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{'item': 'Ra 2019/07/0072'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.07.2019 GeschäftszahlRa 2019/07/0072 RechtssatzEin Regulierungsverfahren ist nach dem Stmk AgrGG 1985 stufenförmig aufgebaut. Am Beginn eines solchen Verfahrens steht die Einleitung, die nach § 47 Abs. 1 des Stmk AgrGG 1985 mittels Bescheides zu erfolgen hat. Mit der Einleitung tritt die zuständigkeitsbegründende Rechtsfolge des § 47 Abs. 2 legcit. ein; demnach erstreckt sich - mit wenigen Ausnahmen - die Zuständigkeit der Agrarbehörde von der Einleitung bis zum Abschluss des Verfahrens auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zweck der Durchführung der Teilung oder Regulierung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit jener Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Das Regulierungsverfahren selbst führt letztlich zur Erlassung des Regulierungsplanes, der maßgeblichen inhaltlichen Entscheidung dieses Verfahrens. Das System des Stmk AgrGG 1985 sieht nach Eintritt der Rechtskraft des Regulierungsplans, nach Richtigstellung des Grundbuches (§ 59 Stmk AgrGG 1985) und nach Umlage der Kosten (§§ 62f Stmk AgrGG 1985) ausdrücklich vor, dass auch der Abschluss des Verfahrens mit Bescheid auszusprechen ist (vgl. § 47 Abs. 1 Stmk AgrGG 1985). Dieser Bescheid stellt den formalen Abschluss des Regulierungsverfahrens und den contrarius actus zur bescheidmäßigen Einleitung des Verfahrens dar. Die Erlassung dieses Bescheides hat, den Abschlussverordnungen in einem Zusammenlegungsverfahren vergleichbar, Auswirkungen auf die den Agrarbehörden zufallenden Entscheidungskompetenzen (VwGH 17.5.2001, 97/07/0191), insofern, als die nach § 47 Abs. 2 Stmk AgrGG 1985 begründete Zuständigkeit danach wieder wegfällt (VwGH 28.4.2005, 2004/07/0054). Eine der Voraussetzungen für die Erlassung des Abschlussbescheides ist die Rechtskraft des Regulierungsplanes.Ein Regulierungsverfahren ist nach dem Stmk AgrGG 1985 stufenförmig aufgebaut. Am Beginn eines solchen Verfahrens steht die Einleitung, die nach Paragraph 47, Absatz eins, des Stmk AgrGG 1985 mittels Bescheides zu erfolgen hat. Mit der Einleitung tritt die zuständigkeitsbegründende Rechtsfolge des Paragraph 47, Absatz 2, legcit. ein; demnach erstreckt sich - mit wenigen Ausnahmen - die Zuständigkeit der Agrarbehörde von der Einleitung bis zum Abschluss des Verfahrens auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zweck der Durchführung der Teilung oder Regulierung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit jener Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Das Regulierungsverfahren selbst führt letztlich zur Erlassung des Regulierungsplanes, der maßgeblichen inhaltlichen Entscheidung dieses Verfahrens. Das System des Stmk AgrGG 1985 sieht nach Eintritt der Rechtskraft des Regulierungsplans, nach Richtigstellung des Grundbuches (Paragraph 59, Stmk AgrGG 1985) und nach Umlage der Kosten (Paragraphen 62 f, Stmk AgrGG 1985) ausdrücklich vor, dass auch der Abschluss des Verfahrens mit Bescheid auszusprechen ist vergleiche Paragraph 47, Absatz eins, Stmk AgrGG 1985). Dieser Bescheid stellt den formalen Abschluss des Regulierungsverfahrens und den contrarius actus zur bescheidmäßigen Einleitung des Verfahrens dar. Die Erlassung dieses Bescheides hat, den Abschlussverordnungen in einem Zusammenlegungsverfahren vergleichbar, Auswirkungen auf die den Agrarbehörden zufallenden Entscheidungskompetenzen (VwGH 17.5.2001, 97/07/0191), insofern, als die nach Paragraph 47, Absatz 2, Stmk AgrGG 1985 begründete Zuständigkeit danach wieder wegfällt (VwGH 28.4.2005, 2004/07/0054). Eine der Voraussetzungen für die Erlassung des Abschlussbescheides ist die Rechtskraft des Regulierungsplanes. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070072.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.