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{'item': 'Ra 2019/09/0058'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.01.2020 GeschäftszahlRa 2019/09/0058 RechtssatzDer verantwortliche Beauftragte iSd § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG unterscheidet sich wesentlich vom verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs. 2 erster Satz VStG (verantwortliches Vertretungsorgan): Ersterer zählt nicht zum Kreis der vertretungsbefugten Organe. Ihn trifft daher keine strafrechtliche Verantwortlichkeit kraft Gesetzes. Seine strafrechtliche Verantwortlichkeit entsteht erst mit seiner rechtswirksamen Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten durch ein Vertretungsorgan. Sie kann immer nur Teilbereiche des Unternehmens umfassen und setzt im Anwendungsbereich des § 28a Abs. 3 AuslBG überdies die vorangegangene schriftliche Mitteilung der Bestellung an die zuständige Abgabenbehörde unter Nachweis der Zustimmung des Bestellten voraus. Ein verantwortliches Vertretungsorgan ist hingegen als vertretungsbefugtes Organ ex lege, umfassend und kumulativ neben anderen vertretungsbefugten Organen (also "überlappend") strafrechtlich verantwortlich. Seine Bestellung nach § 9 Abs. 2 erster Satz VStG lässt seine strafrechtliche Verantwortlichkeit als Vertretungsorgan unberührt. Sie bewirkt nur (nach Maßgabe ihres Umfangs) den Entfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der übrigen vertretungsbefugten Organe bzw. deren Einschränkung auf den Fall vorsätzlicher Nichtverhinderung (§ 9 Abs. 6 VStG). Ihre Wirksamkeit hängt nicht von der Mitteilung an die zuständige Abgabenbehörde ab (vgl. VwGH 25.1.2019, Ro 2018/02/0016; 26.7.2018, Ra 2018/11/0081; VwGH 9.2.1999, 97/11/0044 und 0095; VwGH 23.3.2016, Ra 2016/02/0002).Der verantwortliche Beauftragte iSd Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz VStG unterscheidet sich wesentlich vom verantwortlichen Beauftragten iSd Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG (verantwortliches Vertretungsorgan): Ersterer zählt nicht zum Kreis der vertretungsbefugten Organe. Ihn trifft daher keine strafrechtliche Verantwortlichkeit kraft Gesetzes. Seine strafrechtliche Verantwortlichkeit entsteht erst mit seiner rechtswirksamen Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten durch ein Vertretungsorgan. Sie kann immer nur Teilbereiche des Unternehmens umfassen und setzt im Anwendungsbereich des Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG überdies die vorangegangene schriftliche Mitteilung der Bestellung an die zuständige Abgabenbehörde unter Nachweis der Zustimmung des Bestellten voraus. Ein verantwortliches Vertretungsorgan ist hingegen als vertretungsbefugtes Organ ex lege, umfassend und kumulativ neben anderen vertretungsbefugten Organen (also "überlappend") strafrechtlich verantwortlich. Seine Bestellung nach Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG lässt seine strafrechtliche Verantwortlichkeit als Vertretungsorgan unberührt. Sie bewirkt nur (nach Maßgabe ihres Umfangs) den Entfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der übrigen vertretungsbefugten Organe bzw. deren Einschränkung auf den Fall vorsätzlicher Nichtverhinderung (Paragraph 9, Absatz 6, VStG). Ihre Wirksamkeit hängt nicht von der Mitteilung an die zuständige Abgabenbehörde ab vergleiche VwGH 25.1.2019, Ro 2018/02/0016; 26.7.2018, Ra 2018/11/0081; VwGH 9.2.1999, 97/11/0044 und 0095; VwGH 23.3.2016, Ra 2016/02/0002). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090058.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.