RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.05.2021 GeschäftszahlRo 2019/07/0004 RechtssatzIn einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren kommt demjenigen, dessen Rechte berührt werden, nach § 102 Abs. 1 lit. b iVm. § 12 Abs. 2 WRG 1959 Parteistellung zu. Solange aber über das Ansuchen um Erteilung der Bewilligung ein Ermittlungsverfahren durchgeführt wird, in welchem ein Betroffener Einwendungen erhoben hat, ohne dass über das Ansuchen oder über die erhobenen Einwendungen ein Bescheid ergangen ist, kann nicht der Betroffene, sondern lediglich der Bewilligungswerber die Verletzung der Entscheidungspflicht geltend machen. Ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen liegt solange nicht vor, als die angestrebte Bewilligung nicht erteilt und über die Einwendungen abgesprochen wurde (VwGH 21.6.2007, 2004/07/0203). Anders ist jedoch die Lage in einem Verfahren zur Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes zu beurteilen, weil nach § 21 Abs. 3 WRG 1959 bei rechtzeitiger Antragstellung der Ablauf der Bewilligungsdauer bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt ist. Die Berechtigung zur Geltendmachung der behördlichen Entscheidungspflicht setzt nämlich voraus, dass durch die Säumigkeit der Behörde in die Rechtssphäre des Devolutionswerbers - nunmehr Beschwerdeführers - eingegriffen wird; ein solcher Eingriff kann wegen der während des offenen Wiederverleihungsverfahrens möglichen Ausübung eines Wasserbenutzungsrechtes über die ursprüngliche Bewilligungsdauer hinaus vorliegen (vgl. VwGH 29.10.2015, Ra 2015/07/0080).In einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren kommt demjenigen, dessen Rechte berührt werden, nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 Parteistellung zu. Solange aber über das Ansuchen um Erteilung der Bewilligung ein Ermittlungsverfahren durchgeführt wird, in welchem ein Betroffener Einwendungen erhoben hat, ohne dass über das Ansuchen oder über die erhobenen Einwendungen ein Bescheid ergangen ist, kann nicht der Betroffene, sondern lediglich der Bewilligungswerber die Verletzung der Entscheidungspflicht geltend machen. Ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen liegt solange nicht vor, als die angestrebte Bewilligung nicht erteilt und über die Einwendungen abgesprochen wurde (VwGH 21.6.2007, 2004/07/0203). Anders ist jedoch die Lage in einem Verfahren zur Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes zu beurteilen, weil nach Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 bei rechtzeitiger Antragstellung der Ablauf der Bewilligungsdauer bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt ist. Die Berechtigung zur Geltendmachung der behördlichen Entscheidungspflicht setzt nämlich voraus, dass durch die Säumigkeit der Behörde in die Rechtssphäre des Devolutionswerbers - nunmehr Beschwerdeführers - eingegriffen wird; ein solcher Eingriff kann wegen der während des offenen Wiederverleihungsverfahrens möglichen Ausübung eines Wasserbenutzungsrechtes über die ursprüngliche Bewilligungsdauer hinaus vorliegen vergleiche VwGH 29.10.2015, Ra 2015/07/0080). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RO2019070004.J02
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