Ro 2019/09/0009
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.05.2020 GeschäftszahlRo 2019/09/0009 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2019/09/0010 RechtssatzDie Bestimmung des § 1 Abs. 1 PVGO 1968 stellt ihrem Wortlaut nach ausschließlich auf die Mitglieder der Personalvertretungsausschüsse ab und anders als § 67 Abs. 1 ArbVG sieht die genannte Bestimmung auch nicht ausdrücklich vor, dass eine Behindertenvertrauensperson gleichzeitig mit den - dort: "rechtzeitig unter Bekanntgabe der Tagesordnung" zu ladenden - Mitgliedern einzuladen wäre. Daraus lässt sich jedoch eine vom Gesetzgeber beabsichtigte Ungleichbehandlung der Behindertenvertrauensperson gegenüber den Mitgliedern des Dienststellenausschusses nicht ableiten. Vielmehr verlangt schon der Umstand, dass die Behindertenvertrauensperson berechtigt ist, an den Sitzungen des Dienststellenausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen und sie von diesem anzuhören ist, dass sie hinsichtlich der Einladung zu den Sitzungen wie ein Mitglied behandelt wird.
Dies bedeutet, dass die Behindertenvertrauensperson nach den gleichen Bestimmungen zu den Sitzungen des Dienststellenausschusses zu laden ist wie dessen stimmberechtigte Mitglieder. Der VwGH schließt sich insoweit daher der bereits in diesem Sinn ergangenen Rechtsprechung der vormaligen Personalvertretungs-Aufsichtskommission an (siehe etwa PVAK 22.11.1983, A 15-PVAK/83; 19.3.1997, A 58-PVAK/96).Die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, PVGO 1968 stellt ihrem Wortlaut nach ausschließlich auf die Mitglieder der Personalvertretungsausschüsse ab und anders als Paragraph 67, Absatz eins, ArbVG sieht die genannte Bestimmung auch nicht ausdrücklich vor, dass eine Behindertenvertrauensperson gleichzeitig mit den - dort: "rechtzeitig unter Bekanntgabe der Tagesordnung" zu ladenden - Mitgliedern einzuladen wäre.
Daraus lässt sich jedoch eine vom Gesetzgeber beabsichtigte Ungleichbehandlung der Behindertenvertrauensperson gegenüber den Mitgliedern des Dienststellenausschusses nicht ableiten. Vielmehr verlangt schon der Umstand, dass die Behindertenvertrauensperson berechtigt ist, an den Sitzungen des Dienststellenausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen und sie von diesem anzuhören ist, dass sie hinsichtlich der Einladung zu den Sitzungen wie ein Mitglied behandelt wird. Dies bedeutet, dass die Behindertenvertrauensperson nach den gleichen Bestimmungen zu den Sitzungen des Dienststellenausschusses zu laden ist wie dessen stimmberechtigte Mitglieder. Der VwGH schließt sich insoweit daher der bereits in diesem Sinn ergangenen Rechtsprechung der vormaligen Personalvertretungs-Aufsichtskommission an (siehe etwa PVAK 22.11.1983, A 15-PVAK/83; 19.3.1997, A 58-PVAK/96).
European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RO2019090009.J04