RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.10.2019 GeschäftszahlRa 2019/07/0021 RechtssatzDie weitreichende Anlehnung des UIG 1993 an den Text der Umweltinformationsrichtlinie führt dazu, dass Begriffe in das Gesetz Einzug gefunden haben, die entweder - wie "Küsten- und Meeresgebiete" - keinen Bezug zu Österreich haben, oder - wie der Terminus "Politiken" (engl. policies) - zwar im gemeinschaftsrechtlichen Sprachgebrauch Verwendung finden, im österreichischen Recht jedoch kaum gebräuchlich sind. Unter letzteren werden Absichtserklärungen mit langfristigen Zielvorgaben verstanden, aber auch legistische Vorhaben. Dass nicht nur das legistische Vorhaben selbst, sondern auch Stellungnahmen von Ministerien dazu unter die RL 2003/4/EG fallen, kann auch aus der Rechtsprechung des EuGH im Zusammenhang mit der Auslegung der Öffnungsklausel des Art. 2 Z 2 Satz 2 Umweltinformationsrichtlinie (von der Österreich nicht ausdrücklich Gebrauch gemacht hat) abgeleitet werden (vgl. EuGH 14.2.2012, Flachglas Torgau, C-204/09). Demnach können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Begriffsbestimmung der "Behörde" (nach dem UIG 1993: "informationspflichtige Stelle") keine Gremien oder Einrichtungen umfasst, soweit sie in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft handeln. Nach dem deutschen Umweltinformationsgesetz, das von dieser Öffnungsklausel Gebrauch gemacht hatte, gehörten in der Stammfassung aus 2004 zu den informationspflichtigen Stellen "... nicht die obersten Bundesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung ... tätig werden ...". Die Entscheidung des EuGH setzt voraus, dass es sich bei Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren (zumindest abstrakt) um Umweltinformationen handeln kann.Die weitreichende Anlehnung des UIG 1993 an den Text der Umweltinformationsrichtlinie führt dazu, dass Begriffe in das Gesetz Einzug gefunden haben, die entweder - wie "Küsten- und Meeresgebiete" - keinen Bezug zu Österreich haben, oder - wie der Terminus "Politiken" (engl. policies) - zwar im gemeinschaftsrechtlichen Sprachgebrauch Verwendung finden, im österreichischen Recht jedoch kaum gebräuchlich sind. Unter letzteren werden Absichtserklärungen mit langfristigen Zielvorgaben verstanden, aber auch legistische Vorhaben. Dass nicht nur das legistische Vorhaben selbst, sondern auch Stellungnahmen von Ministerien dazu unter die RL 2003/4/EG fallen, kann auch aus der Rechtsprechung des EuGH im Zusammenhang mit der Auslegung der Öffnungsklausel des Artikel 2, Ziffer 2, Satz 2 Umweltinformationsrichtlinie (von der Österreich nicht ausdrücklich Gebrauch gemacht hat) abgeleitet werden vergleiche EuGH 14.2.2012, Flachglas Torgau, C-204/09). Demnach können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Begriffsbestimmung der "Behörde" (nach dem UIG 1993: "informationspflichtige Stelle") keine Gremien oder Einrichtungen umfasst, soweit sie in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft handeln. Nach dem deutschen Umweltinformationsgesetz, das von dieser Öffnungsklausel Gebrauch gemacht hatte, gehörten in der Stammfassung aus 2004 zu den informationspflichtigen Stellen "... nicht die obersten Bundesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung ... tätig werden ...". Die Entscheidung des EuGH setzt voraus, dass es sich bei Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren (zumindest abstrakt) um Umweltinformationen handeln kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070021.L01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.