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{'item': 'Ra 2019/09/0137'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.01.2021 GeschäftszahlRa 2019/09/0137 RechtssatzMit der

  1. Novelle zum Bgld LBDG 1997 wurde entsprechend den Änderungen im Bundesdienst durch die
  2. Dienstrechts-Novelle 2009, BGBl. I 2009/153, ausdrücklich das Gebot des "achtungsvollem Umgangs" und ein "Mobbingverbot" eingeführt, wobei es bei dem letztgenannten Tatbestand in der Regel nicht um Einzeläußerungen und Einzelhandlungen geht, sondern um ein prozesshaftes Geschehen, bei dem die Summe mehrfacher Einzeläußerungen und Einzelhandlungen einen Verstoß ergeben (vgl. VwGH 26.6.2012, 2011/09/0197; OGH 2.9.2008, 8 ObA 59/08x, RIS-Justiz RS0124076). Wie den Erläuterungen zur Novelle LGBl. Nr. 67/2010 (vgl. ErläutRV 10 BlgBgldLT,
  3. GP) zu § 45a Bgld LBDG 1997 zu entnehmen ist, enthielt schon § 26 der Dienstpragmatik eine Verpflichtung der Bediensteten zum achtungsvollen Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen. Hingegen gab es vor Einführung des § 45a Bgld LBDG 1997 keine ausdrücklichen Regelungen zum Umgang von Bediensteten miteinander, weshalb solche ausdrücklich verankert werden sollten. Bereits vor Einführung des § 45a Bgld LBDG 1997 entsprach es der Rspr des VwGH, dass es für die gute Zusammenarbeit in einer Behörde wünschenswert ist, dass jeder Beamte seinen Kollegen und Vorgesetzten mit der Achtung und Hilfsbereitschaft begegnet, die er selbst von ihm erwartet. Nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber einem Vorgesetzten stellt schon eine Dienstpflichtverletzung dar. Es sind die Bedingungen des Einzelfalles entscheidend. An spontane mündliche Äußerungen sind geringere Anforderungen zu stellen als an schriftliche. Einer verständlichen Erregung ist billigerweise Rechnung zu tragen. Die Grenze der Pflichtwidrigkeit ist erst erreicht, wenn die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt oder wenn der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit anderweitig ernstlich gestört werde (vgl. VwGH 11.12.1985, 85/09/0223; 25.1.2013, 2012/09/0154). Dieser Maßstab für die Beurteilung unpassender Äußerungen und eines Vergreifens im Ausdruck als Dienstpflichtverletzung soll nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auch nach Einführung des § 45a Bgld LBDG 1997 weiterhin zur Anwendung kommen (vgl. ErläutRV 10 BlgBgldLT,
  4. GP).Mit der
  5. Novelle zum Bgld LBDG 1997 wurde entsprechend den Änderungen im Bundesdienst durch die
  6. Dienstrechts-Novelle 2009, BGBl. römisch eins 2009/153, ausdrücklich das Gebot des "achtungsvollem Umgangs" und ein "Mobbingverbot" eingeführt, wobei es bei dem letztgenannten Tatbestand in der Regel nicht um Einzeläußerungen und Einzelhandlungen geht, sondern um ein prozesshaftes Geschehen, bei dem die Summe mehrfacher Einzeläußerungen und Einzelhandlungen einen Verstoß ergeben vergleiche VwGH 26.6.2012, 2011/09/0197; OGH 2.9.2008, 8 ObA 59/08x, RIS-Justiz RS0124076). Wie den Erläuterungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2010, vergleiche ErläutRV 10 BlgBgldLT,
  7. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 45 a, Bgld LBDG 1997 zu entnehmen ist, enthielt schon Paragraph 26, der Dienstpragmatik eine Verpflichtung der Bediensteten zum achtungsvollen Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen. Hingegen gab es vor Einführung des Paragraph 45 a, Bgld LBDG 1997 keine ausdrücklichen Regelungen zum Umgang von Bediensteten miteinander, weshalb solche ausdrücklich verankert werden sollten. Bereits vor Einführung des Paragraph 45 a, Bgld LBDG 1997 entsprach es der Rspr des VwGH, dass es für die gute Zusammenarbeit in einer Behörde wünschenswert ist, dass jeder Beamte seinen Kollegen und Vorgesetzten mit der Achtung und Hilfsbereitschaft begegnet, die er selbst von ihm erwartet. Nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber einem Vorgesetzten stellt schon eine Dienstpflichtverletzung dar. Es sind die Bedingungen des Einzelfalles entscheidend. An spontane mündliche Äußerungen sind geringere Anforderungen zu stellen als an schriftliche. Einer verständlichen Erregung ist billigerweise Rechnung zu tragen. Die Grenze der Pflichtwidrigkeit ist erst erreicht, wenn die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt oder wenn der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit anderweitig ernstlich gestört werde vergleiche VwGH 11.12.1985, 85/09/0223; 25.1.2013, 2012/09/0154). Dieser Maßstab für die Beurteilung unpassender Äußerungen und eines Vergreifens im Ausdruck als Dienstpflichtverletzung soll nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auch nach Einführung des Paragraph 45 a, Bgld LBDG 1997 weiterhin zur Anwendung kommen vergleiche ErläutRV 10 BlgBgldLT,
  8. GP). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2019090137.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.