RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.10.2021 GeschäftszahlRa 2019/07/0125 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/07/0126 RechtssatzVoraussetzung und Zweck der Normierung eines Anschlusszwanges durch den Landesgesetzgeber nach § 36 Abs. 1 WRG 1959 ist, dass dieser zur Wahrung der Interessen eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens dient (vgl. VfGH 13.6.2014, B 324/2013, VfSlg. 19869), wobei insbesondere die Errichtung neuer Anlagen eingeschränkt werden kann, wenn sie den Bestand der öffentlichen Wasserleitung in wirtschaftlicher Beziehung bedrohen könnte. Dagegen sieht § 36 Abs. 1 WRG 1959 eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Eigentümers eines dem Anschlusszwang unterliegenden Objektes nicht vort (vgl. VwGH 24.7.2014, Ro 2014/07/0061). Da Wasserversorgungsanlagen bereits im Zuge ihrer Errichtung entsprechend dem jeweiligen Bedarf dimensioniert werden, liegt es auf der Hand, dass die Möglichkeit nachträglich durch die Errichtung eigener, auch genossenschaftlicher Wasserversorgungsanlagen einen bestehenden Anschlusszwang beseitigen zu können, den wirtschaftlichen Interessen bestehender gemeinnütziger öffentlicher Wasserversorgungsunternehmens zuwiderlaufen und potentiell auch die Möglichkeit, solche Wasserversorgungsunternehmen wirtschaftlich führen zu können, bedrohen könnte. Eine solche Gefahr geht von durch Wassergenossenschaften neu errichtete Anlagen nicht in geringerem Maß als von einer bloßen hauseigenen Wasserversorgung aus. Es liegt nahe, dass das OÖ WasserversorgungsG 2015 auch dieser Bedrohung der Interessen bestehender gemeinnütziger öffentlicher Wasserversorgungsunternehmen begegnen wollte.Voraussetzung und Zweck der Normierung eines Anschlusszwanges durch den Landesgesetzgeber nach Paragraph 36, Absatz eins, WRG 1959 ist, dass dieser zur Wahrung der Interessen eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens dient vergleiche VfGH 13.6.2014, B 324 aus 2013,, VfSlg. 19869), wobei insbesondere die Errichtung neuer Anlagen eingeschränkt werden kann, wenn sie den Bestand der öffentlichen Wasserleitung in wirtschaftlicher Beziehung bedrohen könnte. Dagegen sieht Paragraph 36, Absatz eins, WRG 1959 eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Eigentümers eines dem Anschlusszwang unterliegenden Objektes nicht vort vergleiche VwGH 24.7.2014, Ro 2014/07/0061). Da Wasserversorgungsanlagen bereits im Zuge ihrer Errichtung entsprechend dem jeweiligen Bedarf dimensioniert werden, liegt es auf der Hand, dass die Möglichkeit nachträglich durch die Errichtung eigener, auch genossenschaftlicher Wasserversorgungsanlagen einen bestehenden Anschlusszwang beseitigen zu können, den wirtschaftlichen Interessen bestehender gemeinnütziger öffentlicher Wasserversorgungsunternehmens zuwiderlaufen und potentiell auch die Möglichkeit, solche Wasserversorgungsunternehmen wirtschaftlich führen zu können, bedrohen könnte. Eine solche Gefahr geht von durch Wassergenossenschaften neu errichtete Anlagen nicht in geringerem Maß als von einer bloßen hauseigenen Wasserversorgung aus. Es liegt nahe, dass das OÖ WasserversorgungsG 2015 auch dieser Bedrohung der Interessen bestehender gemeinnütziger öffentlicher Wasserversorgungsunternehmen begegnen wollte. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2019070125.L05
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.