dass der Auftrag zur Unterlassung der weiteren Benützung einer baulichen Anlage sich an denjenigen richten soll, gegen den sich eine Vollstreckung sinnvollerweise richten kann (vgl. hierzu zu § 43 Abs. 3 Tir BauO 1989 - ebenso eine Vorgängerbestimmung des gegenständlich relevanten § 46 Abs. 6 Tir BauO 2018 - VwGH 24.9.1992, 92/06/0150, sowie VwGH 11.2.1993, 92/06/0230, mwN), daher an denjenigen, der dem Inhalt des Auftrages auch entsprechen kann, würde doch andernfalls eine Auftragserteilung gemäß § 46 Abs. 6 Tir BauO 2018 ins Leere greifen. Damit korrespondiert auch der letzte Satz dieser Bestimmung, in welcher ausschließlich dem Eigentümer der baulichen Anlage, wenn erforderlich, geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung des Benützungsverbotes aufgetragen werden. Wird eine bauliche Anlage daher von einer vom Eigentümer verschiedenen Person benützt, ist dieser die Benützungsuntersagung zu erteilen.Nach dem Einleitungssatzes des Paragraph 46, Absatz 6, Tir BauO 2018 ist eine Benützungsuntersagung dem Eigentümer einer baulichen Anlage, oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem zu erteilen. Ein Benützungsverbot ist nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung daher jedenfalls nur dem Benützer einer baulichen Anlage zu erteilen vergleiche zu Paragraph 37, Absatz 4, Litera a, Tir BauO 2001, einer Vorgängerbestimmung des Paragraph 46, Absatz 6, Litera a, Tir BauO 2018, bereits VwGH 22.2.2005, 2004/06/0178, sowie VwGH 17.8.2010, 2007/06/0267, mwN). Zweck der hier in Rede stehenden Bestimmung ist, dass der Auftrag zur Unterlassung der weiteren Benützung einer baulichen Anlage sich an denjenigen richten soll, gegen den sich eine Vollstreckung sinnvollerweise richten kann vergleiche hierzu zu Paragraph 43, Absatz 3, Tir BauO 1989 - ebenso eine Vorgängerbestimmung des gegenständlich relevanten Paragraph 46, Absatz 6, Tir BauO 2018 - VwGH 24.9.1992, 92/06/0150, sowie VwGH 11.2.1993, 92/06/0230, mwN), daher an denjenigen, der dem Inhalt des Auftrages auch entsprechen kann, würde doch andernfalls eine Auftragserteilung gemäß Paragraph 46, Absatz 6, Tir BauO 2018 ins Leere greifen. Damit korrespondiert auch der letzte Satz dieser Bestimmung, in welcher ausschließlich dem Eigentümer der baulichen Anlage, wenn erforderlich, geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung des Benützungsverbotes aufgetragen werden. Wird eine bauliche Anlage daher von einer vom Eigentümer verschiedenen Person benützt, ist dieser die Benützungsuntersagung zu erteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2019060133.L01
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