RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.09.2020 GeschäftszahlRa 2019/08/0082 RechtssatzDas System der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass der Versicherte entweder "ex ante" eine Erklärung abgibt, dass die maßgebliche Versicherungsgrenze im Beitragsjahr überschritten wird (vgl. zur Dauer der damit eintretenden Pflichtversicherung § 7 Abs. 4 GSVG), oder dass er - bei Fehlen einer solchen Erklärung - erst im Nachhinein und nach Maßgabe des jeweiligen steuerlichen Ergebnisses der Erwerbstätigkeit in die Pflichtversicherung einbezogen wird. Die Versicherungserklärung hat sich ausdrücklich, wie sich aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ergibt, auf die jeweiligen Einkünfte "im Kalenderjahr" zu beziehen, die die jeweilige Versicherungsgrenze dieses Kalenderjahres nach der Erklärung "übersteigen werden". Wenn und solange weder eine Versicherungserklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG noch ein Einkommensteuerbescheid für das betreffende Jahr vorliegt, kann vom Versicherungsträger über die Pflichtversicherung in diesem Jahr nicht abgesprochen werden. Bei Versicherten nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, die keine Versicherungserklärung abgegeben haben und weiterhin keine abgeben, ist daher das Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides Voraussetzung dafür, dass die Pflichtversicherung festgestellt wird, sodass davor keine Beitragsvorschreibung in Betracht kommt (vgl. zum Ganzen VwGH 11.12.2013, Ra 2015/08/0034, mwN). Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass den selbständig Erwerbstätigen vor Vorliegen der Einkommenssteuerbescheide keine Verpflichtung zur Erstattung einer Meldung an die SVA getroffen hätte. Zu beachten ist nämlich, dass gemäß § 18 Abs. 1 erster Satz GSVG die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden haben.Das System der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass der Versicherte entweder "ex ante" eine Erklärung abgibt, dass die maßgebliche Versicherungsgrenze im Beitragsjahr überschritten wird vergleiche zur Dauer der damit eintretenden Pflichtversicherung Paragraph 7, Absatz 4, GSVG), oder dass er - bei Fehlen einer solchen Erklärung - erst im Nachhinein und nach Maßgabe des jeweiligen steuerlichen Ergebnisses der Erwerbstätigkeit in die Pflichtversicherung einbezogen wird. Die Versicherungserklärung hat sich ausdrücklich, wie sich aus dem Wortlaut des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ergibt, auf die jeweiligen Einkünfte "im Kalenderjahr" zu beziehen, die die jeweilige Versicherungsgrenze dieses Kalenderjahres nach der Erklärung "übersteigen werden". Wenn und solange weder eine Versicherungserklärung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG noch ein Einkommensteuerbescheid für das betreffende Jahr vorliegt, kann vom Versicherungsträger über die Pflichtversicherung in diesem Jahr nicht abgesprochen werden. Bei Versicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, die keine Versicherungserklärung abgegeben haben und weiterhin keine abgeben, ist daher das Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides Voraussetzung dafür, dass die Pflichtversicherung festgestellt wird, sodass davor keine Beitragsvorschreibung in Betracht kommt vergleiche zum Ganzen VwGH 11.12.2013, Ra 2015/08/0034, mwN). Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass den selbständig Erwerbstätigen vor Vorliegen der Einkommenssteuerbescheide keine Verpflichtung zur Erstattung einer Meldung an die SVA getroffen hätte. Zu beachten ist nämlich, dass gemäß Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz GSVG die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden haben. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080082.L05
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.