RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.02.2021 GeschäftszahlRa 2019/08/0133 RechtssatzDie gesetzliche Vermutung des § 25 Abs. 2 erster Satz AlVG setzt voraus, dass der Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit nach § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d AlVG - somit insbesondere als Dienstnehmer oder selbständig Erwerbstätiger - betreten wird. Fingiert wird gegebenenfalls, dass die jeweilige Geringfügigkeitsgrenze nach § 12 Abs. 6 lit. a, c oder d AlVG überschritten wurde (vgl. VwGH 6.10.2014, 2013/08/0231, mwN). Zu beachten ist allerdings, dass die Rechtsvermutung des ersten Satzes des § 25 Abs. 2 AlVG nur für die im zweiten Satz genannte Frist von (seit der Novelle BGBl. I Nr. 104/2007) vier Wochen - zurückgerechnet ab dem Zeitpunkt des "Betretens" - gilt. Eine über diesen Zeitraum hinausgehende Rückforderung hängt somit davon ab, ob die allgemeinen Voraussetzungen der Rückforderung nach §§ 24 und 25 Abs. 1 AlVG vorliegen; somit insbesondere hinsichtlich einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Tätigkeit nach § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d AlVG die jeweilige Geringfügigkeitsgrenze (§ 12 Abs. 6 lit. a, c oder
- d)tatsächlich überschritten wurde (vgl. VwGH 25.5.2011, 2008/08/0057, mwN). Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Betretens" reicht es nicht aus, dass das AMS - etwa durch die Anzeige eines Dritten - von der Tätigkeit Kenntnis erlangt. Es müssen vielmehr öffentliche Organe im Sinn des ersten Satzes des § 25 Abs. 2 AlVG - somit etwa auch Organe des AMS - (vgl. zum Begriff der öffentlichen Organe nach dieser Bestimmung VwGH 11.9.2008, 2007/08/0044) die Tätigkeit im Zuge der Ausübung ihres Dienstes wahrgenommen haben (vgl. VwGH 10.11.1998, 98/08/0154).Die gesetzliche Vermutung des Paragraph 25, Absatz 2, erster Satz AlVG setzt voraus, dass der Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d AlVG - somit insbesondere als Dienstnehmer oder selbständig Erwerbstätiger - betreten wird. Fingiert wird gegebenenfalls, dass die jeweilige Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, c, oder d AlVG überschritten wurde vergleiche VwGH 6.10.2014, 2013/08/0231, mwN). Zu beachten ist allerdings, dass die Rechtsvermutung des ersten Satzes des Paragraph 25, Absatz 2, AlVG nur für die im zweiten Satz genannte Frist von (seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007,) vier Wochen - zurückgerechnet ab dem Zeitpunkt des "Betretens" - gilt. Eine über diesen Zeitraum hinausgehende Rückforderung hängt somit davon ab, ob die allgemeinen Voraussetzungen der Rückforderung nach Paragraphen 24 und 25 Absatz eins, AlVG vorliegen; somit insbesondere hinsichtlich einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Tätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d AlVG die jeweilige Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, c, oder
- d)tatsächlich überschritten wurde vergleiche VwGH 25.5.2011, 2008/08/0057, mwN). Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Betretens" reicht es nicht aus, dass das AMS - etwa durch die Anzeige eines Dritten - von der Tätigkeit Kenntnis erlangt. Es müssen vielmehr öffentliche Organe im Sinn des ersten Satzes des Paragraph 25, Absatz 2, AlVG - somit etwa auch Organe des AMS - vergleiche zum Begriff der öffentlichen Organe nach dieser Bestimmung VwGH 11.9.2008, 2007/08/0044) die Tätigkeit im Zuge der Ausübung ihres Dienstes wahrgenommen haben vergleiche VwGH 10.11.1998, 98/08/0154). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2019080133.L04