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{'item': 'Ra 2019/08/0082'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.09.2020 GeschäftszahlRa 2019/08/0082 RechtssatzNach § 46 Abs. 1 Z 2 IO sind Masseforderungen u.a. alle die Masse treffenden Steuern, Gebühren, Zölle, Beiträge zur Sozialversicherung und anderen öffentlichen Abgaben, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Insolvenzverfahrens verwirklicht wird. Im Umkehrschluss ergibt sich, dass Beitrags- (und Abgaben-)Forderungen, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht wird, Insolvenzforderungen sind (vgl.VwGH 11.12.2013, 2012/08/0288, unter Hinweis auf OGH 14.12.2011, 3 Ob 215/11f). Zu Beiträgen auf Grund einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG für zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits vergangene Jahre hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass der "die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt" insoweit schon mit der Erzielung von über der Versicherungsgrenze liegenden Einkünften im Sinn der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und/oder 23 EStG 1988 auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit verwirklicht ist, auch wenn mangels Abgabe einer Versicherungserklärung erst im Nachhinein - in der Regel bei Vorliegen des (rechtskräftigen) Einkommensteuerbescheides - die Pflichtversicherung festgestellt und die Entrichtung von Beiträgen vorgeschrieben werden kann; das Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides (oder sonstigen Einkommensnachweises) dient dem Nachweis von Einkünften über der Versicherungsgrenze, stellt aber keine tatbestandsmäßige Voraussetzung für die (Versicherungs- und) Beitragspflicht dar und gehört daher nicht zu dem diese auslösenden "Sachverhalt" im Sinn des § 46 Abs. 1 Z 2 IO (vgl. nochmals VwGH 11.12.2013, 2012/08/0288; Ra 9.9.2015, 2015/08/0034)Nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, IO sind Masseforderungen u.a. alle die Masse treffenden Steuern, Gebühren, Zölle, Beiträge zur Sozialversicherung und anderen öffentlichen Abgaben, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Insolvenzverfahrens verwirklicht wird. Im Umkehrschluss ergibt sich, dass Beitrags- (und Abgaben-)Forderungen, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht wird, Insolvenzforderungen sind (vgl.VwGH 11.12.2013, 2012/08/0288, unter Hinweis auf OGH 14.12.2011, 3 Ob 215/11f). Zu Beiträgen auf Grund einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG für zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits vergangene Jahre hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass der "die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt" insoweit schon mit der Erzielung von über der Versicherungsgrenze liegenden Einkünften im Sinn der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und/oder 23 EStG 1988 auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit verwirklicht ist, auch wenn mangels Abgabe einer Versicherungserklärung erst im Nachhinein - in der Regel bei Vorliegen des (rechtskräftigen) Einkommensteuerbescheides - die Pflichtversicherung festgestellt und die Entrichtung von Beiträgen vorgeschrieben werden kann; das Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides (oder sonstigen Einkommensnachweises) dient dem Nachweis von Einkünften über der Versicherungsgrenze, stellt aber keine tatbestandsmäßige Voraussetzung für die (Versicherungs- und) Beitragspflicht dar und gehört daher nicht zu dem diese auslösenden "Sachverhalt" im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, IO vergleiche nochmals VwGH 11.12.2013, 2012/08/0288; Ra 9.9.2015, 2015/08/0034) European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080082.L09

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.