RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.05.2020 GeschäftszahlRa 2019/08/0114 RechtssatzGemäß § 10 Abs. 1 AlVG verliert eine arbeitslose Person bei Vorliegen einer Pflichtverletzung nach dieser Bestimmung für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach dieser Bestimmung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Liegt eine Pflichtverletzung nach § 10 Abs. 1 AlVG vor, hat es zu den in der Bestimmung vorgesehenen Sanktionen zu kommen. Angesichts des klaren Wortlauts dieser Regelung und ihrer Funktion liegt deren Anwendung nicht im Ermessen des AMS. Dieses hat nur insofern Spielraum, als der Anspruchsverlust gemäß § 10 Abs. 3 AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen ist (vgl. VwGH 4.9.2013, 2012/08/0305). Hat das AMS eine Sanktion erlassen, die diesen Bestimmungen nicht entspricht, ist dies im Beschwerdeverfahren daher zu korrigieren, wobei es im Sinn des § 14 Abs. 1 VwGVG dem AMS freisteht diese Korrektur (bereits) durch Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vorzunehmen. Im vorliegenden Fall hat das AMS in seiner Beschwerdevorentscheidung die Dauer des Anspruchsverlustes gegenüber dem Ausgangsbescheid auf acht Wochen verlängert und dies darauf gegründet, dass eine "weitere Pflichtverletzung" im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG vorliege. Die Sache des Verfahrens wurde dadurch nicht überschritten (vgl. in diesem Sinn auch schon VwGH 4.6.2008, 2007/08/0165).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verliert eine arbeitslose Person bei Vorliegen einer Pflichtverletzung nach dieser Bestimmung für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach dieser Bestimmung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Liegt eine Pflichtverletzung nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vor, hat es zu den in der Bestimmung vorgesehenen Sanktionen zu kommen. Angesichts des klaren Wortlauts dieser Regelung und ihrer Funktion liegt deren Anwendung nicht im Ermessen des AMS. Dieses hat nur insofern Spielraum, als der Anspruchsverlust gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen ist vergleiche VwGH 4.9.2013, 2012/08/0305). Hat das AMS eine Sanktion erlassen, die diesen Bestimmungen nicht entspricht, ist dies im Beschwerdeverfahren daher zu korrigieren, wobei es im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG dem AMS freisteht diese Korrektur (bereits) durch Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vorzunehmen. Im vorliegenden Fall hat das AMS in seiner Beschwerdevorentscheidung die Dauer des Anspruchsverlustes gegenüber dem Ausgangsbescheid auf acht Wochen verlängert und dies darauf gegründet, dass eine "weitere Pflichtverletzung" im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorliege. Die Sache des Verfahrens wurde dadurch nicht überschritten vergleiche in diesem Sinn auch schon VwGH 4.6.2008, 2007/08/0165). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080114.L04
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.