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{'item': 'Ro 2019/10/0019'}

Obsah (5)§ 2§ 10§ 4Art. 10Art. 14

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.10.2020 GeschäftszahlRo 2019/10/0019 RechtssatzArt. 14 Abs. 1 B-VG enthält in Angelegenheiten

Schulwesens eine Generalklausel zu Gunsten

Bundes; erfasst sind dabei auch Universitäten und Hochschulen. Die Regelung

§ 2Z 8 Tierversuchs

G 2012, wonach zuständige Behörde bei Tierversuchen im Rahmen

Hochschulwesens oder der wissenschaftlichen Einrichtungen

Bundes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ist, entspricht inhaltlich den Vorgängerregelungen

§ 10Abs. 2 Tierversuchs

G 1988 bzw.

§ 4Tierversuchs

G 1974 (vgl. RV 972 BlgNR 13. GP, S5). Der Schutz von Tieren gegen Quälerei war damals im B-VG nicht als besonderer Kompetenztatbestand enthalten; weder der Bund noch die Länder konnten allein diesen Gegenstand umfassend regeln (sog. "Weder-Noch-Kompetenz" bzw. "Querschnittsmaterie"). Dem Bund stand danach die Kompetenz zur Erlassung tierschutzrechtlicher Inhalte in einer Reihe von Angelegenheiten

Art. 10Abs.

1 B-VG ebenso wie in Angelegenheiten der ihm gemäß Art. 14 B-VG zukommenden Kompetenzen auf dem Gebiet

Schulwesens zu (vgl. VfGH 15.12.1967, K II-1/67 = VfSlg. 5649). Der Bund konnte somit tierschutzrechtliche Bestimmungen erlassen, wenn sie in einem Zusammenhang mit Angelegenheiten standen, zu deren Regelung er zuständig war (sog. "Annexkompetenz"); als Ausfluss seiner Kompetenz im Bereich

Tierschutzes hat der Bund ua Tierversuche - im TierversuchsG 1974 sowie in weiterer Folge im TierversuchsG 1988 - geregelt. Die Einfügung

Kompetenztatbestandes "Tierschutz" in Art. 11 Abs. 1 Z 8 B-VG mit BGBl. I Nr. 118/2004 bewirkte - ab dem 1. Jänner 2005 - eine weitgehende Konzentration der Gesetzgebung im Bereich

Tierschutzes beim Bund. Die bereits davor bestehenden Kompetenzen

Bundes - insbesondere nach den Art. 10 und 14 B-VG - blieben dabei jedoch unverändert erhalten (argum: "soweit er nicht nach anderen Bestimmungen in Gesetzgebung Bundessache ist"; vgl. Erläuterungen RV 446 BlgNR 22. GP, S. 1). Die vorhin umschriebene Kompetenzrechtslage

Bundes im Bereich (der Genehmigung) von Tierversuchen hat demnach keine Änderung erfahren. Soweit Tierversuche iSd §§ 1 und 2 TierversuchsG 2012 im Rahmen von Universitäten und Hochschulen stattfinden, stellt sich deren Regelung (weiterhin) als Ausfluss der an den Kompetenztatbestand "Schulwesen"

Art. 14Abs.

1 B-VG anknüpfenden Annexkompetenz

Bundes dar. Die Regelung der Durchführung bzw. Genehmigung von Tierversuchen unterfällt insoweit dem Kompetenztatbestand "Schulwesen"

Art. 14Abs.

1 B-VG und ist somit in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Gemäß Art. 102 Abs. 2 B-VG ("Schulwesen") handelt es sich dabei um Angelegenheiten, die unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden können.Artikel 14, Absatz eins, B-VG enthält in Angelegenheiten

Schulwesens eine Generalklausel zu Gunsten

Bundes; erfasst sind dabei auch Universitäten und Hochschulen. Die Regelung

Paragraph 2, Ziffer 8, TierversuchsG 2012, wonach zuständige Behörde bei Tierversuchen im Rahmen

Hochschulwesens oder der wissenschaftlichen Einrichtungen

Bundes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ist, entspricht inhaltlich den Vorgängerregelungen

Paragraph 10, Absatz 2, TierversuchsG 1988 bzw.

Paragraph 4, TierversuchsG 1974 vergleiche Regierungsvorlage 972 BlgNR 13. GP, S5). Der Schutz von Tieren gegen Quälerei war damals im B-VG nicht als besonderer Kompetenztatbestand enthalten; weder der Bund noch die Länder konnten allein diesen Gegenstand umfassend regeln (sog. "Weder-Noch-Kompetenz" bzw. "Querschnittsmaterie"). Dem Bund stand danach die Kompetenz zur Erlassung tierschutzrechtlicher Inhalte in einer Reihe von Angelegenheiten

Artikel 10

, Absatz eins, B-VG ebenso wie in Angelegenheiten der ihm gemäß Artikel 14, B-VG zukommenden Kompetenzen auf dem Gebiet

Schulwesens zu vergleiche VfGH 15.12.1967, K II-1/67 = VfSlg. 5649). Der Bund konnte somit tierschutzrechtliche Bestimmungen erlassen, wenn sie in einem Zusammenhang mit Angelegenheiten standen, zu deren Regelung er zuständig war (sog. "Annexkompetenz"); als Ausfluss seiner Kompetenz im Bereich

Tierschutzes hat der Bund ua Tierversuche - im TierversuchsG 1974 sowie in weiterer Folge im TierversuchsG 1988 - geregelt. Die Einfügung

Kompetenztatbestandes "Tierschutz" in Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, bewirkte - ab dem 1. Jänner 2005 - eine weitgehende Konzentration der Gesetzgebung im Bereich

Tierschutzes beim Bund. Die bereits davor bestehenden Kompetenzen

Bundes - insbesondere nach den Artikel 10 und 14 B-VG - blieben dabei jedoch unverändert erhalten (argum: "soweit er nicht nach anderen Bestimmungen in Gesetzgebung Bundessache ist"; vergleiche Erläuterungen Regierungsvorlage 446 BlgNR 22. GP, S. 1). Die vorhin umschriebene Kompetenzrechtslage

Bundes im Bereich (der Genehmigung) von Tierversuchen hat demnach keine Änderung erfahren. Soweit Tierversuche iSd Paragraphen eins und 2 TierversuchsG 2012 im Rahmen von Universitäten und Hochschulen stattfinden, stellt sich deren Regelung (weiterhin) als Ausfluss der an den Kompetenztatbestand "Schulwesen"

Artikel 14

, Absatz eins, B-VG anknüpfenden Annexkompetenz

Bundes dar. Die Regelung der Durchführung bzw. Genehmigung von Tierversuchen unterfällt insoweit dem Kompetenztatbestand "Schulwesen"

Artikel 14, Absatz eins, B-VG und ist somit in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache.

Gemäß Artikel 102, Absatz 2, B-VG ("Schulwesen") handelt es sich dabei um Angelegenheiten, die unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden können. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RO2019100019.J03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.