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{'item': 'Ra 2019/07/0014'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.02.2019 GeschäftszahlRa 2019/07/0014 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2009/07/0166 E

  1. Oktober 2011 RS 4 (hier ohne die letzten beiden Sätze) StammrechtssatzFür die Beurteilung der Frage, ob eine gegebenenfalls auch zukünftige Nutzung eines Grundstückes durch seinen Eigentümer Land- oder Forstwirtschaft ist, spielen subjektive Elemente auf Seiten des Grundeigentümers keine Rolle. Diese Frage ist vielmehr nach streng objektiven Kriterien zu lösen. Ob das, was der Grundeigentümer mit dem Grundstück vorhat, land- oder forstwirtschaftliche Nutzung ist, hat die Behörde in Auslegung der Begriffe Land- und Forstwirtschaft zu prüfen. Betrachtet man die historischen Hintergründe der Grundsatzgesetzgebung auf dem Gebiet des Güter- und Seilwegerechtes näher, so stellen bereits die Erläuterungen zum GSGG 1932, BGBl. Nr. 259 (IV. GP, 311 der Beilagen) auf die "Förderung der landwirtschaftlichen Urproduktion" als Ziel des Gesetzes ab. Mangels Bestehens einer gesetzlichen Definition des Begriffes von Land- oder Forstwirtschaft im Sinne der Vorschriften des Bringungsrechtes ist die Frage, ob eine bestimmte Nutzung eines Grundstückes als solche der Land- oder Forstwirtschaft angesehen werden kann, danach zu beurteilen, ob die geplante Nutzung einerseits eine Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte oder das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse darstellt und ob die geplante Nutzung andererseits mit einer grundsätzlich auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Nachhaltigkeit ausgeübt werden kann (vgl. E
  2. April 2001, 97/07/0171; E
  3. Jänner 2006, 2004/07/0194). Es muss sich also zum einen um Urproduktion (von Pflanzen oder Tieren) und zum anderen um eine nachhaltig auf die Erzielung von Einkünften ausgerichtete Tätigkeit handeln. Die bloße Haltung von Einstellpferden oder von Pferden zur Sportausübung stellt aber keine Urproduktion in diesem Verständnis der Haltung von Nutztieren dar (vgl E
  4. April 1985, 84/10/0297). Zugunsten eines Betriebes, der keine Urproduktion im genannten Sinn betreibt, kann aber auch kein Bringungsrecht nach dem Krnt GSLG 1998 eingeräumt werden.Für die Beurteilung der Frage, ob eine gegebenenfalls auch zukünftige Nutzung eines Grundstückes durch seinen Eigentümer Land- oder Forstwirtschaft ist, spielen subjektive Elemente auf Seiten des Grundeigentümers keine Rolle. Diese Frage ist vielmehr nach streng objektiven Kriterien zu lösen. Ob das, was der Grundeigentümer mit dem Grundstück vorhat, land- oder forstwirtschaftliche Nutzung ist, hat die Behörde in Auslegung der Begriffe Land- und Forstwirtschaft zu prüfen. Betrachtet man die historischen Hintergründe der Grundsatzgesetzgebung auf dem Gebiet des Güter- und Seilwegerechtes näher, so stellen bereits die Erläuterungen zum GSGG 1932, BGBl. Nr. 259 (römisch vier. GP, 311 der Beilagen) auf die "Förderung der landwirtschaftlichen Urproduktion" als Ziel des Gesetzes ab. Mangels Bestehens einer gesetzlichen Definition des Begriffes von Land- oder Forstwirtschaft im Sinne der Vorschriften des Bringungsrechtes ist die Frage, ob eine bestimmte Nutzung eines Grundstückes als solche der Land- oder Forstwirtschaft angesehen werden kann, danach zu beurteilen, ob die geplante Nutzung einerseits eine Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte oder das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse darstellt und ob die geplante Nutzung andererseits mit einer grundsätzlich auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Nachhaltigkeit ausgeübt werden kann vergleiche E
  5. April 2001, 97/07/0171; E
  6. Jänner 2006, 2004/07/0194). Es muss sich also zum einen um Urproduktion (von Pflanzen oder Tieren) und zum anderen um eine nachhaltig auf die Erzielung von Einkünften ausgerichtete Tätigkeit handeln. Die bloße Haltung von Einstellpferden oder von Pferden zur Sportausübung stellt aber keine Urproduktion in diesem Verständnis der Haltung von Nutztieren dar vergleiche E
  7. April 1985, 84/10/0297). Zugunsten eines Betriebes, der keine Urproduktion im genannten Sinn betreibt, kann aber auch kein Bringungsrecht nach dem Krnt GSLG 1998 eingeräumt werden. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/07/0015 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070014.L04

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.