RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.2019 GeschäftszahlRa 2019/07/0117 RechtssatzArt. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG normiert in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs einen zweistufigen Instanzenzug. Diese Bestimmung bildet die einzige Ausnahme von dem mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vollzogenen Systemwechsel, mit dem administrative Instanzenzüge grundsätzlich abgeschafft wurden. Ein solcher Instanzenzug kann nach Art. 118 Abs. 4 B-VG vom zuständigen (Bundes- oder Landes-)Gesetzgeber ausgeschlossen werden (vgl. VwGH 13.10.2015, Ro 2015/01/0012). Von einem solchen Ausschluss hat der Salzburger Landesgesetzgeber grundsätzlich Gebrauch gemacht. Mit der am
- Jänner 2015 in Kraft getretenen neuen Fassung des § 80 Slbg. GdO 1994, LGBl. Nr. 107/2013, hat dieser die Berufung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, für unzulässig erklärt. Die Slbg Landesregierung hat die in § 99 Abs. 3 Slbg. GdO 1994 vorgesehene Feststellungsverordnung (Gemeinde-Instanzenzug-Verordnung) vom
- September 2014 am
- Oktober 2014 kundgemacht. In § 1 Abs. 1 der Verordnung (idF der Novelle LGBl. Nr. 11/2016) wird festgestellt, dass die Gemeindevertretungen der in § 2 Abs. 1 nicht genannten Gemeinden des Landes Salzburg bis
- Juni 2014 ohne nachfolgenden gegenteiligen Beschluss jeweils beschlossen haben, die Funktion als Berufungsbehörde in jenen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde weiter auszuüben, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen. In § 2 Abs. 1 der Verordnung (idF Novelle LGBl. Nr. 108/2018) werden mehrere Gemeinden genannt; die Marktgemeinde St. Michael im Lungau findet sich nicht in dieser Aufzählung. In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Marktgemeinde, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, besteht daher nach wie vor ein zweistufiger innergemeindlicher Instanzenzug gemäß Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG.Artikel 118, Absatz 4, zweiter Satz B-VG normiert in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs einen zweistufigen Instanzenzug. Diese Bestimmung bildet die einzige Ausnahme von dem mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vollzogenen Systemwechsel, mit dem administrative Instanzenzüge grundsätzlich abgeschafft wurden. Ein solcher Instanzenzug kann nach Artikel 118, Absatz 4, B-VG vom zuständigen (Bundes- oder Landes-)Gesetzgeber ausgeschlossen werden vergleiche VwGH 13.10.2015, Ro 2015/01/0012). Von einem solchen Ausschluss hat der Salzburger Landesgesetzgeber grundsätzlich Gebrauch gemacht. Mit der am
- Jänner 2015 in Kraft getretenen neuen Fassung des Paragraph 80, Slbg. GdO 1994, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2013,, hat dieser die Berufung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, für unzulässig erklärt. Die Slbg Landesregierung hat die in Paragraph 99, Absatz 3, Slbg. GdO 1994 vorgesehene Feststellungsverordnung (Gemeinde-Instanzenzug-Verordnung) vom
- September 2014 am
- Oktober 2014 kundgemacht. In Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2016,) wird festgestellt, dass die Gemeindevertretungen der in Paragraph 2, Absatz eins, nicht genannten Gemeinden des Landes Salzburg bis
- Juni 2014 ohne nachfolgenden gegenteiligen Beschluss jeweils beschlossen haben, die Funktion als Berufungsbehörde in jenen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde weiter auszuüben, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen. In Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung in der Fassung Novelle Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 2018,) werden mehrere Gemeinden genannt; die Marktgemeinde St. Michael im Lungau findet sich nicht in dieser Aufzählung. In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Marktgemeinde, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, besteht daher nach wie vor ein zweistufiger innergemeindlicher Instanzenzug gemäß Artikel 118, Absatz 4, zweiter Satz B-VG. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070117.L01