← Österreich

{'item': 'Ro 2019/09/0007'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.05.2020 GeschäftszahlRo 2019/09/0007 RechtssatzDas VwG geht davon aus, dass eine Strafbarkeit des Auftraggebers nach § 28 Abs. 6 Z 2 AuslBG zur Voraussetzung hat, dass "dasDas VwG geht davon aus, dass eine Strafbarkeit des Auftraggebers nach Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG zur Voraussetzung hat, dass "das beauftragte Unternehmen ... ebenfalls gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBGbeauftragte Unternehmen ... ebenfalls gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG bestraft" worden sei. Diese Voraussetzung wird vom VwG (allein) aus dem Umstand abgeleitet, dass "andernfalls der Satzteil - neben dem beauftragten Unternehmen - in § 28 Abs. 6 AuslBG überflüssig wäre". Dem ist schon deshalb nicht zu folgen, weil mit der wiedergegebenen Wendung bloß zum Ausdruck gebracht werden kann, dass der Auftraggeber neben dem Auftragnehmer - und nicht etwa, wie dies Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2009/52/EG ermöglichen würde - "an Stelle" des Auftragnehmers zu bestrafen ist. Weder der Wortlaut noch die Materialien (ErläutRV 1077 BlgNR

  1. GP, S. 15) lassen erkennen, dass der Gesetzgeber eine Strafbarkeit des Auftraggebers nach § 28 Abs. 6 Z 2 AuslBG davon abhängig machen wollte, dass (zuvor) der Auftragnehmer gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG bestraft wurde. Den Materialien lässt sich vielmehr entnehmen, dass der Gesetzgeber die Erweiterung der "Generalunternehmerhaftung" durch § 28 Abs. 6 Z 2 AuslBG - auch unter Berücksichtigung der Judikatur des VfGH zu Vorgängerbestimmungen - dann eintreten lassen wollte, wenn die Verletzung der den Auftraggeber treffenden Verhaltenspflichtenbestraft" worden sei. Diese Voraussetzung wird vom VwG (allein) aus dem Umstand abgeleitet, dass "andernfalls der Satzteil - neben dem beauftragten Unternehmen - in Paragraph 28, Absatz 6, AuslBG überflüssig wäre". Dem ist schon deshalb nicht zu folgen, weil mit der wiedergegebenen Wendung bloß zum Ausdruck gebracht werden kann, dass der Auftraggeber neben dem Auftragnehmer - und nicht etwa, wie dies Artikel 8, Absatz eins, der Richtlinie 2009/52/EG ermöglichen würde - "an Stelle" des Auftragnehmers zu bestrafen ist. Weder der Wortlaut noch die Materialien (ErläutRV 1077 BlgNR
  2. GP, S. 15) lassen erkennen, dass der Gesetzgeber eine Strafbarkeit des Auftraggebers nach Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG davon abhängig machen wollte, dass (zuvor) der Auftragnehmer gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG bestraft wurde. Den Materialien lässt sich vielmehr entnehmen, dass der Gesetzgeber die Erweiterung der "Generalunternehmerhaftung" durch Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG - auch unter Berücksichtigung der Judikatur des VfGH zu Vorgängerbestimmungen - dann eintreten lassen wollte, wenn die Verletzung der den Auftraggeber treffenden Verhaltenspflichten "eine ... kausale Beziehung zum eingetretenen tatbildlichen Erfolg (nämlich der illegalen Ausländerbeschäftigung des Auftragnehmers)" aufweist. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Strafbarkeit des Auftraggebers nach § 28 Abs. 6 Z 2 AuslBG zur Voraussetzung hat, dass eine unrechtmäßige Beschäftigung eines Ausländers durch das beauftragte Unternehmen vorliegt. Dass hingegen eine (vorherige) Bestrafung dieses Unternehmens erfolgt ist, sieht das Gesetz als Voraussetzung der Strafbarkeit des Auftraggebers nach § 28 Abs. 6 Z 2 AuslBG nicht vor.(nämlich der illegalen Ausländerbeschäftigung des Auftragnehmers)" aufweist. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Strafbarkeit des Auftraggebers nach Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG zur Voraussetzung hat, dass eine unrechtmäßige Beschäftigung eines Ausländers durch das beauftragte Unternehmen vorliegt. Dass hingegen eine (vorherige) Bestrafung dieses Unternehmens erfolgt ist, sieht das Gesetz als Voraussetzung der Strafbarkeit des Auftraggebers nach Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RO2019090007.J01

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.