RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.06.2020 GeschäftszahlRa 2019/08/0143 RechtssatzWill der Versicherte vor dem Vorliegen des endgültigen Einkommensnachweises die durch eine Erklärung begründete Versicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG wieder beenden, so genügt gemäß § 7 Abs. 4 Z 3 GSVG die Erklärung, dass die maßgebliche(
- n)Versicherungsgrenze(
- n)auf Grund der voraussichtlichen Einnahmen (doch) nicht überschritten werde(n). Eine derartige Erklärung beendet sodann die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die Erklärung abgegeben wird. Sie hindert zwar nicht eine (rückwirkende) Feststellung der Pflichtversicherung für denselben Zeitraum bei Vorliegen eines entsprechenden - die Versicherungsgrenze(
- n)(doch) überschreitenden - Einkommensteuerbescheides, wohl aber schiebt sie die Durchführung dieser Versicherung bis zu jenem Zeitpunkt auf, zu dem der entsprechende Einkommensteuerbescheid vorliegt, sofern dieser ergibt, dass die Versicherungsgrenze tatsächlich überschritten wurde (VwGH 5.11.2003, 2000/08/0085; 20.10.2004, 2002/08/0188; 29.3.2006, 2003/08/0160; 30.6.2009, 2009/08/0007; 9.9.2015, Ra 2015/08/0034). Die Versicherungserklärung hat sich ausdrücklich auf die jeweiligen Einkünfte "im Kalenderjahr" zu beziehen, die die jeweilige Versicherungsgrenze dieses Kalenderjahres nach der Erklärung "übersteigen werden". Wenn und solange weder eine Versicherungserklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (noch ein Einkommensteuerbescheid) für das betreffende Jahr vorliegt, kann über die Pflichtversicherung in diesem Jahr nicht abgesprochen werden (VwGH 30.6.2009, 2008/08/0272).Will der Versicherte vor dem Vorliegen des endgültigen Einkommensnachweises die durch eine Erklärung begründete Versicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG wieder beenden, so genügt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, GSVG die Erklärung, dass die maßgebliche(
- n)Versicherungsgrenze(
- n)auf Grund der voraussichtlichen Einnahmen (doch) nicht überschritten werde(n). Eine derartige Erklärung beendet sodann die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die Erklärung abgegeben wird. Sie hindert zwar nicht eine (rückwirkende) Feststellung der Pflichtversicherung für denselben Zeitraum bei Vorliegen eines entsprechenden - die Versicherungsgrenze(
- n)(doch) überschreitenden - Einkommensteuerbescheides, wohl aber schiebt sie die Durchführung dieser Versicherung bis zu jenem Zeitpunkt auf, zu dem der entsprechende Einkommensteuerbescheid vorliegt, sofern dieser ergibt, dass die Versicherungsgrenze tatsächlich überschritten wurde (VwGH 5.11.2003, 2000/08/0085; 20.10.2004, 2002/08/0188; 29.3.2006, 2003/08/0160; 30.6.2009, 2009/08/0007; 9.9.2015, Ra 2015/08/0034). Die Versicherungserklärung hat sich ausdrücklich auf die jeweiligen Einkünfte "im Kalenderjahr" zu beziehen, die die jeweilige Versicherungsgrenze dieses Kalenderjahres nach der Erklärung "übersteigen werden". Wenn und solange weder eine Versicherungserklärung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG (noch ein Einkommensteuerbescheid) für das betreffende Jahr vorliegt, kann über die Pflichtversicherung in diesem Jahr nicht abgesprochen werden (VwGH 30.6.2009, 2008/08/0272). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080143.L02