RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.10.2022 GeschäftszahlRa 2019/06/0133 RechtssatzZwar ist, wenn eine bauliche Anlage neben dem Eigentümer auch durch andere - in rechtlich fassbarer Weise - "Dritte" im Sinne des § 46 Abs. 6 Einleitungssatz Tir BauO 2018 benützt wird, allen Benützern die rechtswidrige Benützung zu untersagen (vgl. in diesem Sinn zu § 43 Abs. 3 Tir BauO 1989 VwGH 24.9.1992, 92/06/0150, sowie VwGH 11.2.1993, 92/06/0230, mwN). Erfolgt die Benützung jedoch durch eine GmbH, also durch eine juristische Person, so ist nur diese "Dritte" im Sinne des Einleitungssatzes des § 46 Abs. 6 Tir BauO 2018 und nicht die einzelnen, für diese (jeweilige juristische Person) tätig werdenden natürlichen Personen. Wurde daher die Benützung baulicher Anlagen einer GmbH überlassen - aus welchem Rechtsgrund die Benützung hierbei erfolgt, ist unerheblich (vgl. in diesem Sinne zu § 43 Abs. 3 Tir BauO 1989 die Erläuternden Bemerkungen zur dritten Bauordnungsnovelle, LGBl. Nr. 10/1989, S. 16) - so ist diese alleinige Adressatin eines Auftrages gemäß § 46 Abs. 6 - hier: lit. a - Tir BauO
- Wird eine bauliche Anlage von einer GmbH als "Dritte" nach der in Rede stehenden Bestimmung benützt, so verwirklicht auch deren Geschäftsführer als solcher nicht mehr den Tatbestand des Einleitungssatzes des § 46 Abs. 6 Tir BauO 2018 ("...wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem...") und er kann nicht neben der juristischen Person als Adressat eines solchen Auftrages herangezogen werden. Eine derartige Aufteilung des benützenden "Dritten" und solcherart bezeichneten Adressaten des baupolizeilichen Einschreitens kommt im Anwendungsbereich des § 46 Abs. 6 Tir BauO 2018 auch vor dem Hintergrund der oben getätigten Ausführungen nicht in Frage.Zwar ist, wenn eine bauliche Anlage neben dem Eigentümer auch durch andere - in rechtlich fassbarer Weise - "Dritte" im Sinne des Paragraph 46, Absatz 6, Einleitungssatz Tir BauO 2018 benützt wird, allen Benützern die rechtswidrige Benützung zu untersagen vergleiche in diesem Sinn zu Paragraph 43, Absatz 3, Tir BauO 1989 VwGH 24.9.1992, 92/06/0150, sowie VwGH 11.2.1993, 92/06/0230, mwN). Erfolgt die Benützung jedoch durch eine GmbH, also durch eine juristische Person, so ist nur diese "Dritte" im Sinne des Einleitungssatzes des Paragraph 46, Absatz 6, Tir BauO 2018 und nicht die einzelnen, für diese (jeweilige juristische Person) tätig werdenden natürlichen Personen. Wurde daher die Benützung baulicher Anlagen einer GmbH überlassen - aus welchem Rechtsgrund die Benützung hierbei erfolgt, ist unerheblich vergleiche in diesem Sinne zu Paragraph 43, Absatz 3, Tir BauO 1989 die Erläuternden Bemerkungen zur dritten Bauordnungsnovelle, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1989,, S. 16) - so ist diese alleinige Adressatin eines Auftrages gemäß Paragraph 46, Absatz 6, - hier: Litera a, - Tir BauO
- Wird eine bauliche Anlage von einer GmbH als "Dritte" nach der in Rede stehenden Bestimmung benützt, so verwirklicht auch deren Geschäftsführer als solcher nicht mehr den Tatbestand des Einleitungssatzes des Paragraph 46, Absatz 6, Tir BauO 2018 ("...wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem...") und er kann nicht neben der juristischen Person als Adressat eines solchen Auftrages herangezogen werden. Eine derartige Aufteilung des benützenden "Dritten" und solcherart bezeichneten Adressaten des baupolizeilichen Einschreitens kommt im Anwendungsbereich des Paragraph 46, Absatz 6, Tir BauO 2018 auch vor dem Hintergrund der oben getätigten Ausführungen nicht in Frage. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2019060133.L02