RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.08.2019 GeschäftszahlRa 2019/08/0111 RechtssatzEinkünfte, die zu den für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünften zählen, sind, sofern die sonstigen Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 GSVG vorliegen, nach dieser Bestimmung für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen. Die Anknüpfung an Erwerbstätigkeiten gemäß § 25 Abs. 1 und 3 GSVG ist nicht nur auf Einkünfte aus derselben oder einer gleichartigen Erwerbstätigkeit zu beziehen. Diese Rechtsprechung ist auf den Fall zu übertragen, dass innerhalb eines Kalenderjahres Pflichtversicherungen nach § 2 Abs. 1 Z 1 und nach § 2 Abs. 1 Z 3 oder 4 GSVG zeitlich aufeinanderfolgen. Sie gilt auch, wenn aufgrund der Rückbezogenheit der Einbringung eines Einzelunternehmens als Sacheinlage nach Art. III des Umgründungssteuergesetzes die faktischen Umstände mit den (erst rückwirkend eingetretenen) steuerrechtlichen Gegebenheiten zeitlich nicht kongruent verlaufen sind. Wesentlich ist, dass die für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte auch steuerlich aufgrund von Tätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind. Für die Heranziehung von Einkünften aus pflichtversicherten Tätigkeiten nach dem GSVG kommt es nicht darauf an, ob und wann während des Kalenderjahres das Zurechnungssubjekt des Betriebes im Sinne der Gefahrtragung gewechselt hat, sondern nur darauf, ob die betreffende natürliche Person während des gesamten Kalenderjahres, um dessen Einkünfte es geht, bei ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit, wenngleich in zeitlicher Aufeinanderfolge, jeweils die im Gesetz genannten formalen Kriterien einer Pflichtversicherung nach dem GSVG erfüllt hat (VwGH 19.10.2011, 2011/08/0108).Einkünfte, die zu den für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünften zählen, sind, sofern die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz eins, GSVG vorliegen, nach dieser Bestimmung für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen. Die Anknüpfung an Erwerbstätigkeiten gemäß Paragraph 25, Absatz eins und 3 GSVG ist nicht nur auf Einkünfte aus derselben oder einer gleichartigen Erwerbstätigkeit zu beziehen. Diese Rechtsprechung ist auf den Fall zu übertragen, dass innerhalb eines Kalenderjahres Pflichtversicherungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 GSVG zeitlich aufeinanderfolgen. Sie gilt auch, wenn aufgrund der Rückbezogenheit der Einbringung eines Einzelunternehmens als Sacheinlage nach Artikel römisch drei, des Umgründungssteuergesetzes die faktischen Umstände mit den (erst rückwirkend eingetretenen) steuerrechtlichen Gegebenheiten zeitlich nicht kongruent verlaufen sind. Wesentlich ist, dass die für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte auch steuerlich aufgrund von Tätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind. Für die Heranziehung von Einkünften aus pflichtversicherten Tätigkeiten nach dem GSVG kommt es nicht darauf an, ob und wann während des Kalenderjahres das Zurechnungssubjekt des Betriebes im Sinne der Gefahrtragung gewechselt hat, sondern nur darauf, ob die betreffende natürliche Person während des gesamten Kalenderjahres, um dessen Einkünfte es geht, bei ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit, wenngleich in zeitlicher Aufeinanderfolge, jeweils die im Gesetz genannten formalen Kriterien einer Pflichtversicherung nach dem GSVG erfüllt hat (VwGH 19.10.2011, 2011/08/0108). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080111.L01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.