RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.12.2020 GeschäftszahlRo 2019/08/0012 RechtssatzNach der Absicht des Gesetzgebers sollen insgesamt nach § 22 Abs. 1 zweiter Satz AlVG Arbeitslose, die die Voraussetzungen der Korridorpension erfüllen, vom Bezug der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen sein, wenn sie die Auflösung ihres letzten Beschäftigungsverhältnisses und damit den Eintritt der Arbeitslosigkeit selbst leichtfertig oder unbedacht herbeigeführt bzw. verschuldet haben. In diesem Sinn sind als Umstände, die nach § 22 Abs. 1 Z 6 lit. b AlVG eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar gemacht haben, im Einzelfall vorliegende Gründe für die einvernehmliche Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu verstehen, für die der Arbeitslose nicht selbst verantwortlich ist. Daher besteht insbesondere in Fällen, in denen ein Arbeitsloser die Beendigung des Dienstverhältnisses ohne zwingenden sachlichen Grund initiiert hat und aus Entgegenkommen des Dienstgebers - anstelle einer Kündigung durch den Dienstnehmer - eine einvernehmliche Auflösung vereinbart wird, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Im Sinn der - an den Verfassungsgerichtshof anknüpfenden - Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Hinweis 1077 BlgNR
- GP, 17f) und zur Vermeidung eines unsachlichen Wertungswiderspruchs liegen Umstände, die eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar gemacht haben, auch dann nicht vor, wenn die in die Form einer einvernehmlichen Lösung gekleidete Beendigung des Dienstverhältnisses vom Dienstnehmer verschuldet wurde, somit der Dienstnehmer schuldhaft einen Entlassungsgrund gesetzt und der Dienstgeber als Reaktion - statt einer Entlassung - eine einvernehmliche Auflösung angeboten hat.Nach der Absicht des Gesetzgebers sollen insgesamt nach Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz AlVG Arbeitslose, die die Voraussetzungen der Korridorpension erfüllen, vom Bezug der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen sein, wenn sie die Auflösung ihres letzten Beschäftigungsverhältnisses und damit den Eintritt der Arbeitslosigkeit selbst leichtfertig oder unbedacht herbeigeführt bzw. verschuldet haben. In diesem Sinn sind als Umstände, die nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, AlVG eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar gemacht haben, im Einzelfall vorliegende Gründe für die einvernehmliche Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu verstehen, für die der Arbeitslose nicht selbst verantwortlich ist. Daher besteht insbesondere in Fällen, in denen ein Arbeitsloser die Beendigung des Dienstverhältnisses ohne zwingenden sachlichen Grund initiiert hat und aus Entgegenkommen des Dienstgebers - anstelle einer Kündigung durch den Dienstnehmer - eine einvernehmliche Auflösung vereinbart wird, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Im Sinn der - an den Verfassungsgerichtshof anknüpfenden - Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Hinweis 1077 BlgNR
- GP, 17f) und zur Vermeidung eines unsachlichen Wertungswiderspruchs liegen Umstände, die eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar gemacht haben, auch dann nicht vor, wenn die in die Form einer einvernehmlichen Lösung gekleidete Beendigung des Dienstverhältnisses vom Dienstnehmer verschuldet wurde, somit der Dienstnehmer schuldhaft einen Entlassungsgrund gesetzt und der Dienstgeber als Reaktion - statt einer Entlassung - eine einvernehmliche Auflösung angeboten hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RO2019080012.J03