RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.10.2021 GeschäftszahlRa 2019/07/0125 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/07/0126 RechtssatzAus den Materialien (AB 1372/2015 BlgLT
- GP 6 und GP 11f) wird deutlich, dass der Gesetzgeber mit § 6 Abs. 1 Z 2 OÖ WasserversorgungsG 2015 gegenüber der vorherigen Rechtslage nach dem OÖ WasserversorgungsG 1997 eine Aufwertung der Versorgung von Objekten durch Wassergenossenschaften nach dem WRG 1959 erreichen wollte. Dem folgend muss eine Versorgung eines Objektes durch eine Wassergenossenschaft einer Versorgung durch eine Gemeinde-Wasserversorgungsanlage nicht weichen. Anders als beim Ausnahmetatbestand nach § 6 Abs. 2 OÖ WasserversorgungsG 2015 für zum Zeitpunkt des Entstehens der Anschlusspflicht bestehende eigene Wasserversorgungsanlagen ist nach § 6 Abs. 1 Z 2 legcit. die Ausnahme vom Anschlusszwang insbesondere auch nicht davon abhängig, dass der Anschluss an die Gemeinde-Wasserversorgungsanlage mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre (vgl. VwGH 24.2.2020, Ra 2019/07/0119; 1.2.2021, Ra 2020/07/0079). Die Materialien sprechen in diesem Zusammenhang aber von Objekten, die "bereits durch eine Wassergenossenschaft tatsächlich versorgt werden". Das legt nahe, dass nur eine schon bei Errichtung einer Gemeinde-Wasserversorgungsanlage und Entstehen des Anschlusszwanges vorhandene und nicht eine erst später hergestellte Versorgung durch eine Wassergenossenschaft gemeint war und dies durch den Begriff "(bereits)" in § 6 Abs. 1 Z 2 legcit. zum Ausdruck kommen sollte. Für dieses Ergebnis spricht tendenziell auch der Zweck der Anschlusspflicht. In den Materialien zum OÖ WasserversorgungsG 2015 wird dazu darauf hingewiesen, dass der Anschlusszwang - wie bereits seit seiner Einführung im Jahr 1956 - im öffentlichen Interesse erforderlich ist, weil an die Stelle einer Unzahl kleiner, nicht geschützter oder nicht zu schützender, unkontrollierbarer und nicht einwandfreier Wasserversorgungsanlagen große gemeinsame Wasserversorgungsanlagen treten sollen, die infolge entsprechender Schutzmaßnahmen und sanitärer Überwachung die Gewähr dafür bieten, dass die Bevölkerung mit dem erforderlichen einwandfreien Trink- und Nutzwasser versorgt wird. Dieses Ziel muss auch gegen den Widerstand einzelner durchsetzbar sein (vgl. AB 1372/2015 BlgLT
- GP 8; VwGH 23.1.2020, Ra 2019/07/0093). Das OÖ WasserversorgungsG 2015 hält somit am angestrebten Grundmodell der Versorgung eines Gebietes durch eine "große gemeinsame" Wasserversorgungsanlage fest. Aus den Materialien zu § 3 Z 6 OÖ WasserversorgungsG 2015 ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber insoweit eine Versorgung auch ganzer Regionen durch Wassergenossenschaften der Versorgung durch Gemeinde-Wasserversorgungsanlagen als gleichwertig ansieht, weil auch Wassergenossenschaften öffentlich und gemeinnützig iSv. § 3 Z 3 und 5 legcit. sind. Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber aber vor Augen gehabt hätte, dass Wassergenossenschaften hinsichtlich der Versorgung in Konkurrenz zu bereits bestehenden, für ein Gebiet errichteten Gemeinde-Wasserversorgungsanlagen treten sollen, sind den Materialien nicht zu entnehmen.Aus den Materialien Ausschussbericht 1372 aus 2015, BlgLT
- Gesetzgebungsperiode 6 und Gesetzgebungsperiode 11f) wird deutlich, dass der Gesetzgeber mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, OÖ WasserversorgungsG 2015 gegenüber der vorherigen Rechtslage nach dem OÖ WasserversorgungsG 1997 eine Aufwertung der Versorgung von Objekten durch Wassergenossenschaften nach dem WRG 1959 erreichen wollte. Dem folgend muss eine Versorgung eines Objektes durch eine Wassergenossenschaft einer Versorgung durch eine Gemeinde-Wasserversorgungsanlage nicht weichen. Anders als beim Ausnahmetatbestand nach Paragraph 6, Absatz 2, OÖ WasserversorgungsG 2015 für zum Zeitpunkt des Entstehens der Anschlusspflicht bestehende eigene Wasserversorgungsanlagen ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, legcit. die Ausnahme vom Anschlusszwang insbesondere auch nicht davon abhängig, dass der Anschluss an die Gemeinde-Wasserversorgungsanlage mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre vergleiche VwGH 24.2.2020, Ra 2019/07/0119; 1.2.2021, Ra 2020/07/0079). Die Materialien sprechen in diesem Zusammenhang aber von Objekten, die "bereits durch eine Wassergenossenschaft tatsächlich versorgt werden". Das legt nahe, dass nur eine schon bei Errichtung einer Gemeinde-Wasserversorgungsanlage und Entstehen des Anschlusszwanges vorhandene und nicht eine erst später hergestellte Versorgung durch eine Wassergenossenschaft gemeint war und dies durch den Begriff "(bereits)" in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, legcit. zum Ausdruck kommen sollte. Für dieses Ergebnis spricht tendenziell auch der Zweck der Anschlusspflicht. In den Materialien zum OÖ WasserversorgungsG 2015 wird dazu darauf hingewiesen, dass der Anschlusszwang - wie bereits seit seiner Einführung im Jahr 1956 - im öffentlichen Interesse erforderlich ist, weil an die Stelle einer Unzahl kleiner, nicht geschützter oder nicht zu schützender, unkontrollierbarer und nicht einwandfreier Wasserversorgungsanlagen große gemeinsame Wasserversorgungsanlagen treten sollen, die infolge entsprechender Schutzmaßnahmen und sanitärer Überwachung die Gewähr dafür bieten, dass die Bevölkerung mit dem erforderlichen einwandfreien Trink- und Nutzwasser versorgt wird. Dieses Ziel muss auch gegen den Widerstand einzelner durchsetzbar sein vergleiche Ausschussbericht 1372 aus 2015, BlgLT
- Gesetzgebungsperiode 8; VwGH 23.1.2020, Ra 2019/07/0093). Das OÖ WasserversorgungsG 2015 hält somit am angestrebten Grundmodell der Versorgung eines Gebietes durch eine "große gemeinsame" Wasserversorgungsanlage fest. Aus den Materialien zu Paragraph 3, Ziffer 6, OÖ WasserversorgungsG 2015 ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber insoweit eine Versorgung auch ganzer Regionen durch Wassergenossenschaften der Versorgung durch Gemeinde-Wasserversorgungsanlagen als gleichwertig ansieht, weil auch Wassergenossenschaften öffentlich und gemeinnützig iSv. Paragraph 3, Ziffer 3 und 5 legcit. sind. Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber aber vor Augen gehabt hätte, dass Wassergenossenschaften hinsichtlich der Versorgung in Konkurrenz zu bereits bestehenden, für ein Gebiet errichteten Gemeinde-Wasserversorgungsanlagen treten sollen, sind den Materialien nicht zu entnehmen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2019070125.L04