RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.12.2020 GeschäftszahlRo 2019/08/0012 RechtssatzArbeitslose, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, sind nach § 22 Abs. 1 erster Satz AlVG vom Bezug der Leistung auf Arbeitslosengeld selbst dann ausgeschlossen, wenn sie - mangels Stellung eines Antrages - tatsächlich keine Pension beziehen (vgl. VwGH 19.10.2011, 2011/08/0167). Hinsichtlich der Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG ordnet § 22 Abs. 1 zweiter Satz AlVG Abweichendes an. Dadurch wird vom Gesetzgeber bewirkt, dass eine arbeitslos gewordene Person, die bereits einen Anspruch auf eine Korridorpension erworben hat, unter den genannten Bedingungen zunächst nicht gezwungen ist, zur Sicherung ihres Lebensunterhalts eine Korridorpension zu beantragen, sondern zeitlich begrenzt weiter Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen und eine Reintegration in den Arbeitsmarkt versuchen kann. Dieser unterschiedlichen Behandlung eines Anspruches auf eine Korridorpension gegenüber Ansprüchen auf andere Pensionen aus den Versicherungsfällen des Alters liegt zu Grunde, dass mit einer Korridorpension eine Verminderung der Pensionsleistung (vgl. § 5 APG) einhergeht, sodass nach der Intention des Gesetzgebers ein ökonomischer Zwang zur Antragstellung in den Fällen des § 22 Abs. 1 zweiter Satz AlVG vermieden werden soll (vgl. Rainer/Pöltner in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), SV-Komm [
- Lfg.], § 4 APG Rz 56 ff; Schrattbauer in AlV-Komm § 22 AlVG [
- Lfg.] Rz 11, mwN).Arbeitslose, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, sind nach Paragraph 22, Absatz eins, erster Satz AlVG vom Bezug der Leistung auf Arbeitslosengeld selbst dann ausgeschlossen, wenn sie - mangels Stellung eines Antrages - tatsächlich keine Pension beziehen vergleiche VwGH 19.10.2011, 2011/08/0167). Hinsichtlich der Korridorpension gemäß Paragraph 4, Absatz 2, APG ordnet Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz AlVG Abweichendes an. Dadurch wird vom Gesetzgeber bewirkt, dass eine arbeitslos gewordene Person, die bereits einen Anspruch auf eine Korridorpension erworben hat, unter den genannten Bedingungen zunächst nicht gezwungen ist, zur Sicherung ihres Lebensunterhalts eine Korridorpension zu beantragen, sondern zeitlich begrenzt weiter Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen und eine Reintegration in den Arbeitsmarkt versuchen kann. Dieser unterschiedlichen Behandlung eines Anspruches auf eine Korridorpension gegenüber Ansprüchen auf andere Pensionen aus den Versicherungsfällen des Alters liegt zu Grunde, dass mit einer Korridorpension eine Verminderung der Pensionsleistung vergleiche Paragraph 5, APG) einhergeht, sodass nach der Intention des Gesetzgebers ein ökonomischer Zwang zur Antragstellung in den Fällen des Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz AlVG vermieden werden soll vergleiche Rainer/Pöltner in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), SV-Komm [
- Lfg.], Paragraph 4, APG Rz 56 ff; Schrattbauer in AlV-Komm Paragraph 22, AlVG [
- Lfg.] Rz 11, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RO2019080012.J01