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{'item': 'Ro 2019/09/0011'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.04.2020 GeschäftszahlRo 2019/09/0011 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2019/09/0015 E 03.08.2020 Ro 2020/09/0003 E 06.10.2020 Ro 2020/09/0004 E 30.06.2020 Ro 2020/09/0005 E 30.06.2020 Ro 2020/09/0006 E 30.06.2020 Besprechung in: DRdA 4/2020, S 332 bis 336;DRdA 4 aus 2020,, S 332 bis 336; RechtssatzMit der Neufassung der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Juni 2013 war intendiert, für die Mitgliedstaaten übergreifende Mindestnormen zur Aufnahme von Asylwerbern festzulegen. Zum Thema der Beschäftigung und des Arbeitsmarktzuganges (geregelt in Art. 15 der Richtlinie) ist in den einleitenden Erwägungsgründen (unter Pkt. 23) festgehalten, dass "(u)m die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Antragsteller zu fördern und erhebliche Diskrepanzen zwischen den Mitgliedstaaten zu begrenzen, (...) der Zugang der Antragsteller zum Arbeitsmarkt klar geregelt werden (muss)." Die Republik Österreich hat gemäß Art. 28 der Richtlinie zu deren Umsetzung die Stellungnahme abgegeben, wonach dafür ein Beschäftigungsbewilligungsverfahren nach § 4 iVm § 4b AuslBG zur Anwendung kommt. Darüberhinausgehende Adaptierungen der Bestimmungen des AuslBG sind innerhalb der Frist für die Umsetzung der RL 2013/33/EU bis
  2. Juli 2015 unterblieben. In den Erlässen des zuständigen Ministeriums (zur GZ 435.006/6-II/7/2004 vom
  3. Mai 2004 und GZ 435.006/0013-VI/B/7/2018 vom
  4. September 2018) wurden diese Beschäftigungsbewilligungen für Asylwerber dahingehend beschränkt, dass diese nur im Rahmen der Kontingente gemäß § 5 AuslBG zu erteilen sind.Mit der Neufassung der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. Juni 2013 war intendiert, für die Mitgliedstaaten übergreifende Mindestnormen zur Aufnahme von Asylwerbern festzulegen. Zum Thema der Beschäftigung und des Arbeitsmarktzuganges (geregelt in Artikel 15, der Richtlinie) ist in den einleitenden Erwägungsgründen (unter Pkt. 23) festgehalten, dass "(u)m die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Antragsteller zu fördern und erhebliche Diskrepanzen zwischen den Mitgliedstaaten zu begrenzen, (...) der Zugang der Antragsteller zum Arbeitsmarkt klar geregelt werden (muss)." Die Republik Österreich hat gemäß Artikel 28, der Richtlinie zu deren Umsetzung die Stellungnahme abgegeben, wonach dafür ein Beschäftigungsbewilligungsverfahren nach Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 4 b, AuslBG zur Anwendung kommt. Darüberhinausgehende Adaptierungen der Bestimmungen des AuslBG sind innerhalb der Frist für die Umsetzung der RL 2013/33/EU bis
  6. Juli 2015 unterblieben. In den Erlässen des zuständigen Ministeriums (zur GZ 435.006/6-II/7/2004 vom
  7. Mai 2004 und GZ 435.006/0013-VI/B/7/2018 vom
  8. September 2018) wurden diese Beschäftigungsbewilligungen für Asylwerber dahingehend beschränkt, dass diese nur im Rahmen der Kontingente gemäß Paragraph 5, AuslBG zu erteilen sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RO2019090011.J01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.