RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.01.2020 GeschäftszahlRa 2019/06/0177 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ra 2016/05/0141 B
- Februar 2017 RS 1 (hier nur die letzten drei Sätze; 59 revisionswerbende Parteien statt Revisionswerberin) StammrechtssatzNichtstattgebung - Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 - Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom
- August 2016 wurde gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 festgestellt, dass für das näher beschriebene Bauvorhaben der Mitbeteiligten keine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig sei. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen. In der Begründung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führt die revisionswerbende Gemeinde aus, das angefochtene Erkenntnis sei einer aufschiebenden Wirkung zugänglich, weil es für nachfolgende Verfahren Bindungswirkung entfalte. Die Behörden, die für die Erteilung von Genehmigungen für dieses Vorhaben zuständig seien, insbesondere der Bürgermeister der revisionswerbenden Gemeinde als Baubehörde erster Instanz, müssten für den Fall, dass keine UVP durchzuführen sei, annehmen, dass sie für die Bewilligung des Vorhabens zuständig seien. Durch den Gebrauch solcherart erteilter Bewilligungen durch die mitbeteiligte Partei würden Eingriffe in die Umwelt mit massiven Auswirkungen auch auf Menschen, Tiere, Boden, Wasser und Luft getätigt, die nach einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Im gegenständlichen Fall geht es um die Feststellung, ob eine UVP durchzuführen ist. Die von der Revisionswerberin geltend gemachten nachteiligen Eingriffe in die Umwelt könnten gegebenenfalls erst auf der Grundlage der entsprechenden materienrechtlichen Bewilligungen erfolgen. Im hier gegenständlichen Verfahren sind diese Umstände aber nicht von Bedeutung. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern für die Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil gegeben sein sollte, wenn materienrechtliche Bewilligungsverfahren für das gegenständliche Projekt durchgeführt werden.Nichtstattgebung - Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 - Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom
- August 2016 wurde gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 festgestellt, dass für das näher beschriebene Bauvorhaben der Mitbeteiligten keine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig sei. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen. In der Begründung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führt die revisionswerbende Gemeinde aus, das angefochtene Erkenntnis sei einer aufschiebenden Wirkung zugänglich, weil es für nachfolgende Verfahren Bindungswirkung entfalte. Die Behörden, die für die Erteilung von Genehmigungen für dieses Vorhaben zuständig seien, insbesondere der Bürgermeister der revisionswerbenden Gemeinde als Baubehörde erster Instanz, müssten für den Fall, dass keine UVP durchzuführen sei, annehmen, dass sie für die Bewilligung des Vorhabens zuständig seien. Durch den Gebrauch solcherart erteilter Bewilligungen durch die mitbeteiligte Partei würden Eingriffe in die Umwelt mit massiven Auswirkungen auch auf Menschen, Tiere, Boden, Wasser und Luft getätigt, die nach einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Im gegenständlichen Fall geht es um die Feststellung, ob eine UVP durchzuführen ist. Die von der Revisionswerberin geltend gemachten nachteiligen Eingriffe in die Umwelt könnten gegebenenfalls erst auf der Grundlage der entsprechenden materienrechtlichen Bewilligungen erfolgen. Im hier gegenständlichen Verfahren sind diese Umstände aber nicht von Bedeutung. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern für die Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil gegeben sein sollte, wenn materienrechtliche Bewilligungsverfahren für das gegenständliche Projekt durchgeführt werden. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/18/0178 bis Ra 2019/06/0235 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2019060177.L02
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.